Minijob im Haushalt mit Kinderbetreuung

Angenommen, eine Person möchte eine Haushaltshilfe im Privathaushalt per Minijob in 2008 einstellen. Die Haushaltshilfe erhält dafür 96 Euro im Monat. Sie ist zu 2/3 für Kinderbetreuung zuständig (die Eltern sind beide berufstätig) und zu 1/3 für Putzarbeiten im Haushalt. Dies wird im Arbeitsvertrag festgehalten.

  1. Wie könnte der Arbeitgeber im privaten Haushalt diese Leistungen beim Finanzamt geltend machen?

  2. Könnte er 64 Euro als Kinderbetreuungskosten angeben und was würde er in etwa vom Finanzamt erhalten? (manchmal heißt es das wäre wie Betriebsausgaben oder Werbekosten zu rechnen. Heißt es er bekommt praktisch 2/3 der 64 Euro vom Finanzamt zurück, also 42 Euro? oder wie errechnet sich das?)

  3. Könnte der Arbeitgeber dann von den 21 Euro, die auf Putzarbeiten entfallen, nochmal 10% für Haushaltshilfe vom Finanzamt absetzen? Oder nochmal komplett den Betrag von 96 Euro?

  4. Was heißt eigentlich „absetzen“, mit welcher Rückerstattung kann der Arbeitgeber etwa rechnen? Wie er-rechnet sich das?

  5. Angenommen der Arbeitgeber ist selbständig. Kann er den Anteil der Kinderbetreuung der Haushaltshilfe dann komplett anders abrechnen, das heißt könnte er von den brutto Einnahmen aus Selbständigkeit ini der EÜR komplett den anteiligen Betrag von 64 Euro (2/3 des Gehaltes der Hausangestellten) als Betriebsausgabenn abziehen?

Kinderbetreuungskosten
Hi,

siehe
http://www.123recht.net/article.asp?a=16746

Abzug als Werbungskosten, wie Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben heißt, dass sie das zu versteuernde Einkommen mindern. Die steuerliche Auswirkung hängt also von der Steuerbelastung im Einzelfall ab. Sowas kann mithilfe eines PC Programms durchgerechnet werden. Ich empfehle immer die Steuersparerklärung der Akademischen Arbeitsgemeinschaft, da dieses Programm zuverlässig ist und viel erklärt. Aber es gibt auch noch Konkurrenzprodukte. Elster ist kostenlos, aber erklärt nichts.

§ 35 a EStG regelt die direkte Steuerermäßigung, so dass dass gleich von der Höhe her bestimmt werden kannn. Beides gleichzeitig geht aber nicht. Vorrangig ist der Abzug als Werbungskosten, wie Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben. Nur wenn dies nicht erfüllt wird, kann § 35a geltend gemacht werden. Ein Wahlrecht besteht nicht.
Die Fundstelle die ich oben angegeben habe, ist insoweit nicht richtig, aber der Rest ist o.k.

Schöne Grüße
C.

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