Hallo,
Hallo, ein minderjähriger Azubi wurde über den Umgang mit
einem Gerät fachgerecht aufgeklärt/eingwiesen und hat mit
seiner Unterschrift bestätigt das er die Belehrung verstanden
hat.
Grundsätzlich ist jede Person ab dem 7 Lebensjahr haftbar.
Die Haftung eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber ist kein einfaches juristisches Feld.
Die dokumentierte Einweisung erhöht die Chancen des Arbeitgebers erheblich.
Ist der Azubi nun haftbar für Schäden am Gerät wenn er es
z.b zum wiederholten male wissentlich falsch bedient oder
fahrlässig der Witterung aussetzt ?
Eine wissentliche Fehlbedienung nennt man „Vorsatz“. Den muß man aber erstmal beweisen. Dann könnte sogar ein strafrechtlicher Part hinzukommen.
Muss der Azubi einen
Teil des Schadens mit seiner Ausbildungsvergütung
begleichen, auch wenn diese nur 390 € beträgt ?
Ob und in welchen Umfang ein Schadenersatz zu leisten ist, ist die erste Frage.
In welcher Form oder wann dieser dann zu begleichen ist, ist eine andere Frage. bei einer Vergütung von 390,- EUR liegt vermutlich kein pfändbares Einkommen vor.
Ein Titel ist aber 30 Jahre gültig. Aufgeschoben ist also nicht aufgehoben.
Es handelt
sich ausschließlich um eine allgemeine Frage zur Haftbarkeit
minderjähriger Auszubildender und betrifft keinen
individuellen Fall.
Die Minderjährigkeit spielt in diesem Fall keine besondere Rolle. Zumal davon auszugehen ist, dass der Lehrling (eingeschränkt) geschäftsfähig ist.
MfG Frank