Mindestdauer eines Mietvertrags rechtens?

Hallo zusammen,

ist es grundsätzlich rechtens, wenn ein Wohnungsmietvertrag eine Mindestdauer hat?
Nehmen wir an, im Vertrag stünde „Mindestvertragslaufzeit 3 Jahre, bei Nichtkündigung verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Dauer“,
aber der Mieter wollte vorher ausziehen.
Dürfte er das, oder müßte er dem Vermieter eine ‚Entschädigung‘ zahlen, ihm einen Nachmieter präsentieren o.ä.?
Würde es einen Unterschied machen, ob der Mieter aus Jux und Dollerei ausziehen würde oder weil z.B. seine Firma ihn versetzt (=‚Zwang‘)?
Ich freue mich auf euere Meinungen,
Gruß, Oli

Hallo

das dürfte unter die Rubrik Vertragsfreiheit fallen (Zeitmietverträge)
wurde letztes Jahr doch vom BGH so abgesegnet: Wenn der Mieter sich auf so eine Klausel freiwllig einlässt, ist es letztendlich sein Problem, so ungefähr stand es im Urteil. Der Vermieter kann dann auf Erfüllung bestehn

LG
Mikesch

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Hallo Oli,

ist es grundsätzlich rechtens, wenn ein Wohnungsmietvertrag
eine Mindestdauer hat?
Nehmen wir an, im Vertrag stünde „Mindestvertragslaufzeit 3
Jahre, bei Nichtkündigung verlängert sich der Vertrag auf
unbestimmte Dauer“,

Dieser Passus widerspricht sowohl dem § 575 BGB als auch den Urteilen des BGH zur Frage der zeitlichen Befristung. Hier wurde der klassische frühere Zeitmietvertrag mit der Optionsklausel auf Verlängerung abgeschlossen. Dieser Umgehungstatbestand ist unwirksam.

Wenn es zum Ausschluss einer Kündigung vor einem bestimmten Zeitraum hätte kommen sollen, dann hätte nach den Urteilen des BGH ein unbefristeter Vertrag abgeschlossen werden müssen, der aber den Parteien - oder einer Partrei - vor Ablauf einer bestimmten Frist die Kündigung nicht ermöglicht.

Der Fehler im vorliegenden Vertrag liegt am Passus „verlängert sich …“

aber der Mieter wollte vorher ausziehen.
Dürfte er das, oder müßte er dem Vermieter eine
‚Entschädigung‘ zahlen, ihm einen Nachmieter präsentieren
o.ä.

Empfehlung: Der Mieter sollte auf jeden Fall am Ort rechtskundigen Rat nochmals einholen. Es muss besprochen werden, was wirklich vor Abfassung des Vertrages besprochen wurde. Es ist auch erforderlich zu klären, wie denn der „zeitliche Ausschluss der Kündigungsfrist“ von dne Parteien verhandelt wurde. Auch ob der VM weitere Verträge mit diesem Inhalt mit anderen Mietern hat.

Nachmieter kann man selbstverständlich dann stellen, wenn der VM zustimmt.

Würde es einen Unterschied machen, ob der Mieter aus Jux und
Dollerei ausziehen würde oder weil z.B. seine Firma ihn
versetzt (=‚Zwang‘)?

Eine Versetzung durch die Firma muss mäöglicherweise nachgewiesen werden. Aus Jux und Dollerei ausziehen kann man, wenn man das Geld hat, um den Schaden und die Anwälte anschliessend zu zahlen. Ein Mieter sollte stets bemüht sein, ein Mietverhältnis geordnet zu beenden.

Gruss Günter

Hallo Günter,

vielen Dank, das ist ja eine umfassende Antwort!:smile:
Viele Grüße,

Oli