Hallo Frau Wagner,
vielen Dank für Ihre Frage.
Um einen Rentenanspruch zu begründen, müssen Sie zunächst 60 Beitragsmonate, als fünf Jahre, in denen Sie Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung (DRV) eingezahlt haben, vorweisen können.
Ausbildungszeiten, die früher mal angerechnet wurden, zählen heute praktisch nicht mehr mit.
Die Höhe einer Rente hängt nach meinem Kenntnisstand ausschließlich von den zurückgelegten Rentenzeiten und der in diesen Zeiten gezahlten Beiträgen ab. Diese werden in Entgeltpunkte umgerechnet, denen dann jeweils ein Auszahlungswert zu Ihrem voraussichtlichen Rentenbeginn zugrunde gelegt wird.
Daraus ergibt sich, dass es keine Mindestrente gibt.
Wenn die Rente jedoch unterhalb der Sozialhilfe für Rentner liegt, kann die Rente auf diesen Beitrag aufgestockt werden. Das Ganze nennt sich dann Grundsicherung.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Angaben, auch wenn Sie kaum eine konkrete Zahl beinhalten, dennoch etwas weiterhelfen.
Bste Grüße & einen schönen zweiten Advent,
Gerd Kotoll