Hallo Maddin,
ob Minijobs versicherungspflichtig werden oder nicht, wird vorausschauend für ein Jahr beurteilt. Also,
'Bei der Feststellung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts ist auch schwankendes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Wenn z. B. ein Minijobber in einem Dauerarbeitsverhältnis saisonbedingt unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt, hat der Arbeitgeber das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt zu schätzen. Bei einem geschätzten Jahresarbeitsentgelt (nicht Kalenderjahr) bis 4.800 Euro liegt ein 400-Euro-Minijob vor. Erweist sich diese Feststellung infolge nicht sicher vorhersehbarer Umstände im Nachhinein als falsch, ist der Beschäftigte nur für die Zukunft ab dem Zeitpunkt der Feststellung umzumelden. Für die Vergangenheit bleibt es bei der ursprünglich getroffenen versicherungsrechtlichen Beurteilung.
Beispiel
Ein Kellner erzielt in den Monaten Oktober bis April voraussichtlich monatlich 360 Euro und in den Monaten Mai bis September monatlich 480 Euro. Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende regelmäßige Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:
Oktober bis April (7 x 360 Euro) = 2.520 Euro
Mai bis September (5 x 480 Euro) = 2.400 Euro
Summe (2.520 + 2.400 Euro) = 4.920 Euro
Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf 410 Euro (4.920 Euro : 12 Monate) und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro. Der Kellner ist ab Beschäftigungsbeginn versicherungspflichtig beschäftigt. Es liegt kein Minijob vor.’
Ist damit Deine Frage beantwortet? Übrigens findest Du auf der Webseite der ‚Minijobzentrale‘ Infos zum Minijob und zu kurzfristigen Beschäftigungen. Oder Du rufst die Service-Nummer an, falls Deine Fragen immer noch nicht beantwortet sind. Die Service-Hotline ist wirklich kompetent und sehr nett.
LG
kobaltblau