Minijob + Kündigung + krankgeschrieben

Hallo,

Angenommen eine Aushilfskraft ( 400€) arbeitet seid Monaten in einem großen Betrieb, springt ein wenn Festangestellte krank sind, fährt in andere Standorte und ist auch sonst immer zuverlässig, pünktlich und macht die Arbeit gut.

So jetzt meldet die Person sich einen Tag vor der nächsten Schicht krank, der Chef spricht auf den Anrufbeantworter des AN und kündigt das Arbeitsverhältnis zum ende des Monats und beurlaubt den AN für die restlichen Tage. Der AG teilt dem AN mit das er die Kündigung noch schriftlich rausschicken wird.

-Muss der AG die beurlaubten Tage bezahlen ?

  • Ab wann zählt die Kündigung? Schon ab dem moment wo der AG es mündlich mitteilt oder erst wenn die Kündigung schriftlich beim AN eingegangen ist ?

Vielen Dank

Na, geht doch,…imme fiktiv,…:wink:)

Hallo,

Angenommen eine Aushilfskraft ( 400€) arbeitet seid Monaten
in einem großen Betrieb, springt ein wenn Festangestellte
krank sind, fährt in andere Standorte und ist auch sonst immer
zuverlässig, pünktlich und macht die Arbeit gut.

So jetzt meldet die Person sich einen Tag vor der nächsten
Schicht krank, der Chef spricht auf den Anrufbeantworter des
AN und kündigt das

Arbeitsverhältnis zum ende des Monats und

beurlaubt den AN für die restlichen Tage. Der AG teilt dem AN
mit das er die Kündigung noch schriftlich rausschicken wird.

Die „Beurlaubung“ ist auch eine „FReistellung“; man bekommt Geld und muss dafür nicht mehr zur Arbeit kommen, allerdings wird mit der Freistellung alle Urlaubsansprüche etc. damit abgegolten.

-Muss der AG die beurlaubten Tage bezahlen ?

Wenn die Arbeitskraft vom Arbeitgeber abgelehnt wird, und er „freistellt oder beurlaubt“, muß der AG bezahlen.

  • Ab wann zählt die Kündigung? Schon ab dem moment wo der AG
    es mündlich mitteilt oder erst wenn die Kündigung schriftlich
    beim AN eingegangen ist ?

Wenn ein AN auf einen Anrufbeantworter eine Nachricht hinterlässt, heißt das nicht, dass der AN davon Kenntnis erlangt hat. Also durch schriftlichen Zugang oder persönlich, wenn dies arbeitsvertraglich etc. vereinbart wäre,…aber auf AB ist ja nicht persönlich.:wink:

Vielen Dank

Hallo,

Na, geht doch,…imme fiktiv,…:wink:)

Hallo,

Angenommen eine Aushilfskraft ( 400€) arbeitet seid Monaten
in einem großen Betrieb,

Gibt es einen BR ? Der hätte nämlich beim nachfolgend Geschilderten Mitbestimmungsrechte

springt ein wenn Festangestellte

krank sind, fährt in andere Standorte und ist auch sonst immer
zuverlässig, pünktlich und macht die Arbeit gut.

So jetzt meldet die Person sich einen Tag vor der nächsten
Schicht krank, der Chef spricht auf den Anrufbeantworter des
AN und kündigt das

Arbeitsverhältnis zum ende des Monats und

beurlaubt den AN für die restlichen Tage. Der AG teilt dem AN
mit das er die Kündigung noch schriftlich rausschicken wird.

Die „Beurlaubung“ ist auch eine „FReistellung“; man bekommt
Geld und muss dafür nicht mehr zur Arbeit kommen, allerdings
wird mit der Freistellung alle Urlaubsansprüche etc. damit
abgegolten.

Wir reden hier zuerst mal über eine Krankmeldung und Deine Darstellung ist zumindest für die Zeit der AU falsch. Während einer AU kann kein Urlaubsanspruch aufgebraucht werden.

-Muss der AG die beurlaubten Tage bezahlen ?

Wenn die Arbeitskraft vom Arbeitgeber abgelehnt wird, und er
„freistellt oder beurlaubt“, muß der AG bezahlen.

  • Ab wann zählt die Kündigung? Schon ab dem moment wo der AG
    es mündlich mitteilt oder erst wenn die Kündigung schriftlich
    beim AN eingegangen ist ?

Wenn ein AN auf einen Anrufbeantworter eine Nachricht
hinterlässt, heißt das nicht, dass der AN davon Kenntnis
erlangt hat. Also durch schriftlichen Zugang oder persönlich,
wenn dies arbeitsvertraglich etc. vereinbart wäre,…aber auf
AB ist ja nicht persönlich.:wink:

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Meinungsbildung. Dort fände sich dann der § 623 BGB, der die Schriftform von Kündigungen zwingend vorschreibt. Nur die Schriftform entfaltet rechtliche Wirksamkeit
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__623.html
Diese Vorschrift ist übrigens unabdingbar, d.h. sie kann nicht per Kollektiv- oder Individualvertrag zu Ungunsten des AN geändert werden.

Wie lange willst Du hier eigentlich mit Deinem weniger als Halbwissen Ratschläge erteilen, die zT für die Fragesteller schon gefährlich falsch sind ???

Vielen Dank

Kopfschüttelnd
Wolfgang

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