Liebe Rechtsgelehrte,
ich hab da mal eine Frage zum Urlaubsanspruch bei Minijobs.
Ein Minijobber arbeitet im Monat 33 Stunden, jedoch nicht an festen Tagen sondern auf Abruf. Im Prinzip war es bisher auch nicht wichtig, ob der AN die 33 Stunden pro Monat wirklich arbeitete, entscheidend war, dass er am Ende des Jahres 396 Stunden (12 Monate á 33 Stunden) geleistet hatte.
Auf Grund dieser Tatsache lässt sich meines Erachtens der Urlaubsanspruch auch nicht nach der herkömmlichen tageweisen Berechnungsmethode für Teilzeitkräfte berechnen.
Da der Minijobber ja auch ein Teilzeitbeschäftigter ist, müsste für ihn ja auch gelten, dass sich sein Urlaubsanspruch anteilig aus dem seiner vollzeitbeschäftigten Kollegen ergibt. Mit den 33 Stunden pro Monat arbeitet er ca. 1/5 der Vollzeit, folglich sollte ihm auch 1/5 des Urlaubs seiner Kollegen zustehen. Wenn die also 30 Tage Urlaub haben, dann müsste der AN 6 Tage bekommen, oder? Da er per Stundennachweis geführt wird, wären das dann 48 Stunden (6 Tage á 8 Stunden), die er im Jahr weniger zu arbeiten hätte, also nur noch 348 Stunden (396-48).
Liege ich da mit meinen Annahmen total daneben? Oder gibt’s für diesen Fall eine andere Lösung?
Ich hoffe, das war nicht zu umständlich formuliert, und freue mich auf eure Antwort.
Vielen Dank schon Mal.
Liebe Grüße
Andreas
Hi,
ich bin zwar kein Rechtsgelehrter, aber vielleicht kann ich dir aus dem Angestellten - Verhältnis nen Tipp geben. Grundsätzlich gilt für Minijobber der § 4 Abs. 1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetzt. In dem heißt es, dass Teilzeitangestellte und Minijobber nicht schlechter gestellt werden dürfen, als Vollzeit. Soll heißen: hat ein Vollzeitler 30 Tage Urlaub, stehen den Teilzeit und Minijobbern auch 30 Tage zu. ( Sofern der Urlaub betriebsbedingt auf 30 Tage angelegt ist. Gibt ja auch Betriebe, die geben nur 28 Tage usw. ). Nur weil du Teilzeit arbeitest, hast du nicht Teilzeit Urlaub. Dabei ist es schnuppe wieviele Stunden du als Minijobber oder Teilzeit arbeitest. Problem hierbei ist nur: Das mußt du deinem Chef verklickern. Die meisten gehen nämlich auch davon aus, das Teilzeit auch Teilzeit beim Urlaub heißt. Vor allem in kleineren Betrieben die handwerklich ausgerichtet sind, soll´s immer mal wieder Probleme gegeben haben. Auch im Krankheitsfall gilt Teilzeit/ Minijobber nicht schlechter gestellt als Vollzeit, auch als Minijobber hast du Anspruch auf Lohnfortzahlung. Problem auch hier: Siehe Chef.
Freundlicher Gruß aus dem Sauerland
Klarissa
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Hallo
ich bin zwar kein Rechtsgelehrter,
Das ist nett, daß Du das vorab geschickt hast, denn Deine Aussage ist absolut falsch!
Grundsätzlich gilt für Minijobber der § 4 Abs. 1 Satz 1
Teilzeit- und Befristungsgesetzt. In dem heißt es, dass
Teilzeitangestellte und Minijobber nicht schlechter gestellt
werden dürfen, als Vollzeit. Soll heißen: hat ein Vollzeitler
30 Tage Urlaub, stehen den Teilzeit und Minijobbern auch 30
Tage zu.
Nein! Deine Aussage wäre nur dann versehentlich korrekt, wenn es sich bei den 30 Tagen um WERKtage handelt. Bei WERKtagen ist ja die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage irrelevant, eine Woche Urlaub kostet immer 6 Tage. Ansonsten, wenn ARBEITStage vereinbart sind, wird selbstverständlich der Uraubsanspruch bei weniger Arbeitstagen/Woche auch entsprechend umgerechnet. Ansonsten wäre es nämlich eine Schlechterstellung der Vollzeitler…
Gruß,
LeoLo
Stimmt Leo, ich bin echt nett.
diese Aussage ist nicht absolut falsch.
Dieser § hat diesen Text so zum Inhalt…
Wenn du den Text gelesen hättest, ( den in meiner Antwort und den im Gesetz ) würdest du mir da zustimmen. Du hast deine Antwort jedoch noch um einen Punkt erweitert, da du die speziellen Begriffe Werktage und Arbeitstage eingebracht hast, da hab ich aber nicht von gesprochen. Ich habe von Tagen die den Leuten zustehen weil im Betrieb so vereinbart, gesprochen. Und wenn den Vollzeitlern im Betrieb 30 Tage ( wie auch immer genannt und berechnet ) zustehen gilt dies lt. §4 Abs.1 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetz auch für die Mini´s und Teilzeitler. Wie schon gesagt, ob das dann auch so durchgeführt wird ist die Frage.
Gruss Klarissa
Das ist nett, daß Du das vorab geschickt hast, denn Deine
Aussage ist absolut falsch!
Grundsätzlich gilt für Minijobber der § 4 Abs. 1 Satz 1
Teilzeit- und Befristungsgesetzt. In dem heißt es, dass
Teilzeitangestellte und Minijobber nicht schlechter gestellt
werden dürfen, als Vollzeit. Soll heißen: hat ein Vollzeitler
30 Tage Urlaub, stehen den Teilzeit und Minijobbern auch 30
Tage zu.
Nein! Deine Aussage wäre nur dann versehentlich korrekt, wenn
es sich bei den 30 Tagen um WERKtage handelt. Bei WERKtagen
ist ja die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage irrelevant,
eine Woche Urlaub kostet immer 6 Tage. Ansonsten, wenn
ARBEITStage vereinbart sind, wird selbstverständlich der
Uraubsanspruch bei weniger Arbeitstagen/Woche auch
entsprechend umgerechnet. Ansonsten wäre es nämlich eine
Schlechterstellung der Vollzeitler…
Gruß,
LeoLo
Hallo
Dieser § hat diesen Text so zum Inhalt…
Nö. Hat er nicht, Deine Interpretation:
„dass Teilzeitangestellte und Minijobber nicht schlechter gestellt werden dürfen, als Vollzeit.“
ist haarscharf am Gesetzestext vorbei. Lediglich eine Schlechterstellung wegen der Teilzeittätigkeit ist hier verboten. Eine Schlechterstellung ist somit sachlich begründet durchaus legitim, wenn der alleinige Grund nicht die Tatsache der Teilzeitbeschäftigung ist.
Und wenn den Vollzeitlern im Betrieb 30 Tage ( wie auch immer
genannt und berechnet ) zustehen gilt dies lt. §4 Abs.1 Satz 1
des Teilzeit- und Befristungsgesetz auch für die Mini´s und
Teilzeitler.
Das ist so immer noch falsch!
Du willst nicht ernsthaft behaupten, daß wenn allen Vollzeitlern (5 Tage Woche) im Betrieb 30 Urlaubs(arbeits)tage zustehen, dem Teilzeitler (1 Tage Woche) ebenfalls 30 Tage zustehen??? Das wären dann schlappe 30 Wochen Urlaub. Cool. Wird das bei Euch im Betrieb so gehandhabt, dann schicke ich mal eine Bewerbung 
Du hast den zitierten § scheinbar nicht verstanden. Letztendlich ist der Knackpunkt hier, daß der Teilzeitbeschäftigte ja eben nicht schlechter gestellt wird, wenn sein Urlaubsanspruch entsprechend heruntergerechnet wird, sondern anteilmäßig genau so viel Urlaub hat, wie der vergleichbare Vollzeitler.
Gruß,
LeoLo
Hallo
Entschuldigt wenn ich mich mit einer „Vergewisserungsfrage“ in Eure Diskussion einmische.
Das heist dann wenn jemand nur 4 Stunden wöchentlich leistet hat man/Frau wenigstens 3Tage Urlaubsanspruch(Basis 40H/Woche und 30Tage Urlaub)
Oder sind es 6Tage à 4Stunden Urlaubsanspruch?
Danke schon mal
Armin
Hallo
Du hast den zitierten § scheinbar nicht verstanden.
Letztendlich ist der Knackpunkt hier, daß der
Teilzeitbeschäftigte ja eben nicht schlechter gestellt
wird, wenn sein Urlaubsanspruch entsprechend heruntergerechnet
wird, sondern anteilmäßig genau so viel Urlaub hat, wie der
vergleichbare Vollzeitler.
Gruß,
LeoLo
Hallo
Das heist dann wenn jemand nur 4 Stunden wöchentlich leistet
hat man/Frau wenigstens 3Tage Urlaubsanspruch(Basis 40H/Woche
und 30Tage Urlaub)
Oder sind es 6Tage à 4Stunden Urlaubsanspruch?
Die wöchentliche Stundenzahl ist irrelevant. Entscheiden ist, wieviele Tage / Woche man arbeitet. Die Stundenzahl hat nur Einfluß auf das UrlaubsENTgelt.
Gruß,
LeoLo
Also zunächst möchte ich mich bei euch für eure Hilfe bedanken.
… und dann LeoLo in allen Punkten (die meine Frage betreffen) zustimmen. So, wie er es hier dargelegt hat, ist es wohl. Jedenfalls hab ich Gleiches bei einer Arbeitsrecht-Hotline des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (01805 615003; Servicetelefon zu Teilzeit, Altersteilzeit und Minijobs) in Erfahrung bringen können.
Danke nochmal an alle und liebe Grüße
Andreas