Minijob Rentenversicherungsbefreiung

Nach 1h Google konnte ich keine definitive Antwort finden, daher mal hier die Frage:
Jemand mit Hauptjob möchte zusätzlich Minijob aufnehmen.
Dabei kann man sich ja von der Versicherungspflicht befreien lassen, also keine zusätzlichen 3,9% für die Rente einzahlen.
Wenn man die 3,9% zahlt, gehen ja 18,9% in die Rente ein.
Wenn man sich befreien lässt, sind dann die 15% Pauschalsteuer, die der Arbeitgeber zahlt, komplett weg oder gehen sie trotzdem in die Rente ein (voll oder anteilig) ?
Gruß,
Werner

Hallo Werner,

das geht heute nur noch auf Antrag.
Alle neuen Minijob Beschäftigungen unterliegen ab dem 1.1.2013 der Renten-Versicherungspflicht. Früher konnte man das wählen.
Für den Beschäftigten ist das aber besser, weil dann die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge tatsächlich dem Beschäftigten zugute kommen.
Wenn er das nicht möchte, kann er sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Dann wird aber auch der pauschale Arbeitgeberbeitrag nicht angerechnet.
Da die Rentenzahlungen in Zukunft ein ganz erhebliches Finanzproblem darstellen, würde ich auf jeden Fall die Versicherungspflicht wählen.

Gruß Heinz

Hallo Werner,
die 15% des Arbeitgebers sind Pauschale Rentenversicherungsbeiträge, damit erwirbst Du keine bzw. ganz geringe Ansprüche. Sofern Du aufstockst gehen die 18,9% auf Dein Rentenkonto, allerdings werden ja nur Beiträge auf der Basis von einem Brutto von bis zu 450€ gezahlt. Damit ist natürlich nicht die große Rente zu erwarten, aber m.E. insbesondere für die Arbeitnehmer die (länger) keiner Hauptbeschäftigung nachgehen unbedingt zu empfehlen.
Falls Du Dir nicht ganz schlüssig bist, kann Dir die Deutsche Rentenversicherung ausrechnen wieviel das bei Dir an Rente ausmacht.
Gruß
Alex

Hallo Werner,
m.E. lohnt es sich überhaupt nicht, den Rentenbeitrag aufzustocken. Man hat mehr davon, wenn man sich alles auszahlen läßt. Aber das muß jeder selbst entscheiden. Ich habe vor kurzem mal 2 Fallbeispiele durchgerechnet und es war im Durchschnitt so, daß ca. 18 Monate Minijob soviel Rentenanspruch erbrachten, wie1 Monat Vollzeitarbeit. Das schwankt natürlich (je nach Verdienst im Volljob). Und bei einem Minijob ist die Rentenversicherung seit einiger Zeit Pflicht, außer man läßt sich ausdrücklich davon befreien… (früher war es genau andersherum). Befreiungsvordrucke hat der AG (bzw. dessen Steuerberater), die kann er dem AG vorlegen und der macht nur ein Kreuzchen an der bestimmten Stelle und unterschreibt!
Viele Grüße… siebengebirgler

Hallo Alex,

die 15% des Arbeitgebers sind Pauschale
Rentenversicherungsbeiträge, damit erwirbst Du keine bzw. ganz
geringe Ansprüche.

Was heißt geringe Ansprüche genau ??
Dass man aus einem Minijob später keine Luxusrente bekommt, ist mir schon klar.

Gruß,
Werner

Wenn man sich befreien lässt, sind dann die 15%
Pauschalsteuer, Rentenversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber zahlt, komplett weg oder
gehen sie trotzdem in die Rente ein

Sie werden trotzdem angerechnet, allerdings nur zu etwa einem Sechstel. Außerdem werden keine Anwartschaften auf Rente und evtl. zu erhaltende Reha-Maßnahmen erwirtschaftet. Das war eigentlich der Sinn der Pflichtversicherung zum Jahresanfang, dass volle Anwartschaften und volle Beiträge zur RV erwirtschaftet werden.

Inwieweit sich das für einen voll pflichtigen AN lohnt, kann die Rentenversicherung ausrechnen.

Viele Grüße

Gesine

Ich

habe vor kurzem mal 2 Fallbeispiele durchgerechnet und es war
im Durchschnitt so, daß ca. 18 Monate Minijob soviel
Rentenanspruch erbrachten, wie1 Monat Vollzeitarbeit.

Diese Berechnungen würde ich gern mal sehen. Seit Jahren ist es so, dass bei einem Minijob die vollen Beiträge zur RV gezahlt werden können und diese „Aufstockung“ hat genau eines zur Folge: Volle Übernahme der Beiträge in das RV-Konto! Ebenfalls führt das zu einem vollen Anspruch auf Jahre bei den Rentenversicherungszeiten.

Und bei

einem Minijob ist die Rentenversicherung seit einiger Zeit 01.01.2013
Pflicht, außer man läßt sich ausdrücklich davon befreien…
(früher war es genau andersherum). Befreiungsvordrucke hat der
AG (bzw. dessen Steuerberater), die kann er dem AG AN vorlegen
und der macht nur ein Kreuzchen an der bestimmten Stelle und
unterschreibt!
Viele Grüße… siebengebirgler