Mindesteinkommen für Pflichtversicherung

Hallo zusammen!

Wenn jemand, weil er während des Studiums privatversichert war, nicht ohne weiteres in die Pflichtversicherung zurückkehren („Befreiung“) kann, was muss er mindestens verdienen und wieviel muss er mindestens an Stunden arbeiten, um in die Pflichtversicherung zu kommen?

Es geht um eine Anstellung an der Universität als wissenschaftlicher Angestellter. Soweit ich weiß, wird dort nach BAT vergütet.

Ich hoffe, die Angaben reichen aus.
Vielen Dank im voraus,
Ben

Hallo Ben,

ich fürchte, Du verwechselst hier etwas (oder ich verstehe die Frage nicht).

Grundsätzlich gilt:
Verdient jemand im Angestelltenverhältnis unter der Versicherungspflichtgrenze (2007: € 47.700,-) bleibt ihm gar nichts anderes übrig, als sich GKV zu versichern (ich denke das meinst Du mit Pflichtversicherung). Dabei spielt es erst mal keine Rolle, ob er als Stundent PKV oder GKV versichert war.

Verdient er drüber kann er wählen.

Verdient er mehr als € 350,- im Monat verliert er den Anspruch auf Familienversicherung. Das hast Du wahrscheinlich mit mindestens verdienen gemeint.

Gruß
Alexander Wehrum

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Hi,

Studium vorbei, nicht mehr eingeschrieben? 400+X € und schon sind Sie in der GKV pflichtversichert. Eine 1/1, 1/2 oder 1/4 BAT IIa Stelle reicht für die KV-Pflicht aus.

Gruß
Besserwisser

Hallo Ben,

ich fürchte, Du verwechselst hier etwas (oder ich verstehe die
Frage nicht).

Ich fürchte Sie verwechseln auch einiges :wink:

Grundsätzlich gilt:
Verdient jemand im Angestelltenverhältnis unter der
Versicherungspflichtgrenze (2007: € 47.700,-) bleibt ihm gar
nichts anderes übrig, als sich GKV zu versichern (ich denke
das meinst Du mit Pflichtversicherung). Dabei spielt es erst
mal keine Rolle, ob er als Stundent PKV oder GKV versichert
war.

Verdient er drüber kann er wählen.

Nada! Dank der Gesundheitsreform und dem 3-Jahres-Moratorium aus dem Hause Schmidt stimmt das nicht mehr. Man muss 3 Jahre in Folge oberhalb der jeweiligen Versicherungspflichtgrenze verdient haben, um in die PKV kommen zu können.

Verdient er mehr als € 350,- im Monat verliert er den Anspruch
auf Familienversicherung. Das hast Du wahrscheinlich mit
mindestens verdienen gemeint.

Er war doch in der PKV, was hat das mit der Familienversicherung der GKV zu tun?

Hallo Ben,

ich fürchte, Du verwechselst hier etwas (oder ich verstehe die
Frage nicht).

Ich fürchte Sie verwechseln auch einiges :wink:

Grundsätzlich gilt:
Verdient jemand im Angestelltenverhältnis unter der
Versicherungspflichtgrenze (2007: € 47.700,-) bleibt ihm gar
nichts anderes übrig, als sich GKV zu versichern (ich denke
das meinst Du mit Pflichtversicherung). Dabei spielt es erst
mal keine Rolle, ob er als Stundent PKV oder GKV versichert
war.

Verdient er drüber kann er wählen.

Nada! Dank der Gesundheitsreform und dem 3-Jahres-Moratorium
aus dem Hause Schmidt stimmt das nicht mehr. Man muss 3 Jahre
in Folge oberhalb der jeweiligen Versicherungspflichtgrenze
verdient haben, um in die PKV kommen zu können.

Stimmt, aber er ist doch schon PKV versichert. Also muss er auch nicht warten.

Verdient er mehr als € 350,- im Monat verliert er den Anspruch
auf Familienversicherung. Das hast Du wahrscheinlich mit
mindestens verdienen gemeint.

Er war doch in der PKV, was hat das mit der
Familienversicherung der GKV zu tun?

Nix, ich wollte nur das (scheinbare) Misverständnis aufklären.

Stimmt, aber er ist doch schon PKV versichert. Also muss er
auch nicht warten.

Hallo,
doch, das muss er - Nimmt er zum ersten Mal eine Tätigkeit auf und verdient gleich über der Krankenversicherungspflichtgrenze, muss er doch zunächst drei Jahre in die GKV - das ist seit dem 01.04.2007 so.
Ausnahme : Er ist selbständig oder wird Beamter.
Gruß
Czauderna

Herr Wehrhuhn wird …
…von Dieter gegrüßt!

Ich dachte mal und redete einfach - wenn Du nichts zu sagen hast, dann hast Du keine Ahnung und dann solltest dem Pinguin aufmerksam zuhören!!!

Thorulf Müller

Stimmt! Günter Czauderna hat absolut Recht!

Noch eine Info an A. Wehrung: Will man mit einen geringf. entlohntem BV in die Familienvers. liegt die Grenze für diese bei 400,00 EUR, nicht bei 350,- EUR.

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Tag

Nimmt er zum ersten Mal eine Tätigkeit
auf und verdient gleich über der
Krankenversicherungspflichtgrenze, muss er doch zunächst drei
Jahre in die GKV - das ist seit dem 01.04.2007 so.
Ausnahme : Er ist selbständig oder wird Beamter.

zufällig die ges. Grundlage hierfür parat?

Grüße
H.

Hallo,
Versi­che­rungs­freiheit von Beschäf­tigten (§ 6 SGB V)

Neue Dreijah­res­frist

Zukünftig scheiden Beschäf­tigte erst aus der Versi­che­rungs­pflicht aus, wenn das Entgelt die JAE-Grenze in drei aufein­ander folgenden Kalen­der­jahren überschreitet. Liegt das Entgelt in einem Jahr unter dem Grenzwert, beginnt die 3-Jahres-Frist von neuem. Wie schon bisher endet die Versi­che­rungs­pflicht zum Jahresende nur, wenn auch die Entgelt­grenze des Folge­jahres überschritten wird. Berufs­an­fänger sind generell versi­che­rungs­pflichtig in der Kranken­ver­si­cherung. Beschäf­tigte, die freiwillig versi­chert sind, bleiben bis zum 31. März 2007 freiwillig versi­chert. Danach tritt Versi­che­rungs­pflicht ein, wenn ihr Entgelt noch nicht 3 Kalen­der­jahre lang über der JAE-Grenze lag. Die Prüfung obliegt dem Arbeit­geber.

Gruß
Czauderna

Hallo,

also diese Norm hatte ich schon vorher mindestens 3 mal gelesen, ohne Erfolg. Bisher war es mir nicht möglich den entsprechenden Paragraphen in der Einzelnorm zu finden, besser gessagt richtig zu interpretieren.
Mir scheint hier wird nicht explizit auf Berufsanfänger hingewiesen, sondern ganz einfach: Es gilt immer die 3-Jahresfrist! Basta!
Und ein Berufsanfänger kann ja noch keine 3 Jahre über der JAEG liegen weil er ja gerade erst anfängt.
Ist das so oder hab ich was übersehen?

Grüße
H.

Hallo,
Unter Berufsanfänger im Sinne dieser Vorschrift versteht man zuerst alle die, die zum ersten Mal eine Tätigkeit beginnen und gleich über der Versicherungspflichtgrenze verdienen. Die müssen zunächst mal
drei Jahre in die GKV - und erst wenn sie in diesem drei Jahren
immer über der Grenze verdient haben können Sie dann in die
PKV wechseln.
Für alle anderen gilt folgende Regelung:
Ende der Versicherungspflicht plus drei Jahre.
Werden die drei Jahre durch einen Tätigkeitswechsel und eine damit
verbunde Versicherungspflicht unterbrochen, beginnen die drei Jahre
wieder neu wenn die Entgeltgrenzen überschritten werden sollten.
Gruß
Czauderna

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

Danke für die Infos, aber meine eigentlich Frage war ja wo diese Regelung zu finden ist. Wie schon eben gefragt, woraus ziehe ich die Info aus dem §6 SGB V, das die Berufsanfänger 3 Jahre versicherungspflichtig sind, auch wenn sie direkt oberhalb der JAEG verdienen?
Einfach aus der Formulierung „Es gilt für alle“ (also auch für Berufsanfänger)??

Grüße
H.

Hallo,
ja !!
Gruß
Czauderna

Günter,

die Aussage ist zwar nicht falsch, aber auch nicht richtig. Ich verweise auf das Rundschrieben der Spitzenverbände vom 08 oder 09.03.2007!

Thorulf Müller

Aus dem Rundschreben der Spitzenverbände, die die ungenaue Gesetzestexte interetieren und festlegen!

Thorulf Müller

Nee nee so eindeutig ist das auch wieder nicht, wie du ja selber sagst.

Ich hab mittlerweile mehrere verschiedene Versionen gehört, sowohl von Maklerbetreuern als auch von andere Mitarbeitern und dann schaut man halt im Gesetz nach…

Nee nee so eindeutig ist das auch wieder nicht, wie du ja
selber sagst.

Das Gesetz nicht, weil es handewerklicher Müll ist!

Ich hab mittlerweile mehrere verschiedene Versionen gehört,
sowohl von Maklerbetreuern als auch von andere Mitarbeitern

seit wann haben Maklerbetreuer oder Mitarbeiter einer PKV Ahnung? Ich kenne nur wenige? ich bilde die bei einigen Unternehmen aus - das sind die, die Ahnung haben - also überwiegend!

und dann schaut man halt im Gesetz nach…

Schau ins Rundschreiben - da steht es genau drin!

Thorulf Müller

lol

Schau ins Rundschreiben - da steht es genau drin!

ok

Grüße

H.