Minijob + 1-Euro-Job

Hallo,

Frau B möchte gerne einen Minijob machen.

Frage: Ist sie dadurch von einem sogenannten 1 €-Job befreit?

Sie bekommt z. Z. Alg II und ist langzeitarbeitslos.

Oder wäre in dem Fall die Tätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt wichtiger?

MOD: Titel archivtauglich gemacht

Hallo

[MOD] Vollzitat gelöscht

eigentlich müsste der Minijob vorgehen, da er ja die Hilfebedürfigkeit senkt. Wird ja wohl mehr als 100 €s im Monat als Einkommen geben.

Wallflower

[MOD] Vollzitat gelöscht

Hi,

erstmal danke für die Antwort.

Gibt ca 360,– € Verdienst der Minijob.

Aber was wäre, wenn der Job nur 60,– € bringt? Hängt das mit der Summe zusammen?

[MOD] Vollzitat gelöscht

Dann würde die ARGE nix sparen und einen vielleicht doch zum 1 €-Job vergattern, damit man das Arbeiten wieder lernt :smile: und nicht soviel Zeit zum Saufen und Qualmen hat:wink: gelle

*siehe oben zu deinem themengleichen zweiten Posting „Ab wann zählt Minijob als Job“*

Mit 1Euro-Jobs wird kein „Erwerbseinkommen“ erzielt, da man nur eine Mehraufwandsentschädigung (z.B.1 Euro/Std) bekommt, um damit die mit dieser Tätigkeit verbundenen Unkosten zu decken (z.B.Fahrtkosten). Ziel der 1-Euro-Jobs ist vorrangig, den beschäftigungslosen (!) Leistungsbezieher wieder an regelmäßige Arbeitsabläufe u. Alltagsdisziplin zu gewöhnen und dadurch die Chancen auf eine Beschäftigung zu erhöhen.

Wenn hier aber bereits eine regelmäßige Erwerbstätigkeit mit Einkommen vorliegt (Minijob), müsste die Behörde erklären, warum sie den Leistungsbezieher dennoch mit einem 1Euro-Job an regelmäßige Arbeits-/Tagesabläufe „gewöhnen“ will…

Nachfrage (leicht ot)
Hallo Lara,

Ziel der 1-Euro-Jobs ist vorrangig,
den beschäftigungslosen (!) Leistungsbezieher wieder an
regelmäßige Arbeitsabläufe u. Alltagsdisziplin zu gewöhnen und
dadurch die Chancen auf eine Beschäftigung zu erhöhen.

wen dem so ist, wie wird dann begründet, dass regelmäßig Alleinerziehende zu derlei Maßnahmen herangezogen werden?

Mithin ist doch anzunehmen, dass eine Frau, die einen Haushalt organisiert und ihr(e) Kind(er) täglich zum Kindergarten bzw. Schule bringt, an regelmäßige Arbeitsabläufe und Alltagsdisziplin gewöhnt ist.

Beste Grüße

=^…^=

Hallo

auch wenn’s ja vermutlich eher ne rhetorische Frage war …:wink:

wen dem so ist, wie wird dann begründet, dass regelmäßig
Alleinerziehende zu derlei Maßnahmen herangezogen werden?

Genau das sollten die Betroffenen ihre Sachbearbeiter auch eindringlich fragen - und genau die „Begründung“ müssten die Alleinerziehenden ja dann im Rahmen ihrer (gemeinsam ! erarbeiteten) Eingliederungsvereinbarung bzw. Jobzuweisung vom Amt schriftlich vorliegen haben…FALLS die Behörde das korrekt und nach den Vorschriften und Weisungen gehandhabt hat…
…was aber sogar lt.Bundesrechnungshof (4/08)bei zwei Drittel der Arbeitsgelegenheiten NICHT der Fall ist: Zwei Drittel dieser Jobs sind laut BRH " formal rechtswidrig" …(…und diese Behörde wird vermutlich eher nicht nach _ oben _ aufrunden mit ihren zwei Dritteln…)

Und wenn man sich die entsprechenden Richtlinien und Weisungen der BA mal anschaut ,z.B.:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-A…
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/HEGA-…
vor allem zu den Punkten:
-Nachrangigkeit von Zusatzjobs;
-Zusatzjobs sind kein Ersatz für Aus- und Weiterbildung (=(Zusatzjobs dürfen Maßnahmen der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung oder der beruflichen Weiterbildung nicht ersetzen);
-individ.Eingliederungskonzept u._Integrations_strategie sind darzulegen;
-unter Beachtung der Nachrangigkeit sollten Zusatzjobs als sinnvolles Modul einer ganzheitlichen Betreuungs-/ Integrationsstrategie gezielt eingesetzt werden und einen Teilschritt in einer Integrationskette darstellen, d.h.ggf. mit anderen zweckmäßigen Leistungen verbunden werden, die in der Eingliederungsvereinbarung festgehalten werden…

-Für eine öffentl.geförderte Maßnahme (z.B.EEJ) gelten als „Auswahlkriterien : Neben der Langzeitarbeitslosigkeit müssen mindestens zwei weitere Vermittlungshemmnisse in der Person des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vorliegen, durch die in ihrer Gesamtbetrachtung die Erwerbsmöglichkeiten besonders schwer beeinträchtigt sind.“ (Vermittlungshemmnisse sind z.B.fehlende Schulabschlüsse/Sprachkenntnisse, Wohnungslosigkeit, Suchtprobleme, körperl./psych.Probelme, Vorstrafen usw.)

…und wenn man sich diese Weisungen so anschaut,dann interessiert man sich sogar noch mehr dafür, ob das alles vom Sachbearbeiter auch korrekt berücksichtigt wurde -und ob er das auch „begründet“ in der EGV oder der Job-Zuweisung dargelegt hat.Ansonsten wäre EGV und Jobzuweisung zumindest schon mal formell rechtswidrig.

Mithin ist doch anzunehmen, dass eine Frau, die einen Haushalt
organisiert und ihr(e) Kind(er) täglich zum Kindergarten bzw.
Schule bringt, an regelmäßige Arbeitsabläufe und
Alltagsdisziplin gewöhnt ist.

Fürwahr.Und deshalb wäre ja auch die Begründung des Sachbearbeiters so interessant,warum und wo genau da jemand mit einem EEJob an was und wofür gewöhnt werden soll. Und auch was alle anderen Voraussetzungen für so einen Job angeht (siehe Links) - müssen die erstmal vorliegen. Das muss der Sachbearbeiter „begründen“. Ist in den meisten Fällen nicht so - womit diese 1Euro-Zuweisungen nicht zulässig wären…

LG

Hallo Lara,

vielen Dank für Deine ausführliche Antwort.

Da hat mich also mein Gefühl doch nicht getrogen, als es mir etwas seltsam vorkam, als mir dieser Tage ein Bekannte - ihres Zeiches ausgebildete Heilerzieherin - erzählte, dass sie nunmehr bereits zum zweiten Mal einen Ein-Euro-Job in einem Kindergarten hat … ;o)

Beste Grüße

=^…^=

Hallo
nur mal aus Interesse, ganz allgemein: Was für Aufgaben würden denn (rein fiktiv)1Euro-Kräfte z.B. am Wohnort deiner Bekannten in einem Kindergarten erledigen müssen ?
:wink:

Hallo Lara,

Springerin bzw. Zweitkraft neben der Gruppenleiterin… ;o)

Beste Grüße

=^…^=

Hallo,

es gibt diesen „Anhaltspunkt-Spruch“: Wenn der Kollege neben dir regulären Stundenlohn für dieselbe Tätigkeit wie du bekommt, dann ist dein 1-Euro-Job höchstwahrscheinlich nicht zulässig "…

Hier in diesem Beispiel würden wohl reguläre (Erzieherinnen-) Arbeitsplätze verdrängt worden sein bzw. wären bewusst abgebaut worden, um sie anschließend kostensparend mit 1- Euro-Kräften zu besetzen (nicht zulässig). Das Merkmal „Zusätzlichkeit“ wäre auch eher nicht gegeben (allein schon, weil zwei Erzieherinnen pro Gruppe -je nach Gruppengröße-doch wohl eher üblich sind und betriebsintern auch bei Ausfällen „Springer-Ersatz“ gewährleistet werden muss). Aber vor allem,was für ein „Eingliederungskonzept“ hier gedacht wäre für die 1Euro-Erzieherin… die Eingliederungsvereinbarung wäre bestimmt interessant zu lesen (tippe aber direkt mal darauf, dass sie schon allein „formell“ nicht zulässig wäre ).

LG