Liebe Experten
ich bin verheiratet und studiere. Zusätzlich arbeite ich über
einen öffentlichen Träger in einem Minijob im Bereich der
Heilpädagogischen Frühförderung im Kindergarten.
Meines Wissens wird kein Krankengeld durch meine Krankenkasse
(TKK) gezahlt, jedoch wird mein Verdienstausfall von meinem
Arbeitgeber übernommen.
Im Kindergarten wird von mir verlangt das ich Stunden
nachhole, die durch Krankheits- und Feiertage ausgefallen
sind.
Kann mir jemand Auskunft darüber geben, ob ich
arbeitsrechtlich dazu verpflichtet bin diese Stunden
nachzuholen?
Herzlichen Dank für alle Antworten!
Hallo,
Die Rechtslage ist so, man arbeitet im Monat seine Arbeitsvertraglich zugesicherten Stunden, als Arbeitnehmer. Dafür bekommt man seinen Lohn. Sagen wir mal 30 Stunden im Monat.
Beispiel 1
Man hat 30 Stunden Arbeitsleistung erbracht und ist 20 Stunden krank. Dann sind die 20 Stunden krank, keine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, da sich diese fiktiv in der arbeitsfreien Phase befinden. Ergebnis: Kein Vorteil, kein Nachteil. Die heile Welt ist in Ordnung weil man ja den Lohn für seine 30 geleisteten Stunden bekommen hat.
Beispiel 2
Es existiert ein vorher (spätestens 4 Tage) oder im Arbeitsvertrag, festgelegter Arbeitsplan. Sagen wir die ersten 2 Wochen arbeiten und die 3. und 4 Woche definitiv frei. Jetzt ist man die ersten 2 Wochen krank. Dann muß der Arbeitgeber seiner Lohnfortzahlungspflicht nachkommen und die ausgefallene Arbeitszeit bezahlen. Das besagt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Vorteil: Man ist 4 Wochen zu Hause und bekommt 2 Wochen bezahlt. Nachteil: Der Arbeitgeber trägt sein geschäftliches Risiko wie immer allein und hat etwas weniger Gewinn in der Tasche. Heul, Heul, Heul, ganz groß. 
Beispiel 3
Es gibt keinen vorher festgelegten Dienstplan oder im Arbeitsvertrag steht so ein Gefasel von Flexibilität usw. Was die Regel in der 400 € Ausbeuterbranche ist. Dann hat der Arbeitnehmer die A-Karte gezogen. Denn der Arbeitgeber kann dann, den Arbeitnehmer tatsächlich umdisponieren. Vorteil, der Arbeitgeber macht kein Minus. Nachteil: der Arbeitnehmer kommt seiner arbeitsvertraglichen Pflicht zur Erbringung von 30 Arbeitsstunden an anderen Tagen (Aber im gleichen!! Monat) nach.
Beispiel 4
Es existiert wie im Fall 3, Kein vorher festgelegter Dienstplan und der Arbeitnehmer ist den ganzen Monat krank. Dann muß der Arbeitgeber für 30 Stunden den Lohn laut Entgeltfortzahlungsgesetz zahlen, weil er ja das unternehmerische Risiko nicht!!! auf den Arbeitnehmer abwälzen kann und darf. Der Arbeitnehmer kann die Zeit auch nicht in einem anderen Monat „nacharbeiten“. Wenn der Arbeitsvertrag sich auf exakte Zahlen beruft wie z.B. „die Monatliche Arbeitszeit beträgt… Stunden“ oder „die Wöchentliche Arbeitszeit beträgt… Stunden“. Das bedeutet, dass wenn der Arbeitgeber sich solch einer Abweichung bedienen würde, dann verstoße er ja gegen einen Vertrag. Das wiederum ist in Deutschland bis jetzt noch verboten. Vertragsgesetz, Vertragsbruch.
Und wenn alles nicht hilft, Gewerkschaft eintreten und den kostenlosen Rechtsschutz genießen. In dem Falle hier wäre Ver.di das beste.
zu den Feiertagen:
Feiertage sind nur dann vom Arbeitgeber zu bezahlen, wenn in Folge des Feiertages, die an dem Tag geplante Arbeitszeit, ausfällt. Das betrifft dann aber nur das Beispiel 2. Umgekehrt muß der Arbeitnehmer aber nicht den Feiertag nachholen. In den anderen Fällen (1 und 3), schon.
Und zum Schluß mein Tipp, jammert nicht, klagt lieber.
Schließlich lebt da ein ganzer Industriezweig davon.
