nach Rechtssprechnung steht einem individuell ausgehandeltem Ausschluß des ordentlichen Kündigungsrechts für 10 Jahre nichts entgegen. Lediglich der formularmäßige Ausschluß darf nicht mehr als 4 Jahre betragen.
Eine Frage hätte ich noch, ist ein Vorvertrag einer Individualabrede gleichzusetzen?
Die Mindestmietdauer ist nämlich schon vor Abschluss des Mietvertrages festgelegt worden (ca.3 Monate vorher) Das ganze nennt sich auch Vertragsvereinbarung.
Eine Frage hätte ich noch, ist ein Vorvertrag einer
Individualabrede gleichzusetzen?
Die Mindestmietdauer ist nämlich schon vor Abschluss des
Mietvertrages festgelegt worden (ca.3 Monate vorher) Das ganze
nennt sich auch Vertragsvereinbarung.
Sehr mysteriös. ich würde ja sagen, entweder ist man sich gleich über alles einig, was Inhalt des Mietvertrags sein soll, dann schließt man ihn auch gleich ab, oder man hat sich noch nicht über alles geeinigt, dann ist ein „Vorvertrag“ wertlos, den man jederzeit aushebeln kann, indem man (jenseits des bereits vorvertraglich vereinbarten) vertragliche Forderungen stellt, auf die die Gegenseite nicht eingehen will oder kann.
das würde bedeuten, dass ein ganz normaler Standardmietvertrag eben mit diesem Vorvertrag doch zusammenhängt, bzw. die Mindestmietdauer ausserhalb geregelt ist (in eben diesem Vorvertrag). Sind denn dann die 10 Jahre Mindestmietdauer grundsätzlich gültig oder nicht?
Es geht nämlich darum, diesen Mietvertrag möglichst vorher kündigen zu können.
und wenn man versucht, die Vertragsvereinbarung als Mietvertrag hinzustellen? (Darin ist z.B. unter anderem auch die Miete festgehalten). Dann dürften die 10 Jahre doch nicht zulässig sein.
Und, wie gesagt, ansonsten existiert ein ganz normaler Mietvertrag, in dem noch nicht einmal auf den Vereinbarungsvertrag hingewiesen wird. Die beiden Dokumente sind auch im Abstand von 3 Monaten unterzeichnet worden.