Mini Job befristet, Urlaubsanspruch

Hallo, weiß jemand ob man bei einem 1/2 befristeten Jahresvertrag Urlaubsansprüche hat?
Der Vetrag wurde vorzeitig gekündigt. (nach 4 Monaten)
Arbeitszeit: 5 Tagewoche a 2 Stunden
Würde mich sehr über Euer Wissen freuen! :smile:)

Hallo,

Ansprüche gibt es nur bei ganzen Verträgen, halbe reichen nicht.

Spaß beiseite: Wenn nicht ein Tarif Anwendung findet, der den Urlaubsanspruch in der Wartezeit ausschließt, gibt es auch bei einem auf 6 Monate befristeten Vertrag Anspruch auf Urlaub, mindestens 2 Wochen.

VG
EK

Hallo,

Vielen Dank für die Antwort! :smile:)
Im Vertrag steht folgendes: Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach den tariflichen Vorschriften. Nichts von Wartezeit zu finden. Bedeutet das, dass XYZ noch für 4 Monate Urlaub zu bekommen hat? Wenn ja, wieviel wären das?
LG

Hallo

Im Vertrag steht folgendes: Die Dauer des Urlaubs richtet sich
nach den tariflichen Vorschriften. Nichts von Wartezeit zu
finden. Bedeutet das, dass XYZ noch für 4 Monate Urlaub zu
bekommen hat? Wenn ja, wieviel wären das?

Nein, erst einmal bedeutet das, daß man in den Tarifvertrag schauen sollte. Denn nur dort steht die Antwort, auch in der Frage der Wartezeit.

Gruß,
LeoLo

Ok, stimmt, hätte ich eigentlich auch selber drauf kommen müssen.
Ich habe im Rahmentarifvertrag und im Bundesurlaubsgesetz § 3 und §5 nachgelesen! §3 ist ok : mind. 24 Tage, bei §5 ist es der Teilurlaub.
Dort steht:

§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;

Also besteht ein Anspruch auf Teilurlaub! -Oder???
Nach meiner Rechnung besteht ein Teilurlaubsanspruch von 8 Tagen.
(5 Tage Woche a 2 Stunden)
Über eine kurze Rückmeldung, würde ich mich freuen! :smile:)
Bis dahin…
LG

Hallo

Halte mich für penetrant… Aber was im BUrlG steht, wissen wir (sogar auswendig) :smile:

Was steht denn jetzt im RTV dazu?

Gruß,
LeoLo

Hi!

(sogar auswendig) :smile:

Angeber! :smile:

VG
Guido

Hallo Guido

(sogar auswendig) :smile:

Angeber! :smile:

Hihi… Aber eigentlich ist das noch gar nix. Meine Tochter hat gerade für Weihnachten anstelle von Jingle Bells das BGB auswendig gelernt und singt es auswendig runter.

Jetzt üben wir gerade das AGG , falls keine Weihnachts frau mit einem GdB von 50+ kommt. Beim Weihnachtsmann muß doch finanziell was zu holen sein, oder?

Gruß,
LeoLo

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Hallo, was meinst Du mit RTV???
LG, amara7756

R ahmen
T arif
V ertrag

Gruß,
LeoLo

Hallo, im Rahmentarifvertrag steht:

Bei Ausscheiden innerhalb der ersten sechs Monate des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses richtet sich der Urlaubsanspruch nach den §3 und §5 Bundesurlaubsgesetz.

Der Vertrag war für ein 1/2 Jahr befristet und wurde nach 4 Monaten gekündigt. (Arbeitszeit: 5 Tagewoche a 2 Stunden)

LG

Hallo

Vorausgesetzt, die vier Beschäftigungsmonate waren voll und vorausgesetzt, es gilt der gesetzliche Mindesturlaub (24 Werktage, bzw hier umgerechnet 20 Arbeitstage) als Grundlage, dann ist die Rechnung:
20/12*4 = 20/3 = 6,66666666 = aufgerundet 7 Arbeitstage Teilurlaubsanspruch.

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo, in den vier Beschäftigungsmonate wurde auf Mini Job Basis gearbeitet. (5 Tagewoche a 2 Stunden) Was meinst Du mit voll?
Bitte um Entschuldigung, aber ich müsste ALLES so genau wie möglich wissen.
Vielen Dank mit Deiner Geduld und Deine Mühe, bis dahin…
LG, amara7756

Hallo

Hallo LeoLo, in den vier Beschäftigungsmonate wurde auf Mini
Job Basis gearbeitet. (5 Tagewoche a 2 Stunden) Was meinst Du
mit voll?

Erfahrungsgemäß neigt man in Foren dazu, winzige Details zu vergessen, die man selber für nicht so wichtig hält. Mit „voll“ meine ich, daß die 4 Beschäftigungsmonate auch wirklich „voll“ sein müssen, also nicht ein Tag fehlen darf.
Beispiel:
10. Januar bis 09. Mai = 4 volle Beschäftigungsmonate
10. Januar bis 08. Mai = vielleicht gefühlte 4 Monate :o), aber eben keine 4 vollen Beschäftigungsmonate

Wenn die 4 Beschäftigungsmonate also „voll“ sind, dann bleibt meine obige Rechnung mit dem Endergebnis von 7 Arbeitstagen.

Vielen Dank mit Deiner Geduld und Deine Mühe, bis dahin…

Geduld ist mein zweiter Vorname.

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo, super und vielen Dank! :smile:
Ich denke, dass meine Frage nun beantwortet ist. Bei der Kündigungsabgabe wurden die Objektleiterin und eine Dame vom Betriebsrat auf den evtl. Urlaubsanspruch angesprochen. Beide teilten mit, dass es erst zu einen Anspruch nach sechs Monate kommen würde. Aber genau wussten Sie dieses auch nicht. Dieses hat sich ja nun bestätigt, dass es keine Wartezeit gibt. Was kann man evtl. tun, wenn es zu keiner Verrechnung kommt? Würde sich ein Anwalt lohnen, bei einem Stundenlohn von 8,15 Euro?
Wer weiß das schon?!? Vielleicht wurde ja doch irgendwo eine Klausel übersehen und der Kläger bleibt dann auf diese und zusätzliche Kosten sitzen. Gibt es alternativ ein Amt wo man kostenlos oder günstig Beratungen für dieses Problem erhält? Die sich auch mit den Arbeitgebern auseinander setzt?
Vielen Dank für Deine Hilfe, bis dahin…
LG, amara7756

Hallo

Man kann entweder alleine - ohne Anwalt - seine Ansprüche vor dem Arbeitsgericht einklagen. Die Rechtantragsstelle hilft bei der Klageformulierung. Ist man finanziell nicht so gut bei der Sache, kann man beim Amtsgericht einen Beratungskostenschein holen und bekommt für höchstens 10 Euro eine fachanwaltliche Erstberatung.

Gruß,
LeoLo