Hallo!
Als Einkünfte aus nichselbständiger Arbeit für die Angestelltentätigkeit (Anlage N) und als Einkünfte aus selständiger Arbeit für die freiberufliche Tätigkeit, so es denn eine ist, Anlage S in Verbindung mit Anlage EÜR.
Falls es ein Minjob sein sollte, dann gehört dieser gar nicht in die Steuererklärung.
Ein Wahlrecht, es einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen, besteht nicht.
Schöne Grüße!