Hallo Albert,
zuerst eine grundsätzliche Feststellung. Ein Zeitmietvertrag kann der Vermieter nur noch dann abschliessen, wenn er zum Ende des Mietvertrages Eigenbedarf hat, die Wohnung verkaufen will oder erhebliche Umbauarbeiten fällig werden. Sonst kannst Du nur noch einen unbefristeten vertrag abschliessen. Dies ist unsere neue Rechtslage seit 01.09.2001. Jede andere Regelung eines Zeitmietvertrages ist daher unwirksam.
wenn ich einen Mietvertrag für eine Wohnung unterschreibe in
dem eine Mindestmietzeit von zwei Jahren steht, dann muss ich
da auch mindestens zwei Jahre wohnen bevor ich kündigen kann.
Nein, da generelle Mietverträge auf eine bestimmte Zeit nicht gültig sind.
Nehmen wir mal an ich zieh in die Wohnung ein und nach 6
Monaten verliere ich meinen Arbeitsplatz und einen neuen Job
finde ich nicht in der Nähe sondern 200 - 300 km weiter weg.
Dann kannst Du, wenn ein Zeitmietvertrag ohne den Grund der Aufhebung enthält jederzeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen.
Hab ich jetzt ein Sonderkündigungsrecht oder einfach nur Pech
gehabt und muß die Miete noch 1,5 Jahre zahlen obwohl ich gar
nicht mehr da wohnen kann?
Dort wo eine Vereinbarung rechtsunwirksam ist, gibt es kein Sonderkündigungsrecht.
Ein Mieter kann sich aber vor einer Kündigung schützen. Nehmen wir an, der Mietvertrag soll tatsächlich nur zwei Jahre laufen. Der Vermieter will danach die Wohnung wieder vermieten. Kann deshalb mit Dir keinen Zeitmietvertrag abschliessen.
Spielt der Vermieter mit, könnt ihr miteinander vereinbaren, dass Dein Vermieter schriftlich im Mietvertrag erklärt, dass er vor Ablauf von zwei Jahren keine Kündigung ausspricht, sofern keine Mietrückstände, grob fahrlässiger Verhalten, strafbares Verhalten, Tätlichkeit gegen den Vermieter und keine schweren Verstösse gegen den Mietvertrag durch den Mieter vorliegen.´
Da viele nicht bemerken, dass es hier eine gravierende gesetzliche Änderung gegeben hat, gehen auch viele Mieter Mietverträge auf Zeit ein, weil sie wissen, dass diese nicht wirksam sind.
Wenn jemand erst jetzt erkennt, dass der nach dem 01.09.2001 abgeschlossenen Zeitmietvertrag keiner ist, ist es in Ordnung, den Vermieter bei einer Kündigung hinzuweisen, dass der Vertrag nicht befristet ist. Ich empfehle jedoch jedem Mieter nicht vorsätzlich die Unkenntnisse ( diese fallen uns als erschreckend hoch auf) des Vermieters auszunutzen und einen Zeitmietvertrag zu unterschrieben, mit dem Wissen, dass der Vertrag unwirksam ist.
Gruss Günter