Minijob = Anrechnungszeit f. Rente?

Hallo,

ich bin gerade dabei mein Rentenkonto (BfA) zu klären und bin auf
folgende Frage gestoßen:

Ich hatte 1999 6 Monate lang einen 300 Mark/Monat-Job (ergo keine
Rentenbeiträge bezahlt da unter der Grenze). War zu
einem Teil der Zeit (3 Monate) noch eingeschrieben als Studentin in
einem Zweitstudium (das erste war zu dem Zeitpunkt schon
abgeschlossen). Die anderen 3 Monate war ich arbeitslos gemeldet
(ohne Leistungsbezug).

a)Werden Minijob-Zeiten als Anrechnungszeit f.d. Rente gewertet ?
(neben Studium / neben Arbeitslosmeldung)

b)gilt Studienzeit auch nach einem Hochschulabschluss als
Anrechnungszeit (ohne Minijob nebenher, nur generell gefragt)?

c) Ich hatte für 3 Monate einen sozialversicherungspflichtigen
Teilzeitjob in England, bei dem ich pro Monat etwa 450 Brit. Pfund
verdient habe. Wird das als Anrechnungszeit gewertet oder habe ich
daraus Rentenansprüche hier in Dt.?

Herzlichen Dank vorab an dieses kompetente Forum.

Irmi

Guten Tag irmi,
ich bin so frei und versuche es einmal wie folgt:

ad a:smile:Nein.
ad b:smile:Ja, teilweise.
ad c:smile:Zunächst nein. Ich bin aber überfragt, wo die Mindestbeitragsdauer für eine Anspruchsübertragung von GB nach D liegt.
Insebsondere c) ist ein klarer Fall für die Profis bei der DR.
Dort fragen und klären lassen.
Gruß
Günther

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

Hallo!


c) Ich hatte für 3 Monate einen sozialversicherungspflichtigen
Teilzeitjob in England, bei dem ich pro Monat etwa 450 Brit.
Pfund
verdient habe. Wird das als Anrechnungszeit gewertet oder habe
ich
daraus Rentenansprüche hier in Dt.?

In so einem Fall finden die EWG-Verordnungen - die heißen im Rentenrecht wirklich noch so - Anwendung. Diese sehen eine sog. Kleinstzeitenregelung vor.

Normalerweise erhält man - bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des jeweiligen Landes - aus jedem Land eine Rente, in Deinem Fall also aus Deutschland und aus Großbritannien, wobei diese Renten jeweils aus den Zeiten des jeweiligen Landes berechnet werden.

Die Kleinstzeitenregelung sieht nun vor, dass bei Beitragszeiten von weniger als 12 Monaten in einem Land, diese Zeiten doch aus dem anderen Land entschädigt werden, d.h. Deine Zeiten in Großbritannien werden aus der deutschen Rentenversicherung entschädigt und Du erhälst nur eine Rente aus Deutschland , aber keine aus Großbritannien. Hierdurch soll die Zahlung von „Minirenten“ vermieden werden.

Die Klärung Deiner Zeiten in Großbritannien übernimmt der Rentenversicherungsträger. Beantrage doch mal einen Versicherungsverlauf oder eine Rentenauskunft und geb dabei an, von wann bis wann Du in Großbritannien tätig warst.

Zur Berechnung: Hier ist dann unerheblich, wie viel Du in Großbritannien verdient hast. Die Zeiten werden als Beitragszeiten berücksichtigt, aber - vereinfacht gesagt - mit dem Durchschnitt Deiner deutschen Beitragszeiten bewertet. Es erfolgt also keine Umrechnung der in Großbritannien gezahlten Beiträge o.ä.

Herzlichen Dank vorab an dieses kompetente Forum.

Gern geschehen, wenn ich denn einigermaßen verständlich helfen konnte. :smile:

Irmi

Gruß,
Robert