Mindestsatz

Ich habe mal eine Frage,
Herr XY ist selbständig und hat durch ein Gerichtsurteil 19000€ Schulden, die er nicht zahlen kann. das Urteil ist rechtsgültig. Eine Stundung ist unter Umständen möglich. Nun die Frage: Wie hoch ist der Selbstbehalt oder Eigenbedarf für sich, seine Ehefrau, 3 ehleliche Kinder und ein Kind, für das er monatlich 291€ Unterhalt bezahlt.
Danke für jede Antwort.

Ich habe mal eine Frage,

ich auch: Die grosse Kugel kennst du doch sicherlich auch oder etwa nicht???

Herr XY ist selbständig und hat durch ein Gerichtsurteil
19000€ Schulden, die er nicht zahlen kann. das Urteil ist
rechtsgültig. Eine Stundung ist unter Umständen möglich. Nun
die Frage: Wie hoch ist der Selbstbehalt oder Eigenbedarf für
sich, seine Ehefrau, 3 ehleliche Kinder und ein Kind, für das
er monatlich 291€ Unterhalt bezahlt.

Das weiss die grosse Kugel, ob das 4. Kind mit dazuzählt, lässt sich sicherlich durch „kugeln“ auch noch herausfinden. Es gibt wohl schon wieder ne neue Tabelle, selber „kugeln“:wink:

http://www.kanzlei-plotz.de/fileadmin/templates/webs…

Danke für jede Antwort.

büdde

Der Mikesch

Hallo,
vom unteren „Kugler“ nicht irritieren lassen, der weiß es halt nicht besser oder anders,…:wink:
der Knackpunkt ist, dass bei Selbständigen ein Pfändugnsschutz des Einkommens nicht möglich ist; hier kann der Gläubiger jeden Cent pfänden, wann er weiß, wo was zu pfänden ist,
für die Bank / Girokonto muß Pfändungsschutz beantragt werden, da geht das, aber Einkünfte aus „selbständiger Tätigkeit“ unterliegen keinem Pfändungsschutz, da § 850 ff ZPO sich auf „Arbeitnehmer“ beschränkt,

mfg

Ich habe mal eine Frage,

Herr XY ist selbständig und hat durch ein Gerichtsurteil
19000€ Schulden, die er nicht zahlen kann. das Urteil ist
rechtsgültig. Eine Stundung ist unter Umständen möglich. Nun
die Frage: Wie hoch ist der Selbstbehalt oder Eigenbedarf für
sich, seine Ehefrau, 3 ehleliche Kinder und ein Kind, für das
er monatlich 291€ Unterhalt bezahlt.
Danke für jede Antwort.

Hallo Peter

Hallo,
vom unteren „Kugler“ nicht irritieren lassen, der weiß es halt
nicht besser oder anders,…:wink:

da hast du allerdings recht, dachte das gilt für alle gleichermassen. Wie kann man sich denn als Selbständiger dann davor schützen? Nur mit unten abgeführten Pfändungsschutz des Kontos??

Ein fragender Kater

der Knackpunkt ist, dass bei Selbständigen ein Pfändugnsschutz
des Einkommens nicht möglich ist; hier kann der Gläubiger
jeden Cent pfänden, wann er weiß, wo was zu pfänden ist,
für die Bank / Girokonto muß Pfändungsschutz beantragt werden,
da geht das, aber Einkünfte aus „selbständiger Tätigkeit“
unterliegen keinem Pfändungsschutz, da § 850 ff ZPO sich auf
„Arbeitnehmer“ beschränkt,

Nachsatz
Hallo Peter,
das liest sich ja interessant.
Ein Rentner ist doch auch kein „Arbeitnehmer“ mehr, gilt hier das
Gleiche? Pfändung bis auf den letzten cent? Wovon soll so ein Mensch
denn leben?

da geht das, aber Einkünfte aus „selbständiger Tätigkeit“
unterliegen keinem Pfändungsschutz, da § 850 ff ZPO sich auf

da fällt Rente zwar nicht drunter

„Arbeitnehmer“ beschränkt,

aber das ist ein Rentner doch auch nicht mehr?
Wieder mit ratlosem Gruß
R

Danke, für den Link der Pfändungsgrenzen.
Habe ich das Richtig verstanden, ein selbständiger hat keinen Selbstbehalt, oder wie man das auch nennen kann. Wie ist die Familie abgesichert?

Danke, für den Link der Pfändungsgrenzen.
Habe ich das Richtig verstanden, ein selbständiger hat keinen
Selbstbehalt, oder wie man das auch nennen kann. Wie ist die
Familie abgesichert?

auf die Erklärung vom Peter warten wir alle noch, gespannt wie ein Flitzebogen:wink:

Mikesch

Danke, für den Link der Pfändungsgrenzen.
Habe ich das Richtig verstanden, ein selbständiger hat keinen
Selbstbehalt, oder wie man das auch nennen kann. Wie ist die
Familie abgesichert?

Hallo

Auch für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit kann bei natürlichen Personen Vollstreckungsschutz gewährt werden, sowohl im Fall einer Kontopfändung wie auch im Fall einer Forderungspfändung beim Auftraggeber/Kunden. Das gestaltet sich nur etwas schwieriger als bei Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen. Grundlage ist § 850i ZPO.

Ganz schutzlos, wie hier angenommen wurde, sind die Selbständigen nun doch nicht. Leider wird auch seitens der Vo9llstreckungsgerichte gerne mal abgewiegelt. Daher nicht beirren lassen !

Sollte die Tilgung von Forderungen nicht mittelfristig möglich sein, könnte auch an ein Regelinsolvenz-/Restschuldbefreiungsverfahren gedacht werden.

MfG
Feuerwald

Hallo,

Ein Rentner ist doch auch kein „Arbeitnehmer“ mehr,

lies doch mal den Paragraphen: http://dejure.org/gesetze/ZPO/850.html
Ich finde da einen interessanten zweiten Absatz, nach dem das Ganze nicht nur für Arbeitnehmer gilt, sondern generell für Arbeitseinkommen. Imho auch für das Einkommen Selbständiger.

Aber ich bin auch kein Anwalt.

Gruß
loderunner

1 „Gefällt mir“

Hallo,
danke, war interessant. Also ist Peters Antwort so nicht richtig.

http://dejure.org/gesetze/ZPO/850.html
Aber ich bin auch kein Anwalt.

Ich ja auch nicht.
Gruß
R.