Ich habe folgenden Frage: Wenn man Arbeit bei einem Privatbetrieb in Rechnung stellt - also nicht angestellt ist -, bedeutet dies, dass man praktisch selbständig ist?
Hinzu kommt die Frage nach der Besteuerung. Wäre eine solche Tätigkeit, insofern diese Tätigkeit die 360-€-Grenze nicht überschreitet, steuerpflichtig oder würde sie in die Kategorie eines steuerfreien Minijobs fallen?
Spielt das Thema „Freiberufler“ in diesem Kontext überdies eine Rolle (da Freiberufler, also evt. z.B. jemand der Unterricht erteilt, kein Gewerbe anmelden müssen)?
Hoffentlich hat einer dazu genauere Informationen.
Ich habe folgenden Frage: Wenn man Arbeit bei einem
Privatbetrieb in Rechnung stellt
Was ist ein Privatbetrieb?
also nicht angestellt ist
-, bedeutet dies, dass man praktisch selbständig ist?
Kommt zb drauf an ob mans einmalig macht oder öfter.
Hinzu kommt die Frage nach der Besteuerung. Wäre eine solche
Tätigkeit, insofern diese Tätigkeit die 360-€-Grenze nicht
überschreitet, steuerpflichtig oder würde sie in die Kategorie
eines steuerfreien Minijobs fallen?
Bei selbständiger Tätigkeit gibts keinen MiniJob, der im Übrigen NIE steuerfrei ist, nur bei Angestellten kann der AG die Steuer pauschal übernehmen, so dass der AN den MiniJob nicht versteuern muss.
Danke, aber damit sind meine Fragen noch nicht gänzlich beantwortet.
Zunächst: Unter Privatbetrieb verstehe ich eines kleines selbständiges (bzw. freiberufliches) Unternehmen wie eine Sprachschule mit eben nur einer Filiale oder dergleichen.
Zweitens: Ja, das Ausstellen einer Rechnung würde öfter, bzw. monatlich geschehen.
Drittens: Bedeutet das nun, dass unter diesen Umständen ein Gewerbe angemeldet werden muss, oder können diese Rechnungen ausgestellt werden und erst in der Steuererklärung Erwähnung finden?
Drittens: Bedeutet das nun, dass unter diesen Umständen ein
Gewerbe angemeldet werden muss, oder können diese Rechnungen
ausgestellt werden und erst in der Steuererklärung Erwähnung
finden?
Ob ein Gewerbe angemeldet werden muss, ist eine melderechtliche, keine steuerrechtliche Frage. Dabei kommt es zB auf die Tätigkeit an.
Beim FA muss die Tätigkeit auf alle Fälle angezeigt werden, mittels „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“.
Ob dann unterjährig zB USt-VA abgegeben werden müssen, hängt vom Umsatz und von der Art der Umsätze ab.
In der jährlichen StE findet der Gewinn auf alle Fälle Erwähnung!
Mittlerweile war ich beim Finanzamt und habe weitere Informationen erhalten.
Das von mir genannte Beispiel des Unterrichts an einer Sprachschule bedeutet - nur um hier mal zu einem Ergebnis zu kommen -, dass eine freiberufliche Beschäftigung ausgeübt wird. Das bedeutet selbständig, aber nicht mit einem angemeldeten Gewerbe.
Steuern müssen, das ist richtig, dafür bezahlt werden, weil mit der Absicht auf Gewinn gearbeitet wird. Der Umsatz, solange er eine gewisse Grenze nicht überschreitet, wird einfach in der jährlichen Steuererklärung vermerkt.
Eine Form der Anmeldung ist trotz der Gewerbefreiheit dennoch notwendig. Ein „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ muss nämlich ausgefüllt und eingereicht werden.
Falls einer der mir genannten Punkte nicht korrekt ist, melde sich bitte jemand. Ansonsten schließe ich das Kapitel hier gerne ab.
solange er eine gewisse Grenze nicht überschreitet, wird
einfach in der jährlichen Steuererklärung vermerkt.
Falls einer der mir genannten Punkte nicht korrekt ist, melde
sich bitte jemand. Ansonsten schließe ich das Kapitel hier
gerne ab.
Tina.
Hallo,
der oben genannte Teext ist nicht korrekt: jeder Umsatz muss erklärt werden - auch wenn es nur 100,-- Euro sind!
Es muss eine EÜR gemacht werden - also Einnahmen minus Ausgaben usw. -