Minijob und Rentenversicherung

brauche mal eure hilfe…

also meine frau hat zwei minijob`s (zusammen 300 euro) da sie dieses auf lohnsteuerkarte macht (5) bin ich bei der einkommensteuererklärung höher gestuft worden…so das ich geld verloren habe !!!

man kann einen mimijob auch ohne lohnsteuerkarte ausüben (arbeitgeber zahlt an die knappschaft) deswegen muß ich meine frau auf der einkommensteuererklärung nicht mehr angeben…kommt also mehr raus…

aber wie hoch ist dann die belastung auf ihren verdienst ???

meine frage ist nun…was ist besser ??? welches model sollten wir wählen ???

es geht hauptsächlich um die rentenansprüche !!! wie stehen wir uns am günstigsten ???

über google ist sehr viel wiedersprüchliches zu finden !!!

wer kann mir hier eine fachmännische antwort geben ??? wer kennt sich aus ???

gruß

suesszahn

Hallo,

welche Konstellation man auch auswählt, am Jahresende muss man über die darauffolgende EkSt-Erklärung übers Finanzamt Steuern nachzahlen oder man bekommt zu viel gezahlte Steuern wieder. Die Einstufung der Lohnsteuerklassen verschiebt nur die laufenden Kosten.

Jeder darf einen Minijob (ab 2013 maximal 450,-EUR) ausüben, darüber hinaus geht man ein sozialversichungspflichtiges Arbeitsverhältnis ein.

Beste Grüße
tripleZ

Hallo!

Ich versuche mich mal an einer Antwort:

1.) Möglichkeit:

Ist jemand geringfügig beschäftigt, zahlt er keine Beiträge zur Rentenversicherung, da er versicherungsfrei ist. Es zahlt nur der Arbeitgeber die Beiträge. Die Rente wird sich allerdings nur sehr sehr gering erhöhen. Geringfügigkeit liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung 450 Euro mtl. unterschreitet. Mehrere geringfügige Beschäftigungen dürfen zusammen ebenfalls 450 Euro mtl. nicht übersteigen.

2.) Möglichkeit:

Jemand übt eine geringfügige Beschäftigung aus, verzichtet aber auf die Versicherungsfreiheit. Der Arbeitnehmer zahlt also selber Beiträge ein. Die Beiträgshöhe beträgt derzeit 3,9 % des Verdienstes.

ABER es gibt eine Besonderheit. Wie ich gelesen habe, bestehen zwei geringfügige Beschäftigungen mit insgesamt 300 Euro. Es gibt eine sogenannte Mindesbeitragsbemessungsgrenze von 155 Euro.

Hier ein Beispiel mit zwei geringfügigen Beschäftigungen zur Erläuterung

Beschäftigung A mit 200 Euro mtl.

Beitragsberechnung 200 Euro x 18,9 % = 37,80 Euro gesamter Beitrag zur Rentenversicherung. Der Arbeitgeber zahlt einen Beitrag von 15 %, der Arbeitnehmer 3,9 %.

15 % von 200 = 30 Euro
3,9 % von 200 = 7,80 Euro.

Der Arbeitgeber zahlt somit 30 Euro, der Arbeitnehmer 7,80 Euro zur Rentenversicherung

Beschäftigung B mit 100 Euro mtl.

Hier gilt, dass mindestens 155 Euro beitragspflichtig sind. 18,9 % von 155 Euro = 29,30 Euro.

Der Arbeitgeber zahlt seinen Beitrag aber nur vom Verdienst von 100 Euro. 15 % von 100 Euro = 15 Euro. Der Arbeitnehmer zahlt somit den Rest von 14,30 Euro.

Insgesamt zahlt der Arbeitnehmer somit 22,10 Euro.

Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Versicherungsfreiheit, ist er rentenversicherungspflichtig und erwirbt Rentenansprüche. Wird diese geringfügige Beschäftigung mit 300 Euro pro Monat ein Jahr ausgeübt, beträgt die Rentensteigerung etwa 3,10 Euro pro Monat.

Vorteil ist, dass dadurch ein grundsätzlicher Rentenanspruch erworben werden kann und vereinfacht geschrieben nach drei Jahren ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht (sofern mindesten 5 Jahre Beiträge eingezahlt wurden und Erwerbsminderung vorliegt)

Hierzu eine kurze Erläuterung: Ist jemand nur geringfügig beschäftigt und zahlt keine Beiträge, kann jemand krank sein wie es nur geht, er wird keinen Rentenanspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung haben. Derjenige, der geringfügig ist und auf die Versicherungsfreiheit verzichtet, kann einen Anspruch erwirken, da er Pflichtbeiträge zahlt. Ein Verzicht auf die Versicherungsfreiheit kann sich somit durchaus lohnen.

Nachteil ist, dass bei einem Verzicht auf die Versicherungsfreiheit die Beschäftigung solange versicherungspflichtig ist, wie diese Beschäftigung besteht. Ich kann also nicht in diesem Jahr die Beiträge zahlen wollen und mir es nächstes Jahr anders überlegen. Einmal versicherungspflichtig = immer versicherungspflichtig, aber nur solange die Beschäftigung besteht.

Weiterhin kann auf die Versicherungsfreiheit nicht nur bei einer geringfügigen Beschäftigung verzichtet werden. Ein Verzicht erstreckt sich auf alle geringfügigen Beschäftigungen.

Ich hoffe dass ich helfen konnte und mein Antwort einigermaßen verständlich ist. Für die Richtigkeit übernehme ich keine Gewähr.

Grüße
Carsten

hallo

ich würde die Arbeitgeber bitten, auf Minijob umzustellen.
Er muss dann ca. 30,84 € pro Hundert € Lohn (Renten- und Krankenversicherungsbeitrag) an die Knappschaft zahlen.

Das ist mehr als er bisher zahlen muss.

Deine Frau erhält dann die 300,- € brutto gleich Netto.

Der Beitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung beträgt 15%

Seit dem 01.01.2013 muss er den Mitarbeiter informieren, dass dieser den Rest bis zum vollen Rentenversicherungsbeitrag der derzeit bei 18,9% liegt, also 3,9% selber zahlen kann, um seine Rentenansprüche zu erhalten.

Jetzt könnte man meinen, dass man bei 100,- € Verdienst nur 3,90 € Rentenbeitrag zahlt und seine Ansprüche aufrecht erhält.

Hier hat der Gesetzgeber unverschämter Weise geregelt, dass ein Mindesteinkommen mit 175,- € angenommen wird bei jedem Minijob, in eurem Fall also 2 mal.

18,9% von 175,- € wären dann 33,08 €

Der Arbeitgeber zahlt aber nur vom tatsächlichen Einkommen 15%
und den Rest bis 33,o8 trägt der Arbeitnehmer, in dem Fall 18,08 €.

hier ist alles nochmal zum nachlesen:

http://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_ge…

auf jeden Fall erhält man durch die Zahlung des vollen Rentenversicherungsbeitrag den Anspruch auf Berufs oder Erwerbsunfähigkeitsrente und erwirbt auch Rentenansprüche für später.

Ein weitere Vorteil ist, dass Deine Frau eine Riesterrente abschließen kann.
Bei einem Jahresbeitrag von 60,- € erhält sich eine Förderung von 154,- € jährlich- beste Kapitalanlage der Welt !!

Wenn sie noch nicht riestert, kann ich gerne ein Angebot machen- ich denke meine Hilfe könnte so honoriert werden, zumal ich als Versicherungsmakler versuchen werde das beste Angebot zu finden. (Das war mal laut gedacht :smile:)
Gruß
Franjo

Hallo,
neben der Abgabe einer Steuerkarte ist es auch möglich die Steuer zu pauschalieren. Der Arbeitgeber zahlt dann 2% des Bruttos an die Knappschaft (Voraussetzung pauschale KV-Beiträge). Diese 2% kann der AG auch auf den Beschäftigten umlegen. Bei der Steuer musst Du nichts mehr angeben, da durch die Pauschalsteuer bereits alles abgegolten ist, also in jedem Fall besser als StKl. 5. Wenn Deine Frau allerdings 2 Minijobs hat müsste doch auch 2 x ne Steuerkarte abgegeben werden (5 und 6) sofern nicht pauschaliert wurde?!
Hoffe ich konnte helfen. Rentenrechtlich ändert sich nix da dies nur eine Steuersache ist.
Gruß
Alex