Mindestmietzeit

Hallo zusammen,

wenn ich einen Mietvertrag für eine Wohnung unterschreibe in dem eine Mindestmietzeit von zwei Jahren steht, dann muss ich da auch mindestens zwei Jahre wohnen bevor ich kündigen kann.

Nehmen wir mal an ich zieh in die Wohnung ein und nach 6 Monaten verliere ich meinen Arbeitsplatz und einen neuen Job finde ich nicht in der Nähe sondern 200 - 300 km weiter weg.

Hab ich jetzt ein Sonderkündigungsrecht oder einfach nur Pech gehabt und muß die Miete noch 1,5 Jahre zahlen obwohl ich gar nicht mehr da wohnen kann?

Viele Grüße,
Albert

Hallo Albert,

zuerst eine grundsätzliche Feststellung. Ein Zeitmietvertrag kann der Vermieter nur noch dann abschliessen, wenn er zum Ende des Mietvertrages Eigenbedarf hat, die Wohnung verkaufen will oder erhebliche Umbauarbeiten fällig werden. Sonst kannst Du nur noch einen unbefristeten vertrag abschliessen. Dies ist unsere neue Rechtslage seit 01.09.2001. Jede andere Regelung eines Zeitmietvertrages ist daher unwirksam.

wenn ich einen Mietvertrag für eine Wohnung unterschreibe in
dem eine Mindestmietzeit von zwei Jahren steht, dann muss ich
da auch mindestens zwei Jahre wohnen bevor ich kündigen kann.

Nein, da generelle Mietverträge auf eine bestimmte Zeit nicht gültig sind.

Nehmen wir mal an ich zieh in die Wohnung ein und nach 6
Monaten verliere ich meinen Arbeitsplatz und einen neuen Job
finde ich nicht in der Nähe sondern 200 - 300 km weiter weg.

Dann kannst Du, wenn ein Zeitmietvertrag ohne den Grund der Aufhebung enthält jederzeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen.

Hab ich jetzt ein Sonderkündigungsrecht oder einfach nur Pech
gehabt und muß die Miete noch 1,5 Jahre zahlen obwohl ich gar
nicht mehr da wohnen kann?

Dort wo eine Vereinbarung rechtsunwirksam ist, gibt es kein Sonderkündigungsrecht.

Ein Mieter kann sich aber vor einer Kündigung schützen. Nehmen wir an, der Mietvertrag soll tatsächlich nur zwei Jahre laufen. Der Vermieter will danach die Wohnung wieder vermieten. Kann deshalb mit Dir keinen Zeitmietvertrag abschliessen.

Spielt der Vermieter mit, könnt ihr miteinander vereinbaren, dass Dein Vermieter schriftlich im Mietvertrag erklärt, dass er vor Ablauf von zwei Jahren keine Kündigung ausspricht, sofern keine Mietrückstände, grob fahrlässiger Verhalten, strafbares Verhalten, Tätlichkeit gegen den Vermieter und keine schweren Verstösse gegen den Mietvertrag durch den Mieter vorliegen.´

Da viele nicht bemerken, dass es hier eine gravierende gesetzliche Änderung gegeben hat, gehen auch viele Mieter Mietverträge auf Zeit ein, weil sie wissen, dass diese nicht wirksam sind.

Wenn jemand erst jetzt erkennt, dass der nach dem 01.09.2001 abgeschlossenen Zeitmietvertrag keiner ist, ist es in Ordnung, den Vermieter bei einer Kündigung hinzuweisen, dass der Vertrag nicht befristet ist. Ich empfehle jedoch jedem Mieter nicht vorsätzlich die Unkenntnisse ( diese fallen uns als erschreckend hoch auf) des Vermieters auszunutzen und einen Zeitmietvertrag zu unterschrieben, mit dem Wissen, dass der Vertrag unwirksam ist.

Gruss Günter

Hallo Günter,

zuerst eine grundsätzliche Feststellung. Ein Zeitmietvertrag
kann der Vermieter nur noch dann abschliessen, wenn er zum
Ende des Mietvertrages Eigenbedarf hat, die Wohnung verkaufen
will oder erhebliche Umbauarbeiten fällig werden. Sonst kannst
Du nur noch einen unbefristeten vertrag abschliessen. Dies ist
unsere neue Rechtslage seit 01.09.2001. Jede andere Regelung
eines Zeitmietvertrages ist daher unwirksam.

Ein Zeitmietvertrag ist es ja eigentlich nicht, da er sagt, dass ich MINDESTENS zwei Jahre mieten muss. Danach läuft der Vertrag einfach weiter. Er sagt nicht dass ich zwei Jahre mieten muss und dannach ausziehe.

Spielt der Vermieter mit, könnt ihr miteinander vereinbaren,
dass Dein Vermieter schriftlich im Mietvertrag erklärt, dass
er vor Ablauf von zwei Jahren keine Kündigung ausspricht,
sofern keine Mietrückstände, grob fahrlässiger Verhalten,
strafbares Verhalten, Tätlichkeit gegen den Vermieter und
keine schweren Verstösse gegen den Mietvertrag durch den
Mieter vorliegen.´

Ich denke dass der Vermieter genau sowas von MIR (Mieter) will. D.h. ich versichere ihm, dass ICH mindestens zwei Jahre (danach mit open End) einziehe. Wenn ich Dich richtig verstanden habe, ist so ne Vertragsklausel nicht gültig, oder?

Gruß,
Albert

Hallo Albert,

zuerst eine grundsätzliche Feststellung. Ein Zeitmietvertrag
kann der Vermieter nur noch dann abschliessen, wenn er zum
Ende des Mietvertrages Eigenbedarf hat, die Wohnung verkaufen
will oder erhebliche Umbauarbeiten fällig werden. Sonst kannst
Du nur noch einen unbefristeten vertrag abschliessen. Dies ist
unsere neue Rechtslage seit 01.09.2001. Jede andere Regelung
eines Zeitmietvertrages ist daher unwirksam.

Ein Zeitmietvertrag ist es ja eigentlich nicht, da er sagt,
dass ich MINDESTENS zwei Jahre mieten muss. Danach läuft der
Vertrag einfach weiter.

Kann er wirksam nicht vereinbaren. Dies ist im Gesetz bewusst ausgeschlossen worden. Der Rechtsausschuss des Bundestages hat es auch damit begründet, dass solche Verträge oftmals nur deshalb befristet werden und eine Weitermietung ermöglichst wird, weil genau über diese Vertragsart sich Vermieter angeblich das Wohlwollen der Mieter sichern wollen. Einzelfälle gab es sicher. Doch solch einschneidende Regelungen sind überzogen.

Er sagt nicht dass ich zwei Jahre

mieten muss und dannach ausziehe.

Ist nach dem neuen Mietrecht auch nicht zulässt. Die früheren Kettenverträge, die sich an Zeitmietverträge angeschlossen haben, sind nicht mehr im Gesetz enthalten. Somit unwirksam.

Spielt der Vermieter mit, könnt ihr miteinander vereinbaren,
dass Dein Vermieter schriftlich im Mietvertrag erklärt, dass
er vor Ablauf von zwei Jahren keine Kündigung ausspricht,
sofern keine Mietrückstände, grob fahrlässiger Verhalten,
strafbares Verhalten, Tätlichkeit gegen den Vermieter und
keine schweren Verstösse gegen den Mietvertrag durch den
Mieter vorliegen.´

Ich denke dass der Vermieter genau sowas von MIR (Mieter)
will. D.h. ich versichere ihm, dass ICH mindestens zwei Jahre
(danach mit open End) einziehe. Wenn ich Dich richtig
verstanden habe, ist so ne Vertragsklausel nicht gültig, oder?

Richtig. Sie ist nicht gültig. Umgekehrt ist die Vereinbarung aber gültig, wenn Dir der Vermieter bestätigt, dass er vor Ablauf von zwei Jahren den Mietvertrag nicht kündigt.

Ich weiss, das klingt verrückt. So ist es aber.

Wenn der Vermieter mit Dir einen Vertrag über zwei Jahre abschliesst und Du dann in der Wohnung bleiben kannst, ist es kein Zeitmietvertrag. Du kannst jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Dein Vermieter kann Dir aber nur wegen Mietrückstand, schwerer Beleidigung, Tätlichkeit, Eignebedarf kündigen.

Bestätigt Dir der Vermieter aber, dass er vor Ablauf von zwei Jahren auf ein Kündigungsrecht verzichtet, kann er Dir ohne die Gründe, mit denen ein Vermieter einen Mietvertrag ausserordentlich kündigen kann, nicht kündigen, während es weiterhin für Dich dabei bleibt, dass Du jederzeit mit Frist von drei Monaten kündigen kannst.

Gruss Günter