Folgender Fall:
A ist Eigentümer eines Waldgrundstückes. Der Verein B hat die unmittelbar an den Waldrand grenzende Wiese zwecks Ausübung einer nicht näher bezeichneten Vereinstätigkeit gepachtet und hat dort eine Vereinshütte (ca.5m x 5 m errichet) Der Abstand zum Waldrand beträgt nur knapp 4m. Die Hütte steht im unmittelbaren Gefahrenbereich etlicher Bäume, welche demnächst auch gefällt werden sollen. Der Bau der Hütte war genehmigungspflichtig und eine Genehmigung wurde auch erteilt, jedoch ohne dass der Waldbesitzer angehört wurde, noch eine Zustimmung erteilte. A geht nun davon, dass der Bau unter Verletzung gesetzlicher Bestimmungen zustande kam.
Für A ist es fraglich ob er in die Haftung genommen werden kann wenn bei der Fällung Kollateralschäden an der Hütte entstehen?
Eine weitere konkrete Frage ist, ob ein Bundesgesetz oder ggf. Landesrechtliche Verordnungen (nehmen wir an der Fall ist in Thüringen)einen Mindestabstand für Bauten am Waldrand vorschreiben und welche Ausnahmen es hierbei geben könnte.
Habe bereits selbst gegooglt, bisher leider erfolglos.
Vielen Dank, auch für das lesen des längeren SV.
Stahlhelmpflicht !!
Hallo,
A geht zum örtlichen Bauamt und nimmt erst einmal Einsicht in die Bauantragsunterlagen und führt ein nettes Gespräch mit zuständigen Sachbearbeiter und lässt sich die Entscheidung erklären.
Mit den etwaigen Kollateralschaden nimmt die Situation nunmehr militärische Züge an.
Natürlich muß A und seine Beauftragten aufpassen!
Christian
Folgender Fall:
A ist Eigentümer eines Waldgrundstückes. Der Verein B hat die
unmittelbar an den Waldrand grenzende Wiese zwecks Ausübung
einer nicht näher bezeichneten Vereinstätigkeit gepachtet und
hat dort eine Vereinshütte (ca.5m x 5 m errichet) Der Abstand
zum Waldrand beträgt nur knapp 4m.
Die Hütte steht im
unmittelbaren Gefahrenbereich etlicher Bäume, welche demnächst
auch gefällt werden sollen. Der Bau der Hütte war
genehmigungspflichtig und eine Genehmigung wurde auch erteilt,
jedoch ohne dass der Waldbesitzer angehört wurde, noch eine
Zustimmung erteilte. A geht nun davon, dass der Bau unter
Verletzung gesetzlicher Bestimmungen zustande kam.
Für A ist es fraglich ob er in die Haftung genommen werden
kann wenn bei der Fällung Kollateralschäden an der Hütte
entstehen?
Ja, aber das beschriebe Verfahren war - jedenfalls nach der Thüringer Bauordnung - von vornherein unzulässig.
Nachbarn sind nach § 68 ThürBO am Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. Folglich muss der Waldbesitzer entweder nach Einreichung des Bauantrags von seinem Einwendungsrecht oder nach Zustellung der Baugenehmigung des Nachbarn von seinem Einspruchsrecht keinen (rechtzeitigen) Gebrauch gemacht haben oder er wurde von der Behörde pflichtwidrig überhaupt nicht informiert (dann evtl. Amtshaftung für die erhöhten Aufwendungen bei der Waldbewirtschaftung). Einen Abriss eines nur materiellem, nicht aber auch formalem Recht widersprechenden Bauwerks wird es kaum geben.
Eine weitere konkrete Frage ist, ob ein Bundesgesetz oder ggf.
Landesrechtliche Verordnungen (nehmen wir an der Fall ist in
Thüringen)einen Mindestabstand für Bauten am Waldrand
vorschreiben und welche Ausnahmen es hierbei geben könnte.
Das thür. Nachbarschaftsgesetz behandelt nur den umgekehrten Fall, wo das Gebäude zuerst da ist und dann ein Wald gepflanzt werden soll. § 25 V des Waldgesetzes allerdings bestimmt einen Mindestabstand von 30 m zwischen neu zu errichtenden Gebäuden und Waldrändern; Ausnahmen darf die untere Bauaufsichtsbehörde nur nach Rücksprache mit der Forstverwaltung zulassen. Auch hier könnte eine ermessensfehlerhafte Entscheidung zu einer Amtshaftung führen.
Ich empfehle die Akteneinsicht.
Gruß
smalbop
Vielen Dank, damit kann ich erst einmal arbeiten!
ml.