Hallo Zusammen,
ich habe gehört, daß Mindestlaufzeiten von mehreren Jahren in Mietverträgen ungültig sein sollen.
Ist das richtig?
Gruß
Marcus
Hallo Zusammen,
ich habe gehört, daß Mindestlaufzeiten von mehreren Jahren in Mietverträgen ungültig sein sollen.
Ist das richtig?
Gruß
Marcus
Hallo Marcus,
ich habe gehört, daß Mindestlaufzeiten von mehreren Jahren in
Mietverträgen ungültig sein sollen.
Ist das richtig?
Dies ist so nicht richtig. Selbstverständlich können Mietverträge auch weiterhin über einen bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen werden, wenn bei Vertragsabschluss festgelegt wird, dass die Wohnung am Ende des Vertrages wegen Eigenbedarf genutzt wird, wenn das Gebäude abgerissen oder die Wohnung total umgebaut werden soll. Dies ist in § 575 BGB geregelt. Es gibt keine Befristung nach oben.
Die Regelungen über die Staffelmiete ( Bindung höchstens vier Jahre) bei einem langerfristigen Mietverhältnis und das Sonderkündigungsrecht bleiben jedoch in der bisherigen Form bestehen. Zum Ablauf der Vier-Jahres-Klausel kann der Mieter auch bei einem längerfristigen Mietvertrag entsprechend kündigen.
Die frühere und oft missbrauchte Regelung, dass ein Mietvertrag ohne weitere Gründe oder mit dem Hinweis, dass der Vertrag sich automatiasch nach einem Jahr um (Monate, Jahre) verlängert ist dagegen nicht mehr zulässig. Hier hat der Gesetzgeber darauf reagiert, dass es zu oft vorgekommen ist, dass ein Vermieter mit solch einer Klausel sich von Jahr zu Jahr Wohlverhalten verschafft hat und teilweise jedes Jahr dann neue und erweitere Mietverträge kurzfristig zum Nachteil der Mieter verlangt hat.
Grüsse Günter
expliziter:
Hallo Günter,
vielen Dank für deine schnelle Antwort!
Der Fall wäre ein Mietvertrag über eine Mindestlaufzeit von 3 Jahren fix. Wird nicht gekündigt, verlängert sich der Vertrag jeweils um 1/2 Jahr. Eine Mietfestschreibung o. ä. findet soweit ich weiß nicht statt.
Gruß
Marcus
Hallo Marcus,
wenn dieser Vertrag ab 01.09.2001 oder später abgeschlossen ist, ist er nicht wirksam und ist wie ein unbefristeter Mietvertrag zu behandeln. das heisst, dass der Mieter jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen kann.
Grüsse Günter
vielen Dank für deine schnelle Antwort!
Der Fall wäre ein Mietvertrag über eine Mindestlaufzeit von 3
Jahren fix. Wird nicht gekündigt, verlängert sich der Vertrag
jeweils um 1/2 Jahr.
Ist ungültig. Verträge ab 01.09.2001 dürfen so nicht mehr abgeschlossen werden. Wenn sie aber so abgeschlossen werden, kann der Mieter jederzeit auch früher kündigen.
Grüsse Günter
Eine Mietfestschreibung
( ist was anderes wie die Staffelmiete) o. ä. findet
soweit ich weiß nicht statt.
Gruß
Marcus
Hallo Günter,
und wie muss ein Vertrag, der erstmal auf 3Jahre befristet werden soll, nun lauten ???
Grüsse,
Sven.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Sven,
und wie muss ein Vertrag, der erstmal auf 3Jahre befristet
werden soll, nun lauten ???
Ein Mietvertrag auf drei Jahre zu begrenzen ist nur dann möglich, wenn Eigenbedarf, der Abbruch des Hauses oder die vollständige Änderung (Umbau) der Wohnung nahc drei Jahren erfolgen soll.
Dsa „erstmal“ bedeutet letztlich, dass dann trotzdem weiterhin an denselben Mieter nach Ablauf der drei Jahre vermietet werden soll. Dies ist rechtlich nicht mehr zulässig.
Es gibt einen Trick, aber, da sind einige Probleme zu beachten, insbesondere bevor die drei Jahre vorbei sind. Hierauf werde ich jedoch nur auf direkte emails eingehen. Habe bitte dafür Verständnis.
Grüsse Günter