leider sind im Netz viele unteschiedliche Meinungen zu finden, deswegen versuche ich hier mein Glück. Leider sind die Antworten alle sehr allgemein gehalten und verweisen auf keine Rechtssprechung.
Darf ein Großhändler einem Vertriebspartner einen Mindestverkaufspreis diktieren oder ist dieses rechtlich nicht zulässig?
idR nein. Mindestverkaufspreis ist verbotene „Preisbindung der zweiten Hand“,
lediglich Höchstverkaufspreise kann man festsetzen.
Siehe Art. 4 lit. a) Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22.
Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf
Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten
Verhaltensweisen
idR nein. Mindestverkaufspreis ist verbotene „Preisbindung der
zweiten Hand“,
lediglich Höchstverkaufspreise kann man festsetzen.
Siehe Art. 4 lit. a) Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der
Kommission vom 22.
Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des
Vertrages auf
Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander
abgestimmten
Verhaltensweisen
Ja, solange es sich nicht lediglich um Vereinbarungen unter kleinen Krautern handelt. Für letztere interessiert sich das Kartellrecht nicht. Wenn es sich aber um eine Vereinbarungen zwischen einem winzigen E-Bay Händler und einem kaum weniger winzigen E-Bay-Händler-Belieferer handelt - was ich mir durchaus vorstellen kann - dürfte genau das der Fall sein.
das Gesetz unterscheidet nicht zwischen „kleinen Krautern“, „winzigen E-Bay Händler“, „kaum weniger winzigen E-Bay-Händler-Belieferer“ oder sonstigen abenteuerlichen Klassiefizierungen. Das Gesetz gilt ausnahmslos für alle, abgesehen von ggf. gesetzlich geregelten Ausnahmen. Aber „das Gesetz gilt nicht für aus dem Bauch heraus genannte Ausnahmen“ ist natürlich völliger Unsinn.
Gruß
S.J.
Ja, solange es sich nicht lediglich um Vereinbarungen unter
kleinen Krautern handelt. Für letztere interessiert sich das
Kartellrecht nicht. Wenn es sich aber um eine Vereinbarungen
zwischen einem winzigen E-Bay Händler und einem kaum weniger
winzigen E-Bay-Händler-Belieferer handelt - was ich mir
durchaus vorstellen kann - dürfte genau das der Fall sein.
das Gesetz unterscheidet nicht zwischen „kleinen Krautern“,
„winzigen E-Bay Händler“, „kaum weniger winzigen
E-Bay-Händler-Belieferer“ oder sonstigen abenteuerlichen
Klassiefizierungen. Das Gesetz gilt ausnahmslos für alle,
abgesehen von ggf. gesetzlich geregelten Ausnahmen. Aber „das
Gesetz gilt nicht für aus dem Bauch heraus genannte Ausnahmen“
ist natürlich völliger Unsinn.
Wettbewerbsbeschränkungen sowohl im Sinne von Art. 81 EG-Vertrag als auch nach § 1 GWB müssen spürbar sein. Das ist in der Regel nicht der Fall, wenn der Marktanteil der Beteiligten gewisse Marktanteilsschwellen nicht überschreitet. Die Europäische Kommission geht in Ihren Verwaltungsgrundsätzen davon aus, dass diese Schwelle in Vertikalverhältnissen bei einem Marktanteil von 15% liegt. Die Europäischen Gerichte haben diese Praxis bislang nicht verworfen. Ähnlich - wenn auch nicht mit einem klar benannten Schwellenwert - haben in der Vergangenheit das Bundeskartellamt und die deutschen Gerichte § 1 GWB gehandhabt.
Das ganze ist im übrigen auch gesetzlich geregelt - der Gesichtspunkt der Spürbarkeit ist durch Auslegung sowohl dem deutschen als auch dem europäischen Kartellverbot zu entnehmen - und keineswegs eine Ausnahme „aus dem Bauch“.
Was bleibt, ist die spannende Frage, ob die Beteiligten im Einzelfall das erforderliche Marktgewicht erreichen oder nicht, sowie die Empfehlung, sich einer Äußerung des Inhalts „völliger Unfug“ zu enthalten, wenn man die dazu erforderliche Sachkunde nicht besitzt.