Mindesteinkommen für Wohngeldbewilligung

Guten Tag,

ich habe eine Frage zur Wohngeldbewilligung, wenn man Studentin ist und kein Bafög mehr bezieht, da die Förderungshöchstdauer abgelaufen ist. Ich habe gelesen, dass in diesem fall Anspruch darauf besteht und dazu ein bestimmtes Mindesteinkommen vorgewiesen werden muss.

Wenn man kein Einkommen besitzt, könnte man sich als Einkommen einfach eine Bescheinigung von den Eltern ausstellen lassen, dass sie Unterhalt zahlen? Wenn ja, wie hoch muss das „Einkommen“ dann sein, damit man Wohngeld beziehen könnte?

Und dann noch eine Frage zur Berechnung: Wenn man mit einem Freund (der selbst nur ALG I bezieht)in einer Wohnung zusammenlebt, und beide Parteien im Mietvertrag drin stehen und sich eigentlich die Miete teilen, wird dann als Miete nur die Hälfte der Gesamtmiete angesehen?

es wäre super, wenn jemand einen rat/tip geben könnte.

Danke, danke, Jeanne1500

Hallo,

Wohngeld wird unabhängig von einem bestimmten Einkommen berechnet. Als Grundlage dient lediglich das Kindergeld, da das ja jeder bekommt. Wenn allerdings die Eltern etwas dazugeben, wäre es ratsam dies im Wohngeldantrag mit zu vermerken.

Nun zur Frage zwei: Wenn man sich mit einer anderen Person gleichberechtigt die Wohnung teilt, kann man auch nur die halbe Miete angeben. Da man meist eine Kopie des Mietvertrags beilegen muss, würde alles andere ohnehin auffallen.

Mit freundlichen Grüßen

Saxony88

Hallo,

Wohngeld wird unabhängig von einem bestimmten Einkommen
berechnet.

Nein. Wohngeld ist ein Zuschuß zu den Wohnkosten und nicht zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten. Insofern wird man ohne Einkommen (oder Vermögensverbrauch) auch kein Wohngeld bekommen. Man sollte also in etwa den normalen Sozialhilfesatz (i.d.R. reichen 80% incl. Wohngeld) als Einkommen bzw. Vermögensverbrauch darstellen können.

Als Grundlage dient lediglich das Kindergeld, da das ja jeder bekommt.

Aha. Ich dachte das bekommt man nur, wenn man die Bedingungen erfüllt, die das BKKG setzt. Wenn die Förderungshöchstdauer beim BaföG bereits überschritten worden ist, dann könnte man für Kindergeld evtl. bereits zu alt sein.

Wenn allerdings die Eltern etwas dazugeben, wäre es ratsam dies im Wohngeldantrag mit zu vermerken.

Nun zur Frage zwei: Wenn man sich mit einer anderen Person
gleichberechtigt die Wohnung teilt, kann man auch nur die
halbe Miete angeben. Da man meist eine Kopie des Mietvertrags
beilegen muss, würde alles andere ohnehin auffallen.

Das Amt könnte sogar auf die Idee kommen, dass man sich nicht nur die Wohnung teilt.

Gruß

danke schonmal für die Anregungen und beiträge. zur letzten sache eine frage: grundsätzlich ist das doch kein problem auch wohngeld in einer wohn-und lebensgemeinschaft zu beantragen, oder? also wenn man als paar zusammenlebt, einer bekommt ALGI und einer nur wenig elternunterhalt, dann kann doch eine person wenigsten wohngeld beantragen, oder sogar beide? oder nur eine person, und das einkommen wird zusammen addiert? wäre lieb hierzu auch noch eine auskunft zu bekommen…jetzt schon mal danke

Liebe Grüße

danke schonmal für die Anregungen und beiträge. zur letzten
sache eine frage: grundsätzlich ist das doch kein problem auch
wohngeld in einer wohn-und lebensgemeinschaft zu beantragen,
oder?

Nein das ist kein Problem.

also wenn man als paar zusammenlebt, einer bekommt ALGI
und einer nur wenig elternunterhalt, dann kann doch eine
person wenigsten wohngeld beantragen, oder sogar beide? oder
nur eine person, und das einkommen wird zusammen addiert?

Genau so läufts. Derjenige mit dem höheren Einkommen ist antragsberechtigt. Es wird ein gemeinsamer Mietzuschuß aufgrund des gemeinsamen Einkommes und der (agemessenen) Miethöhe errechnet.
Wohngeld gibts i.d.R. frühestens ab dem Monat in dem der Antrag eingereicht wurde.

Gruß