Mindestmietzeit von einem Jahr rechtens?

Hallo,
mal ganz theoretisch stünde in einem Mietvertrag (formelhaft und nicht individuell vereinbart bzw. hanschriftlich oder so): „Die Mietdauer beträgt mindestens ein Jahr. Danach beträt die Kündigungsfrist für beide Mietparteinen 3 Monate und ist in schriftlicher Form vorzunehmen?“ Würde das auf einen zulässigen gegenseitigen Verzicht der Kündigungsfrist hinauslaufen oder ist dies tatsächlich eine nicht zulässige Mindestmietdauer und die Kündigung mit dreimonatiger Frist trotzdem möglich? Die hypothetische ist Studentin und möchte praktikumsbedingt vor diesem Jahr umziehen.

Grüße

Huhu,

geht es um Gewerbe oder Wohnraum, Eine Midestdauer ist dort immer möglich, bei Wohnraum max 4 jahre.

Kündigungsfrist im Wohnraum ist 3 Monate für den Mieter beim Vermieter 3 Monate langsam steigend auf 9 Monate mit der Mietdauer. (+3 Monate jahr 5 und 9), eine Kürzung des Vermieters ist da nicht möglich.

Ich bin davon ausgegangen, dass es eine Mindestmietdauer nicht (mehr) gibt. Es gibt Zeitverträge http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__575.html und es gibt unbefristete Verträge.
Weiterhin gibt es noch die gegenseitige Kündigungsverzichtserklärung (für max.4 Jahre). Das ist aber etwas anderes.

Zu den Kündigungsfristen gilt http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573c.html Und dabei Abs. 4 beachten.

vnA

„Die Mietdauer beträgt mindestens ein Jahr. Danach beträt die
Kündigungsfrist für beide Mietparteinen 3 Monate und ist in
schriftlicher Form vorzunehmen?“ Würde das auf einen
zulässigen gegenseitigen Verzicht der Kündigungsfrist
hinauslaufen

So sehe ich das.

oder ist dies tatsächlich eine nicht zulässige
Mindestmietdauer und die Kündigung mit dreimonatiger Frist
trotzdem möglich?

Die ergäbe sich - unterstellt, es handelt sich um keine Wohnung in einem Studentenwohnheim - allenfalls aus der unzulässigen Aushebelung des unabdingbaren Kündigungsschutzes , wonach sich eine vermieterseitige Kündigungsfrist mit Dauer des MV zwingend verlängert.

Ob demnach diese Klauel als insgesamt unwirksam ausgeurteilt oder darauf erkannt würde, dass es dem gemutmassten Willen der Parteien entrspricht, ordentlich erst nach Ablauf von 12 Monaten eine Kündigung vornehmen zu können, käme auf einen (kostenpflichtigen) Versuch an, eine beabsichtigte Kündigung nach Inhaltsprüfung der AGB durchsetzen zu können.

G imager