Die Tür zu meinem Bad ist nur 169 cm hoch und 57 cm breit. Wenn man sich nicht bückt stößt man sich den Kopf. Besuchern passiert das jedes Mal. A) Muss der Vermieter die Türhöhe vergrößern (die Raumhöhe des Bades würde das erlauben). B) Stellt die geringe Türhöhe ein Mangel dar und wirkt sich mietmindernd aus?
Ist aber nebensächlich denn Du hat die Wohnug gesehen, die Umstände akzeptiert und den Mietvertrag unterschrieben.
Somit ist offen gesagt: „Wenn es Dir nicht passt kannst Du ja umzieghen“
Krass aber wahr!
Auch eine Mietminderung ist aus oben genannten Gründen nicht möglich.
Das einzige was helfen könnte ist den Vermieter mal etwas Honig … , dann freundlich darauf hinweisen und in einem sachlichen Gespräch, evtl unter Beteiligung an den Kosten (mit Hinweis auf eine gewisse Wertsteigerung aber nur falls einem die Argumente ausgehen sollten), eine entsprechende Türe ein bauen zu lassen.
Sei aber vorsichtig falls Eigenleistungen im Spiel stehen, die sollten auch schriftlich festgehalten werden und können z.B. bei den Nebenkosten verechnet werden.
Hallo,
hier kann ich Dir leider nicht weiterhelfen. Die Breite von 57 cm ist bei Bädern häufig anzutreffen. Die niedrige Höhe ist sehr ungewöhnlich. Frage doch einmal einen Architekten oder das Bauamt.
Gruß
Udo
Hallo,
soweit mir bekannt, gibt es dafür keine Vorschrift. Genau nachzuvollziehen, bzw zu Kontrollieren ist das aber durch Einsicht in die Bauordnung. Das sind Landesregeln die in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich sein können. Die Bauordnung für Dein Bunddesland mußt Du im Internet nachsehen. Ansonsten gibt es die Möglichkeit beim örtlichen Bauamt (wo Baugenehmigungen erteilt werden) nachzufragen. Dort gibt man sicher kostenlos Auskunft.
Mehr fällt mir zu dem Thema leider nicht ein.
Viele Grüße und viel Erfolg bei Deinen weiteren Recherchen, Hubert Steiger.
Hallo,
nach dem Baurecht müsste die Tür höher sein. Nach meiner Auffassung machen die Länderrechte bzw. Bauvorschriften hier auch keine Ausnahmen. Es ist ein Mangel, der aber bisher nicht reklamiert wurde.
Dieser Mangel muss dem Vermieter angezeigt werden und eine Mietminderung ebenfalls. Diese würde aber nur zukünftig wirksam werden, nie rückwirkend.
Ich empfehle ein vernünftiges Gespräch mit dem Vermieter und Reduzierung der Miete verhandeln.
Bei Widerstand des Vermieters sollte Rechtsrat eingeholt werden, entweder Mieterverein oder RA.
Gruß suver
Bzgl. der Mindesthöhe müsstest du dich mal mit den Baugesetzen auseinander setzen, ich kenne die rechtlichen Vorschriften da nicht.
Allerdings glaube ich nicht, dass der Vermieter hier etwas ändern muss oder ihr die Miete kürzen könnt.
Schließlich wusstet ihr es von Anfang an und habt die Wohnung so angemietet.
Besten Dank euch allen für die Infos.
Laut Auskunft vom örtlichem Bauaufsichtsamt beträgt mindest Türhöhe 200 cm, es sei denn eine Ausnahmegenehmigung liegt vor. Da offensichtlich der Vermieter selbst (und kein Fachmann) die Wand+Tür selbst eingebaut hat (und ich stark vermute das die Genehmigung nicht vorliegt) ist dies auch eine gute Argumentationshilfe.