Hallo Schlaubi´s
Gibt es eigentlich für Briefkästen eine Mindestgröße bei Mietwohnungen.
Angenommen ein Din A4-Blatt würde nur bis zur Hälfte reinpassen, wäre das nicht zu klein.
Und wenn zum wiederholten Mal Postsendungen beschädigt werden würden (nass…
(( ), würde dass eine Briefkastenvergrößerung rechtfertigen??
Silvio
Hallo Silvio,
Soweit ich weiß gab es da mal ein Urteil, wonach der Briefkasten groß genug sein muß, um einen A4 Umschlag zu beherbergen.
Leider hab ich die CD-Rom von Franz nicht griffbereit, da stand nämlich sowas drin. Ich glaube, ein zu kleiner Briefkasten berechtigt zu einer Mietminderung von 0,5%. Frag doch mal Franz aka Hans Politzki, der müsste das ganz genau wissen (Mit Urteil, Aktenzeichen etc)
Gruß
Sticky
Hab die CD wiedergefunden
Hallo Silvio,
Hab die CD wiedergefunden und den Text:
Mietminderung bei zu kleinen Briefkästen:
Treten durch die vom Vermieter installierte Briefkastenanlage Probleme bei der Zustellung von Zeitschriften bzw A4 Umschlägen auf, so ist eine monatliche Minderung des Mietzins von 0,5% angemessen.
Sie sollten bei Ihrer Mietminderung auf folgende Entscheidung verweisen:
LG Berlin
29.Zivilkammer
Datum: 11 Mai 1990
AZ: 29 S 20/90
NG: BGB § 537
Gruß
Sticky
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Gibt es eigentlich für Briefkästen eine Mindestgröße bei
Mietwohnungen.
Angenommen ein Din A4-Blatt würde nur bis zur Hälfte
reinpassen, wäre das nicht zu klein.
Und wenn zum wiederholten Mal Postsendungen beschädigt werden
würden (nass…
(( ), würde dass eine
Briefkastenvergrößerung rechtfertigen??
HI, Silvio,
dem Vermieter sollte gesagt werden, dass er einen genügend großen Briefkasten anbringen soll. Oder der Mieter installiert für sich selber mit Genehmigung des Vermieters einen großen Kasten.
Hallo Silvio,
Sie sollten bei Ihrer Mietminderung auf folgende Entscheidung
verweisen:
LG Berlin
29.Zivilkammer
Datum: 11 Mai 1990
AZ: 29 S 20/90
NG: BGB § 537
Hi, Sticky,
tatsächlich ist das uneinheitlich geregelt. Ein kleiner Briefkasten muss bereits bei Wohnungsübergabe bemängelt werden. Ansonsten besteht kein Mietminderungsanspruch, falls kein Vorbehalt vom Mieter geäußert und schriftlich festgelegt wurde. Seit der Mietrechtsänderung im September 2001 sieht der BGH allerdings Regelungsbedarf und verweist auf unterschiedliche Einzelfälle.
Bonne soirée!
FJ HP
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tatsächlich ist das uneinheitlich geregelt. Ein kleiner
Briefkasten muss bereits bei Wohnungsübergabe bemängelt
werden. Ansonsten besteht kein Mietminderungsanspruch, falls
kein Vorbehalt vom Mieter geäußert und schriftlich festgelegt
wurde. Seit der Mietrechtsänderung im September 2001 sieht der
BGH allerdings Regelungsbedarf und verweist auf
unterschiedliche Einzelfälle.
Hallo Hans,
Ich wußte, daß dazu etwas auf deiner CD war, deshalb hatte ich mir erlaubt, daraus zu zitieren.
Gruß
Sticky
mir erlaubt, daraus zu zitieren.
Inzwischen habe ich zahlreiche Aktualisierungen vorgenommen, Sticky. Hoffentlich weiß die Richterin das zu würdigen.
Guckst du auch gerade Lost?
FJ HP
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