weiß jemand, ob nach dem neuen mindestlohngesetz, die aufzeichnungspflicht der arbeitszeit auch für die landwirtschaft gilt? der mitarbeiter ist fest angestellt, kein saisonarbeiter und kein geringfügig beschäftigter. er bekommt schon mindestlohn.
die Aufzeichnungspflicht gemäß Nachweisgesetz ist nicht neu, es gab sie bisher auch schon für alle Arbeitnehmer, einschließlich denen in Land- und Forstwirtschaft.
Neu ist, dass die Aufzeichnungen regelmäßig Gegenstand von Sozialversicherungsprüfungen sind.
weiß jemand, ob nach dem neuen mindestlohngesetz, die
aufzeichnungspflicht der arbeitszeit auch für die
landwirtschaft gilt? der mitarbeiter ist fest angestellt, kein
saisonarbeiter und kein geringfügig beschäftigter. er bekommt
schon mindestlohn.
Hm, schauen wir mal ins MiLoG.
Da steht also, dass davon Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 SGB IV und solche in den in § 2a SchwarzArbG genanten Wirtschaftbereichen und -zweigen erfasst sind.
Also auch noch da nachsehen.
Aha, § 8 Abs. 1 SGB IV sind die Minijobber. Trifft hier nicht zu also noch ins SchwarzArbG geschaut.
Dort werden jene Bereiche und Zweige genannt: Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, Fleischwirtschaft.
Landwirtschaft fällt also nicht drunter.
Wo genau steht denn da was zu den Aufzeichnungspflichten?
§ 2 Abs I Nr. 7 NachwG
In „meinem“ Nachweisgesetz steht dort, dass im Arbeitsvertrag auch die vereinbarte Arbeitszeit zu stehen hat. Das hat ja nun nichts mit der Aufzeichnung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu tun.
Waren sie bisher nicht?
Nein, nicht regelmäßig, sondern wurden bloß bei Unklarheiten (z.B. Arbeit auf Abruf) mit herangezogen.
Wenn es solche Aufzeichnungspflichten gab, dann wurde da auch regelmäßig draufgeschaut. Bei Verdacht sicher genauer, ansonsten eben stichprobenhaft.
Die Prüfung dient(e) schließlich nicht nur zur Abklärung von Unklarheiten, sondern auch der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten.
Die hier im Raum stehenden besonderen Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der tatsächlichen Arbeitszeit interessieren vielmehr den Zoll, der die Einhaltung des Mindestlohns kontrollieren soll. Man glaubt wohl, dass die innerhalb von 7 Tagen nicht ganz so gut manipuliert werden könnten.
die tatsächlich geleistete Arbeitszeit hast Du ins Spiel gebracht. Kann sein, dass dem Fragsteller auch sowas vorschwebte.
In der Tat: ob nach dem neuen mindestlohngesetz, die aufzeichnungspflicht der arbeitszeit
Es ging ihm um die Aufzeichnung der Arbeitszeit nach dem Mindestlohngesetz. Viel präziser kann man es kaum formulieren. Diese Aufzeichnung der Arbeitszeit hat nunmal nichts damit zu tun, dass ein AG nach dem NachwG verpflichtet ist, seinem AN schriftlich einen AV auszuhändigen, aus dem u.a. die vereinbarte Arbeitszeit hervorgeht.
wir richten sehr oft eine elektronische Zeiterfassung beim Kunden ein. Auch bei Landwirten.
Daher ist auch hier Mindestlohn pflicht bezüglich der Erfassung etc. aber erst ab 2017 wird der Betrag angehoben siehe Info: http://www.raiffeisen.com/news/artikel/30230061Grundlegende Informationen sind ebenfalls hier: