Minderjähriger Flüchtling: Ungewollte Umverteilung innerhalb Deutschlands - Was tun?

Ich arbeite als Sozialpädagoge in Norddeutschland im Kinder- und Jugendnotdienst. In unserer Abteilung kümmern wir uns um minderjährige Flüchtlinge, die ohne ihre Eltern nach Deutschland kommen. Die Jungs werden bei uns so lange in Obhut genommen, bis das Jugendamt eine Wohngruppe oder dergleichen gefunden hat.

Ende Februar kam ein Junge (B, 14 Jahre alt) aus Afghanistan zu uns, für den mir die Bezugsbetreuung zugeteilt wurde. B hat sich in vielen Dingen von der breiten Masse der anderen Jugendlichen abgehoben, so dass ich ihn sehr ins Herz geschlossen und ein besonders gutes, eigentlich schon freundschaftliches Verhältnis zu ihm hatte. Als er vor 4 Wochen in eine Jugendwohnung kam, hatten wir beschlossen, in persönlichem Kontakt zu bleiben. Eigentlich mache ich das bei ehemaligen Betreuten nicht, aber B ist da eine Ausnahme, da ich ihn einfach sehr gerne mag.

B hat hier in der Stadt viele Angehörige (Bruder, Tanten, mehrere Cousins und Cousinen). Er war zunächst sehr deprimiert, als wir ihn vor 3 Monaten aufgenommen hatten, aber nachdem er den Kontakt zu seinen Verwandten hier hatte, war er in einer sehr guten psychischen Verfassung.

Nun ist letzte Woche Folgendes passiert: Seine Mutter, mit der er damals zusammen geflüchtet ist und von der er auf der Flucht getrennt worden ist, ist hier in der Stadt angekommen. Somit ist die Inobhutnahme in der Jugendwohnung beendet. Die Ausländerbehörde (ABH) hat die Mutter unterschreiben lassen, dass sie mit B nach Nürnberg umverteilt wird. Da B minderjährig ist und die Mutter sorgeberechtigt ist, muss er mit. Ob die Mutter von der ABH genötigt wurde, die Umverteilung zu unterschreiben oder ob sie es im guten Glauben gemacht hat ohne zu wissen, was sie da unterschreibt, weiß ich nicht. Es wurden Fotos von B und seiner Mutter gemacht, und Bs Aufenthaltsgestattung wurde einbehalten. Bereits am nächsten Tag sollte die Umverteilung nach Nürnberg stattfinden.

Zurück in der Jugendwohnung, hat B ernst zu nehmende Suizidabsichten geäußert, falls er hier aus der Stadt raus muss und wieder von seinen Angehörigen getrennt wird. Darauf hin wurde er in die Kinder- und Jugendpsychiatrie eingeliefert, wo er jetzt immer noch ist. Ich habe ihn dort besucht, sein psychischer Zustand ist erschreckend. Mir tut die ganze Sache sehr leid. Meine pädagogische Arbeit von zwei Monaten mit diesem Jungen hat die ABH innerhalb kürzester Zeit zunichte gemacht, ohne Rücksicht auf Verluste. In einem Entwicklungsbericht, den ich mal über ihn geschrieben hatte, habe ich erwähnt, dass es für seine psychische Verfassung notwendig ist, dass er den persönlichen Kontakt zu seinen Verwandten in der Stadt behält. Allerdings war dieser Bericht nur für das Jugendamt, nicht für die ABH.

Da seine Mutter hier ist, hat er vom Amt natürlich keine Unterstützung mehr (in Bezug auf Jugendamt, Vormund, Jugendwohngruppe). Ein Anwalt ist in die Angelegenheit involviert, aber da ich beruflich nichts mehr mit B zu tun habe, weiß ich auch nichts über den aktuellen Stand.

Ich kann nicht verstehen, warum ausgerechnet B weit weg in eine andere Stadt umverteilt werden soll. Er ist der letzte, der das verdient hat. Da gibt es in unserer Einrichtung noch ganz andere Kaliber.

Ich möchte B sehr gerne helfen. Klar helfe ich ihm schon damit, dass ich für ihn da bin, ihn besuche und ihm zuhöre, das hat er mir auch gesagt. Aber ich möchte ihm gerne fachlich helfen, hier in der Stadt bleiben zu dürfen.

Deshalb meine Fragen:

  1. Was kann ich rechtlich gesehen für ihn tun?
  2. Oder was kann (wenn ich es nicht selbst tun darf) sonst rechtlich gemacht werden?
  3. Darf die ABH weiterhin Bs Gestattung einbehalten, solange er noch in der Stadt (wenn auch in der Psychiatrie) ist?
  4. Welche Möglichkeit(en) gibt es, damit er nicht umverteilt wird?

Hola,

ist recht speziell und nicht so mein Revier. Aber vielleicht fragst du mal bei i4a nach:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi

gruß fons

Hallo fons,

vielen Dank für den Link. Ich werde dort meinen Beitrag auch nochmal anbringen.

Gruß
kasi

Hallo, das ist schon ein schwieriger Fall. Grundsätzlich ist es so, dass Asylbewerber zunächst in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen haben und danach auf andere Gemeinden umverteilt werden. Diese Umverteilung erfolgt aufgrund einer Quotenregelung. Warum die zuständige Behörde die beiden nun ans andere Ende der Bundesrepublik umverteilt hat, kann ich nicht nachvollziehen. Bei der Umverteilung sind aber auch familiäre Gründe zu berücksichtigen. Gegen die Umverteilung kann man auch Widerspruch einlegen, ich weiß aber nicht ob die Frist nicht schon abgelaufen ist. Wahrscheinlich hat die Mutter garnicht gewusst was sie da unterschreibt und was die Umverteilung für Folgen hat. Ihr solltet schnellstmöglich Kontakt zur ABH aufnehmen. Nur die können Dir genau sagen was da gelaufen ist. Warum die Aufenthaltsgestattung eingezogen wurde weiß ich auch nicht. Wahrscheinlich sollten die beiden sich mit der Zuweisungsentscheidung direkt an die neue ABH wenden und dort dann eine neue Gestattung erhalten.
Am besten ist es wirklich zur zuständigen ABH Kontakt aufzunehmen. Wenn an der Zuweisung nichts mehr gemacht werden kann, solltet Ihr vielleicht einen Antrag auf Umverteilung zurück an den jetzigen Wohnort beantragen.

Viel Glück, Gruß Maike

Hallo Maike,

herzlichen Dank für deine Antwort.

Für mich stellt sich die Frage, ob ich in diesem Fall überhaupt berechtigt bin, Kontakt zur ABH aufzunehmen. Wie gesagt, ich bin beruflich seit einigen Wochen gar nicht mehr für den Jungen zuständig und handele somit als Privatperson. Es ist auch ein Anwalt mit im Spiel, aber da weiß ich nicht, wie da der Stand der Dinge ist. Es ist halt fraglich, ob ich dem Jungen wirklich helfe, wenn ich da auf eigene Faust bei der ABH vorspreche.

Der Junge ist ja momentan in der Psychiatrie und darf diese nicht verlassen, so gesehen braucht er seine Gestattung gar nicht. Aber ich habe diese Frage gestellt, da es immerhin ein Anfang wäre, wenn dort ein Formfehler vorliegt.

Heute wird der Junge im Gespräch mit dem Arzt erfahren, dass er nicht mehr in die Jugendwohnung zurück kann. Er hatte sich gewünscht, dass seine Mutter eines Tages hier ankommt, aber er kennt halt die ganzen Zusammenhänge nicht, dass dann die Inobhutnahme beendet ist. Ich verstehe es einfach nicht. Alles war gut, er war sehr glücklich und zufrieden, hatte Kontakt zu seiner Familie und andere soziale Kontakte und einen Schulplatz, über den er sehr glücklich war. Zu seinen Suizidgedanken möchte ich mich nicht weiter äußern, nur so viel, dass diese ernst zu nehmen sind.

Besteht eventuell für mich die Möglichkeit, eine Meldung beim Jugendamt wegen Kindeswohlgefährdung zu machen? So viel ich weiß, liegt auch dann eine Kindeswohlgefährdung vor, wenn sie von Dritten ausgeht, es müssen nicht die Eltern sein. In diesem speziellen Fall sehe ich eindeutig das seelische Wohl des Jungen gefährdet.

Vielen Dank für deine Hilfe :smile:

Gruß
kasi

Hallo kasi3012,
ich habe leider keine Ahnung bezüglich ABH und deren Recht, da ich mich bisher nur mit Bleiberecht und Ausweisregelungen incl. Eheschließungen und deren Recht türkischstämmiger und deutschstämmiger Mitbürger mit türkischem Hintergrund beschäftigt habe.
Tut mir leid, ich hoffe es wird eine glückliche Lösung gefunden.
Gruß, DN

Hallo, sorry für die späte Antwort. Also es ist nicht richtig, dass ein Asylbewerber nur auf „Antrag“ verteilt wird (ABH hat Mutter unterschreiben lassen, dass sie nach Nürnberg umverteilt wird). Dies wird von der Bezirksregierung in Arnsberg automatisch gemacht, damit die Asylbewerber gerecht auf die einzelnen Kommunen verteilt werden, da diese auch für die Kosten für die Asylbewerber aufkommen. Die Asylbewerber kommen selten da hin, wo sie gerne hinmöchten. Eigentlich logisch. Was man machen kann ist sich an die Bezirksregierung in Anrsberg, Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg wenden und einen Umverteilungsantrag stellen. Die Ausländerbehörde hat, solange das Asylverfahren läuft, gar nichts mit der Zuweisung zu einem bestimmten Ort zu tun, sondern nur die Bezirksregierung.
Hier die erforderliche Rechtsgrundlage, insbesondere Abs. 4:
§ 50 Landesinterne Verteilung
(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

  1. nicht oder nicht kurzfristig entschieden werden kann, dass der Asylantrag unzulässig, unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet ist und ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers, seines Ehegatten oder seines minderjährigen ledigen Kindes vorliegen, oder

  2. das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat.

Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) 1 Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. 2 Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 3 Sie bedarf keiner Begründung. 4 Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. 5 Bei der Zuweisung ist die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren Kindern unter 18 Jahren zu berücksichtigen.

(5) 1 Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. 2 Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.

Sie persönlich können nur unterstützend mitwirken. Entweder muss die Mutter oder aber ein Rechtsanwalt den Umverteilungsantrag stellen und diesen vor allem mit Nachweisen (ärztlichen Atteste u.a.) untermauern.

So dann wünsch ich Ihnen und vor allem dem Jungen viel Glück!!!

Hallo DN,

trotzdem danke für die Rückmeldung.

Gruß
kasi

Hallo Shahimo,

herzlichen Dank für Ihre sehr qualifizierte Antwort.

Ich habe mich mittlerweile auch noch bei einer Beratungsstelle erkundigt, wo man mir auch sagte, dass sich gegen die Umverteilung nicht viel machen lässt. Darauf hin habe ich dem Jungen hin und wieder wohl dosiert zu verstehen gegeben, dass Nürnberg immerhin nicht Afghanistan (denn es wäre wohl deulich schlimmer, wenn er dort hin zurück müsste) und zudem noch eine sehr schöne Stadt ist. Dennoch habe ich vollstes Verständnis dafür, dass er hier bei seinen übrigen Angehörigen bleiben möchte, aber es nützt ja nichts.

Bei einem Gespräch in der Psychiatrie vor einigen Tagen ist die Mutter zusammengebrochen und befindet sich nun selbst auch noch im Krankenhaus. Sobald sie wieder auf den Beinen ist, wird ihr der Junge übergeben. Wie ich erfahren habe, führt kein Weg daran vorbei, dass sich die Mutter nach Nürnberg begibt. Der Anwalt hat den Antrag gestellt, dass der Junge hier in der Stadt bleiben darf, aber ich glaube nicht, dass er damit durch kommt.

Ich danke Ihnen jedenfalls für Ihre Antwort.

Gruß
kasi