Minderjähriger Auszubildender haftbar ?

Hallo, ein minderjähriger Azubi wurde über den Umgang mit einem Gerät fachgerecht aufgeklärt/eingwiesen und hat mit seiner Unterschrift bestätigt das er die Belehrung verstanden hat.

Ist der Azubi nun haftbar für Schäden am Gerät wenn er es 
z.b zum wiederholten male wissentlich falsch bedient oder
fahrlässig der Witterung aussetzt ?   Muss der Azubi einen Teil des Schadens mit seiner Ausbildungsvergütung
begleichen, auch wenn diese nur 390 € beträgt ?   Es handelt sich ausschließlich um eine allgemeine Frage zur Haftbarkeit minderjähriger Auszubildender und betrifft keinen individuellen Fall.

Grüße 

JoJo

http://www.handwerksblatt.de/handwerk/wann-muss-ihr-…

Hallo,

Hallo, ein minderjähriger Azubi wurde über den Umgang mit
einem Gerät fachgerecht aufgeklärt/eingwiesen und hat mit
seiner Unterschrift bestätigt das er die Belehrung verstanden
hat.

Grundsätzlich ist jede Person ab dem 7 Lebensjahr haftbar.
Die Haftung eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber ist kein einfaches juristisches Feld.
Die dokumentierte Einweisung erhöht die Chancen des Arbeitgebers erheblich.

Ist der Azubi nun haftbar für Schäden am Gerät wenn er es 
z.b zum wiederholten male wissentlich falsch bedient oder
fahrlässig der Witterung aussetzt ?

Eine wissentliche Fehlbedienung nennt man „Vorsatz“. Den muß man aber erstmal beweisen. Dann könnte sogar ein strafrechtlicher Part hinzukommen.

Muss der Azubi einen
Teil des Schadens mit seiner Ausbildungsvergütung
begleichen, auch wenn diese nur 390 € beträgt ?

Ob und in welchen Umfang ein Schadenersatz zu leisten ist, ist die erste Frage.
In welcher Form oder wann dieser dann zu begleichen ist, ist eine andere Frage. bei einer Vergütung von 390,- EUR liegt vermutlich kein pfändbares Einkommen vor.
Ein Titel ist aber 30 Jahre gültig. Aufgeschoben ist also nicht aufgehoben.

Es handelt
sich ausschließlich um eine allgemeine Frage zur Haftbarkeit
minderjähriger Auszubildender und betrifft keinen
individuellen Fall.

Die Minderjährigkeit spielt in diesem Fall keine besondere Rolle. Zumal davon auszugehen ist, dass der Lehrling (eingeschränkt) geschäftsfähig ist.

MfG Frank

Ich kenne nur die Gesetzeslage in Österreich. Da sind Auszubildende (Lehringe) nicht haftbar zu machen. Da Trägt der Ausbildner die Volle Haftung.
Mit herzlichen Grüßen
Andreas Scheinast
www.scheinast.at

Ich kenne nur die Gesetzeslage in Österreich. Da sind
Auszubildende (Lehringe) nicht haftbar zu machen. Da Trägt der
Ausbildner die Volle Haftung.

das glaube ich jetzt einfach mal nicht, dass sogar bei Vorsatz der Ausbilder haftet. Nach welchem Gesetz sollte das so sein?

Gruß
testare_

Ich kenne nur die Gesetzeslage in Österreich. Da sind
Auszubildende (Lehringe) nicht haftbar zu machen. Da Trägt der
Ausbildner die Volle Haftung.

Es ist nur komisch, dass im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz,
das auch für Lehrlinge gilt, etwas ganz anderes steht:

§ 2 DHG

(1) Hat ein Dienstnehmer bei Erbringung seiner Dienstleistungen dem Dienstgeber durch ein Versehen einen Schaden zugefügt, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen.

(2) Bei der Entscheidung über die Ersatzpflicht im Sinn des Abs. 1 hat das Gericht vor allem auf das Ausmaß des Verschuldens des Dienstnehmers und außerdem insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

  1. auf das Ausmaß der mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenen Verantwortung,

  2. inwieweit bei der Bemessung des Entgelts ein mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenes Wagnis berücksichtigt worden ist,

  3. auf den Grad der Ausbildung des Dienstnehmers,

  4. auf die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung zu erbringen war und

  5. ob mit der vom Dienstnehmer erbrachten Dienstleistung erfahrungsgemäß die nur schwer vermeidbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens verbunden ist.

(3) Für eine entschuldbare Fehlleistung haftet der Dienstnehmer nicht.

Nachzulesen --> http://www.jusline.at/Dienstnehmerhaftpflichtgesetz_…

Gruß Merger

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Hallo,

würde den Fall meiner Berufshaftpflichtversicherung schildern. Ob diese für den Schaden aufkommt, bzw. inwiefern sie den Schaden übernehmen kann und wieviel der Azubi von den Kosten selbst zu tragen hat.

Grüß Gott,

würde den Fall meiner Berufshaftpflichtversicherung schildern.
Ob diese für den Schaden aufkommt, bzw. inwiefern sie den
Schaden übernehmen kann und wieviel der Azubi von den Kosten
selbst zu tragen hat.

Nur interessehalber: ist es in Österreich üblich, dass Lehrlinge eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen ?

Gruß aus dem Süden

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Das ist ein Fall für den Anwalt. Es betrifft §§en im BGB, dort gibt es Verrichtungsgehilfen und Erfüllungsgehilfen…also ein Azubi ist so eine Person und er steht in der Ausbildung = Ausbildungsverordnung. = nicht haftbar…
Mit freundlichem Gruß
H.M

Leider Unsinn (owt)
nix

also ein Azubi ist so eine Person und er steht in der Ausbildung =
Ausbildungsverordnung. = nicht haftbar…

Und wie kommst du auf diesen Unsinn ?

Einfach hier mal reinschauen: http://www.duesseldorf.ihk.de/Ausbildung_Lehrstellen…

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Hallo Jojo,
bis zum 7. Lebensjahr besteht keine Haftung. Ab dem 7. Lebensj. Haftung durch Erziehungsberecht. etc… Ab 14. Lebensjahr §19 StGB wird ein Kind als Jugendlicher gesehen und unterliegt der Haftung.

Es sind mehrere Tatsachen zu klären.

  • Fahrlässig/grob Fahrlässig/Vorsatz
  • Ausbildungsvertragsinhalte Haftungsasschluss

Alles weitere würde man rechtl. von Fall zu Fall behandeln.

Mfg

Hallo,

bis zum 7. Lebensjahr besteht keine Haftung. Ab dem 7.
Lebensj. Haftung durch Erziehungsberecht. etc… Ab 14.
Lebensjahr §19 StGB wird ein Kind als Jugendlicher gesehen und
unterliegt der Haftung.

Sehr schön.
Nur interessehalber: wie viele Auszubildende unter 7 Jahre kennst Du? Und wie viele unter 14?

Alles weitere würde man rechtl. von Fall zu Fall behandeln.

Aha. Gut, dass wir das jetzt wissen.

Kennst Du noch mehr Binsenweisheiten?
Gruß
testare_