Hallöschen… habe mal eine frage aus reiner neugier… wenn man einen mini-Job auf 400 Euro Basis hat, und noch einen Job der auf Steuerkarte geht…muss man mit dem 400 Euro Job, dazu steuern zahlen oder reicht die stelle auf Steuerkarte für die steuern???dankeeee schon mal
Sorry, keine Ahnung.
Gruß Claus
Hallo Marin
Ich glaube Du musst diesen Job mit dem gleichen Steuersatz wie Deinen anderen Job versteuern .
MFG
B.T.
Hallo,
Soviel ich informiert bin reicht der Job mit Steuerkarte.
Gruß
monika61
Hallöschen zurück
Du musst den 400 € Job auch angeben den der gilt ganz normal als einkommen das du hast .Natürlich zahlst du da keine Steuern(die Pauschale zahlt ja der Arbeitgeber in der Regel an die Bundesknappschaft glabe 13 )trotzdem das fällt dann . meines Wissens auch unter dem Progressionsvorbehalt wie z.b ALG oder Insolvenzgeld
LG Mausi
Hallo,
Du kannst zu deinem Hauptjob einen Nebenjob ausüben auf 400 € Basis. Minijob wird nicht besteuert. Dein AG wo du auf Steuerkarte arbeitest, muss aber davon Bescheid wissen und seine Einverständnis dazu geben, das würde ich an deiner Stelle schriftlich machen.
Gruß
Michelle
Hallo,
nein minijob beinhaltet eine pauschale LSt- und Soz.Vers.Abgabe. Damit ist alles besteuert
Hallo Marin,
alle Einkünfte werden zusammengezählt, die Ausgaben dagegengerechnet und dann Ihr Steuersatz ermittelt
gruß maluzo
Beim Mini-Job fallen keine Steuern an.
Hallo marin,
bei einem Mini - Job auf 400,00 Euro Basis versteuert der AG das Einkommen pauschal. Damit sind alle Steuern abgegolten, auch wenn man noch einem normalen Job nachgeht mit Steuerkarte.
MfG
Stefan Seidel
400-Euro-Minijobs neben versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung
Arbeitnehmer, die bereits einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgehen, können daneben nur einen sozialversicherungsfreien 400-Euro-Minijob ausüben. Der zweite und jeder weitere 400-Euro-Minijob wird aber mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist in der Regel versicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Lediglich Arbeitslosenversicherungsbeiträge müssen für diese Beschäftigungen nicht gezahlt werden. Ausgenommen von der Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen Beschäftigung wird stets der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob.
Hallo,
der Minijob ist durch die Pauschalversteuerung abgegolten und darf nicht bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Gruß