ich habe eine Frage zur Mindestzuführungsverordnung.
Inwieweit sind die Ergebnisse des Lebensversicherer hiervon abhängig bzw. welche Auswirkung hat dies auf die RfB?
Kann man hierüber eine Kapitalanlagesteuerung vornehmen bzw. wie wird das gemacht?
Guten Tag Horde,
leicht verwirrend, was Sie da schreiben. Die Ergebnisse von LVU
hängen in keiner Weise von der o.g. VO ab. Sie sind die Folgen der
regulären Geschäftstätigkeit. Nur wenn daraus ein positives Ergebnis
sich überhaupt bildet, gibt es Anlass, sich über die RfB und die
Quotelung gemäß VO Gedanken zu machen. Steuerung der Kapitalanlagen
ist wieder eine ganz andere Baustelle. Wird es gut gemacht, kommt es zu einem Ergebnis, zur Quotelung, zur RfB usw. Wird es schlecht gemacht, kann man ein wenig strecken (je nach Reservehaltung)
und danach gehen die Lichter aus, um bei einem anderen Laden oder bei
Protektor wieder anzugehen.
Gruß
Günther
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