Mindestmietdauer - Vertrag

Hallo,

eine Frage:

Ein Mieter hat einen Mietvertrag geschlossen. Dort steht in § 4:

„Das Mietverhältnis beginnt am 01.12.2015 und läuft auf unbestimmte Zeit. Das Recht zur Kündigung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.“

dann kommst ganz viel Bla Bla zur Nutzung der Mietsache usw.

Dann kommt handschriftlich § 11 Kündigung:

„Auf die Kündigung des Mietvertrags finden die Vorschriften der SS 573 ff BGB Anwendung.
Die Kündigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.“

und final kommt § 17 Individuelle Vereinbarungen (handschriftlich)

"Vermieter und Mieter verzichten auf das ordentliche Kündigungsrecht bis zum 31.12.2017. Eine Kündigung ist somit frühestens zum 31.12.2017 möglich. "

Und meine Frage jetzt:

Was gilt? Kommt der Mieter aus dem Mietvertrag vor dem 31.12.2017 (Umzug an einen neuen Wohnort wegen Arbeitsplatzwechsel ca. 200km entfernt)?

Danke für eine kurze Hilfestellung.

Gruß
Cambo

Hallo Cambo,

hast du schon mal mit dem Begriff ‚Mindestmietdauer‘ gegoogelt?
Da gibt es z. B. eine Antwort eines Rechtsanwaltes bei der Seite ‚Frag-einen-Anwalt‘ zu einer ähnlichen Frage.

Viele Grüße

Eine vertraglich festgelegt Mindestmietdauer (meist Kündigungsverzicht / Ausschluss) ist bis zu max.4 Jahre (inkl. Kündigungsfrist) möglich.

Dieser muss aber für beide Parteien gelten.

Einzige Möglichkeit ist wohl mit den Mieter reden oder hoffen, dass dies als Härte durchgeht. Verträge sind nunmal einzuhalten auch wenn es mal einer Seite schmerzt.

Moin,

Kann sein, kann nicht sein, denn eine solche Mindestmietdauer unterliegt strengen Regeln: http://www.mietrecht.org/kuendigung/mietvertrag-kuendigen-trotz-kuendigungsverzicht/

Ulrich