Minderjähriges Kind als Erbe?

Folgender hypothetischer Fall sei gegeben:

G werde voraussichtlich bald ein Erbe erhalten.
Er hätte jedoch Schulden, die er nicht zurückzahlen kann.

Damit das Erbe (ein Haus) nicht von seinen Gläubigern beschlagnahmt werden kann, möchte G nicht als Erbe eingesetzt werden, sondern seinen Anteil direkt an seine 7jährige Tochter vererben lassen.

Wenn er sich dabei den Vorteil erhofft, dass er von den Gläubigern das Haus nicht weggenommen bekommt, und sich als gesetzlicher Vertreter trotzdem über das Erbe verfügen kann, oder es sogar verkaufen, macht er sich diese Hoffnung zurecht, oder würde dieser hypothetische G doch in eine Falle tappen, und wäre besser damit beraten, sich dazu an einen Rechtsanwalt zu wenden.

Folgender hypothetischer Fall sei gegeben:

G werde voraussichtlich bald ein Erbe erhalten.

Lebt die vererbende Person denn noch? Falls ja, kann das Enkelkind als Erbin eingesetzt werden und der „verschuldete“ Vater/Mutter könnten ein „Wohnrecht“ eingeräumt werden.
Fazit: Minderjährige ist Erbin, Vater/Mutter mit „Wohnrecht“ wohnen bis zu ihrem Tod und erst dann kann das Minderjährige über das Vermögen/Haus verfügen. Ist heutzutage "gang-und-gäbe).

Er hätte jedoch Schulden, die er nicht zurückzahlen kann.

??

Damit das Erbe (ein Haus) nicht von seinen Gläubigern
beschlagnahmt werden kann, möchte G nicht als Erbe eingesetzt
werden, sondern seinen Anteil direkt an seine 7jährige Tochter
vererben lassen.

Das entscheidet ja der , der zu vererben hat und nur solange dieser noch lebt; auch berücksichtigen, falls es noch weitere gesetzliche Erben gibt, haben die einen Anspruch auf das Pflichtteil.

Wenn er sich dabei den Vorteil erhofft, dass er von den
Gläubigern das Haus nicht weggenommen bekommt, und sich als
gesetzlicher Vertreter trotzdem über das Erbe verfügen kann,
oder es sogar verkaufen, macht er sich diese Hoffnung zurecht,
oder würde dieser hypothetische G doch in eine Falle tappen,
und wäre besser damit beraten, sich dazu an einen Rechtsanwalt
zu wenden.

Wenn die Tochter die Erbin ist, kann er als gesetzlicher Vormund ggf. das Haus verkaufen, nicht aber das Geld „verbraten“, denn das Geld steht der Tochter/Enkelin zu,…

Man ist immer gut beraten, sich beraten zu lassen, aber klären sie vorher beim Rechtsanwalt das Honorar ab:wink:

Wenn die Tochter die Erbin ist, kann er als gesetzlicher
Vormund ggf. das Haus verkaufen,

nein, dazu bedarf es schon eines besonders guten -im interesse des kindes liegenden- grundes, damit das famg das geschäft genehmigt:
§§ 1821 I Nr.4, 1643 I bgb

der zugriff auf den erlös durch die gesetzlichen vertreter ist hingegen überhaupt keine hürde.

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der zugriff auf den erlös durch die gesetzlichen vertreter
ist hingegen überhaupt keine hürde.

Hi, um da keine falschen Erwartungen zu wecken!
Das LG Coburg hat 2010 entschieden, dass die Eltern der klagenden Tochter, ihr das Erbe, welches von den Eltern vollständig verbraucht wurde, mit Zins und Zinseszins zurück zahlen müssen.
MfG ramses90