hallo,
weiß jemand, ob nach dem neuen mindestlohngesetz, die
aufzeichnungspflicht der arbeitszeit auch für die
landwirtschaft gilt? der mitarbeiter ist fest angestellt, kein
saisonarbeiter und kein geringfügig beschäftigter. er bekommt
schon mindestlohn.
Hm, schauen wir mal ins MiLoG.
Da steht also, dass davon Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 SGB IV und solche in den in § 2a SchwarzArbG genanten Wirtschaftbereichen und -zweigen erfasst sind.
Also auch noch da nachsehen.
Aha, § 8 Abs. 1 SGB IV sind die Minijobber. Trifft hier nicht zu also noch ins SchwarzArbG geschaut.
Dort werden jene Bereiche und Zweige genannt: Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, Fleischwirtschaft.
Landwirtschaft fällt also nicht drunter.
Grüße