Mindestzeitraum für ALG II?

Hallo,

mal angenommen ein Gewerbetreibender stellt seinen Betrieb zum 30.06. ein, da der Betrieb nur noch Verluste einbringt.
Aufgrund der Gewinnsituation wäre diese Person also eigentlich schon vorher ALG II berechtigt gewesen.

Er hat danach keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld
oder sonstige Leistungen.
Verwertbares Vermögen sei nicht vorhanden.

Auf den 1.10. wird eine Einstellung als Arbeitnehmer erfolgen.

Zur Überbrückung dieser 3 Monate vom 1.7.-30.9. wird nun bei der ARGE ein Antrag auf ALG II gestellt.

Die ARGE lehnt eine Unterstützung ab, mit der Begründung, die Einnahmen der nächsten 6 Monate überstiegen die Einkommensgrenzen.

Rechnerisch ist dies durchaus richtig, wenn man den Schnitt dieser 6 Monate zugrunde legt. Logisch erscheint es aber absolut nicht.

Der Antragsteller will aber doch gar keine Unterstützung für 6, sondern nur für 3 Monate.
Für die Zeit ab 1.10. werden keine Leistungen benötigt und auch nicht beantragt.

Darf die ARGE für einen 3-Monats-Zeitraum die Einnahmen der nächsten 6 Monate anrechnen?

Gruß
Lawrence

Hallo

Die ARGE lehnt eine Unterstützung ab, mit der Begründung, die Einnahmen der nächsten 6 Monate überstiegen die Einkommensgrenzen.

DAS steht im Ablehnungsbescheid?

Wohl eher nicht, stimmt’s? Es wurde so mündlich gesagt?

Mit solchen und ähnlichen Sprüchen werden anscheinend immer wieder Hilfesuchende davon abgehalten, einen schriftlichen Antrag zu stellen, den man nicht so einfach vom Tisch wischen kann. - Ich würde sofort noch einen schriftlichen Antrag stellen, da aber trotzdem das Datum des ersten Besuchs bei der Behörde angeben, da man da ja schon da war und kund getan hat, dass man Hilfe braucht. Damit ist zu dem Zeitpunkt ein mündlicher Antrag gestellt worden.

Das einzige Problem wäre, wenn behauptet würde, die Person sei gar nicht dagewesen. Dann kann man es nämlich vermutlich nicht beweisen. - Es ist aber nicht gesagt, dass der erste Besuch dort abgestritten wird, aber wenn, dann nimmt man halt das Datum des schriftlichen Antrags, merkt sich aber gut, wie dort mit der Wahrheit umgegangen wird (und von wem genau).

Darf die ARGE für einen 3-Monats-Zeitraum die Einnahmen der nächsten 6 Monate anrechnen?

Natürlich nicht.

Viele Grüße

Hallo Simsy Mone,

Danke für die Antwort.

Stimmt, ist die mündliche Auskunft, auf einen allerdings schriftlich gestellten Antrag.
Als würde es hier heißen, den tatsächlichen Ablehnungsbescheid abwarten und dann Einspruch einlegen?

Ich meine, ein ähnlich gelagerter Fall wäre vom Jauch mal bei SternTV thematisiert worden.

Gruß
Lawrence

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Hallo Lawrence

Stimmt, ist die mündliche Auskunft, auf einen allerdings schriftlich gestellten Antrag.
Also würde es hier heißen, den tatsächlichen Ablehnungsbescheid abwarten und dann Einspruch einlegen?

Eigentlich schon, aber wenn der Sachbearbeiter mündlich den Antrag ablehnt, hätte ich direkt den Verdacht, dass dieser schriftliche Ablehnungsbescheid gar niemals kommen wird …

Ich würde nochmal fragen, wann genau man mit dem (schriftlichen) Bescheid rechnen kann. Am besten jemanden als Zeugen mitnehmen, der alles mitschreibt und protokolliert.

Im übrigen ist die Arge dazu verpflichtet, wenigstens per vorläufigem Bescheid sofort Geld rauszurücken, wenn man angibt, dass man nichts habe. Sonst könnte ja einer verhungern, während er auf den Bescheid wartet.

Ich meine, ein ähnlich gelagerter Fall wäre vom Jauch mal bei SternTV thematisiert worden.

Da weiß ich nichts von, aber das heißt nichts.

Viele Grüße

Zuflussprinzip
Hallo

noch ein wichtiger Begriff:

Darf die ARGE für einen 3-Monats-Zeitraum die Einnahmen der nächsten 6 Monate anrechnen?

Bei Alg II gilt doch das Zufluss-Prinzip. D. h. das Geld immer genau für den Monat als Einkommen zählt, in dem man es erhält.

Die Bewilligungszeiträume sind zwar meistens 6 Monate lang, aber die müssen doch auch mit kürzeren Zeiträumen rechnen können.

Viele Grüße

Hallo,

Ich würde nochmal fragen, wann genau man mit dem
(schriftlichen) Bescheid rechnen kann. Am besten jemanden als
Zeugen mitnehmen, der alles mitschreibt und protokolliert.

Hier hätte ich mal eine Zwischenfrage: Hat man das „Recht“ einen Zeugen mit zum ARGE-Gespräch zu nehmen? Oder kann der ARGE-Mitarbeiter verbieten, dass der Zeuge das Gesprächszimmer betritt und draußen warten muss?

Du hast ein Recht auf einen Zeugen. Die Mitarbeiter versuchen es aber immer gerne mal, die herauszuhalten.Wenn du leicht Kopfscheu wirst, nimm dir auf jeden Fall zu wichtigen Anlässen einen mit - is ein gewaltiger Verhandlungsvorteil!!!
g, sober

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Du hast ein Recht auf einen Zeugen.

Es wäre nur vom Menschlichen her ungeschickt, ihn in dem Zusammenhang als Zeugen zu bezeichnen. Das klingt ja fast so, als würde man dem Sachbearbeiter nicht trauen!

Besser wäre es, ihn als ‚Beistand‘ oder ‚Begleitperson‘ zu bezeichnen.
Beistand ist auch der offizielle Ausdruck.

Hier ist das Gesetz dazu:
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/10/index.php?..
SGB X, § 13 (4)

Viele Grüße

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