Frage ist kurz: Gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer für die Grünphase an Fußgängerampeln?
Praktischer Hintergrund (keine Frage)
Es gibt eine breite Straße (4-spurig mit Mittelstreifen), an der eine Fußgängerampel steht, welche in unterschiedlichen Intervall-Längen - zwischen 1 und 4 Sekunden - Grün anzeigt.
Diese Dauer erscheint vollkommen unangemessen, da es in dieser Zeit nahezu unmöglich ist, die gesamte Breite der Straße zu überqueren, so man sich nicht ziemlich beeilt: selbst ein Profisportler schafft kaum 15m in einer Sekunde.
Hallo,
wenn die Fußgängerampel auf rot schaltet, muss man dann mitten auf der Straße stehenbleiben?
Natürlich nicht, man überquert ganz normal den Rest der Straße.
Wenn es also länger grün wäre, was würde dann passieren? Ganz klar: Leute würden auch später noch loslaufen. Mit dem gleichen Problem: sie sind noch nicht angekommen, wenn es rot wird.
Was also denn verhindert werden? Dass die anderen Verkehrsteilnehmer grün bekommen, bevor die Fußgänger die Straße verlassen haben. Also nicht sofot grün für die Autos, wenn die Fußgänger grad rot bekommen haben. Die Grünphase zu verlängern bringt diesbezüglich genau gar nichts. Und deshalb ist deren (Mindest-)Dauer auch nicht festgelegt.
Gruß
loderunner (ianal)
Frage ist kurz: Gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene
Mindestdauer für die Grünphase an Fußgängerampeln?
Ein klares Nein. Jenseits aller technischen Erklärungsversuche, die in einem Rechtsbrett sowieso fehl am Platze sind: Der Fußgänger ist von jeher der Fußabstreifer der autofixierten deutschen Verkehrspolitik und damit zwangsläufig auch der deutschen Verkehrsplanung. Ich kenne Kreuzungen, da muss man als Fußgänger sieben Ampeln beachten und mehrfach stehenbleiben und warten. Autofahrer müssen dort genau eine Ampel beachten und können dann in einem Rutsch durchfahren. Soviel zum Gleichbehandlungsgrundsatz und wie er im Klagefall von der Verwaltungsgerichtsbarkeit durchgesetzt wird.
Ein klares Nein. Jenseits aller technischen
Erklärungsversuche, die in einem Rechtsbrett sowieso fehl am
Platze sind: Der Fußgänger ist von jeher der Fußabstreifer der
autofixierten deutschen Verkehrspolitik und damit zwangsläufig
auch der deutschen Verkehrsplanung. Ich kenne Kreuzungen, da
muss man als Fußgänger sieben Ampeln beachten und mehrfach
stehenbleiben und warten. Autofahrer müssen dort genau eine
Ampel beachten und können dann in einem Rutsch durchfahren.
Soviel zum Gleichbehandlungsgrundsatz und wie er im Klagefall
von der Verwaltungsgerichtsbarkeit durchgesetzt wird.
das hat aber nichts mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu tun, der m. W. lediglich grob besagt, dass gleiche Sachverhalte gleich und ungleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln sind.
Da es sich hier m. E. um ungleiche Sachverhalte, nämlich auf der einen Seite der Autoverkehr und auf der anderen Seite der Fußgängerverkehr handelt, kann dieser Gleichbehandlungsgrundsatz (abgeleitet aus Art. 3 GG) nicht angewendet werden.
alles interessante für Lichtsignalanlagen ist in der RILSA - Richtlinien für Lichtsignalanlagen - geregelt.
Ich habe auf die Schnelle jetzt keinen Link zur Vorschrift gefunden, dass es sich um eine Veröffentlichung der FGSV handelt, wird das auch frei nicht verfügbar sein.
Aber ich habe zumindest diesen Passus gefunden:
„…,dass die Dauer der Grünzeit so bemessen sein soll, dass alle
wartenden Fußgänger losgehen können. Die Richtlinien für Signalanlagen
(RiLSA) besagen, dass die Dauer ausreichen soll, um die halbe
Überweglänge zu passieren…“
Und die Bemessung richtet sich nach dem gesamten Programm dieser LSA. Würde die Grünphase der Fußgänger länger werden, würde der gesamte Umlauf der LSA wahrscheinlich so verändert, dass sie nicht mehr den Qualitätsstufen nach dem HBS Handbuch für die Bemessung von Straßen) entsprechen. D.h., z.B., dass die Wartezeit bis zur nächsten Grünphase für den Fußgänger so lang wird, dass es schlechter als Stufe D (ich meine, das waren größer 30 s) wird.
Leider habe ich im Moment weder die RILSA noch das HBS zur Hand, aber die Berechnung der Signalprogramm ist eine nette Wissenschaft.
das hat aber nichts mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu
tun, der m. W. lediglich grob besagt, dass gleiche
Sachverhalte gleich und ungleiche Sachverhalte ungleich zu
behandeln sind.
Da es sich hier m. E. um ungleiche Sachverhalte, nämlich auf
der einen Seite der Autoverkehr und auf der anderen Seite der
Fußgängerverkehr handelt, kann dieser
Gleichbehandlungsgrundsatz (abgeleitet aus Art. 3 GG) nicht
angewendet werden.
Du hast formal sicher recht, aber ich frage mich, wieso die ungleichen Sachverhalte stets und unwidersprochen in der Art ungleich gesehen werden, dass die Autos so sehr viel gleicher sind als die Fußgänger - um mal George Orwell zu zitieren.
wenn ich als Autofahrer unterwegs bin, sind es die Radfahrer, die überheblich vor mir hertrotteln und mich stören.
Bin ich Radfahrer, nerven mich die Autos, die mich fast von der Allee fegen. Und als Fußgänger stelle ich fest, dass Autos und Fahrräder durchweg von totalen Idioten gesteuert werden.
Lass uns ein bisschen den Tellerrand des Nachbarn betrachten.
Die logische Herleitung dafür, dass eine Regelung unnötig und überflüssig ist. Chapeau!
Aber Recht funktioniert - leider - so nicht.
Die Krümmung der Banane im EU-Markt ist - ohne jeden Nutzen - hier geregelt: Bananenverordnung (2257/94 EG).
Hier ist die Herleitung der Sinnlosigkeit noch einfacher. Aber die Norm gibts dennoch.
Die Krümmung der Banane im EU-Markt ist - ohne jeden Nutzen -
hier geregelt: Bananenverordnung (2257/94 EG).
meines wissens ist die kürzlich wieder abgeschafft worden(zumindest war es beabsichtigt). Es dürfen jetzt sowohl krumme als auch gerade Bananen in den Haandel.
Aber ich habe zumindest diesen Passus gefunden:
„…,dass die Dauer der Grünzeit so bemessen sein soll, dass
alle
wartenden Fußgänger losgehen können. Die Richtlinien für
Signalanlagen
(RiLSA) besagen, dass die Dauer ausreichen soll, um die halbe
Überweglänge zu passieren…“
Leider habe ich im Moment weder die RILSA noch das HBS zur
Hand, aber die Berechnung der Signalprogramm ist eine nette
Wissenschaft.
soweit richtig. Dazu kommt noch die Räumzeit der Ampel, wie sie loderunner schon angedeutet hat:
Der Querverkehr darf erst dann Grünlicht erhalten, wenn der letzte Fußgänger mit einer Räumgeschwindigkeit zwischen 1 m/s und 1,2 m/s die Straße verlassen haben kann.
Also nicht alleine die Zeit, die grün ist, ist relevant, sondern auch noch die Zeit, die rot ist und die anderen haben auch noch rot.
Eine ganz ähnliche Verordnung zur Regelung der Beschaffenheit von Gurken wurde abgeschafft - Applaus!!
Aber die Bananenverordnung gibts meines Wissens noch, auch wenn sie schwer ins Gerede gekommen ist.