Hallo,
Folgender Sachverhalt: jmd. befindet sich in Elternzeit, diese endet im Februar 2007. Eigentlich sollte ab Oktober diesen Jahres ein Minijob in der bisherigen Firma ausgeführt werden, was auch lt. mündlicher Absprache vereinbart war. Jetzt wurde ein Brief zugesandt, dass eine Beschäftigung im Minijob derzeit nicht möglich ist. Nun die Frage, ob der Minijob bei einer anderen, in der selben Branche (z. B. Call-Center) tätigen Firma ausgeübt werden darf? Es liegt bereits eine Zusatzbescheinigung im Arbeitsvertrag vor, das Nebentätigkeiten ausgeübt werden können. Und wenn im Anschluß an den Minijob eine Teilzeit-Tätigkeit mit 30.-STd./Woche innerhalb der Elternzeit ausgeübt werden soll, muss dass bei dem Haupt-AG erfolgen oder kann auch in einer Fremdfirma?
Besten Dank für die Info’s
Hallo
BErzGG § 15 Anspruch auf Elternzeit
(…)
(4) Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil, der eine Elternzeit nimmt, nicht 30 Stunden übersteigt. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Er kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Die Beschäftigung bei einem Konkurrenzunternehmen (soweit das hier der Fall ist) dürfte in jedem Fall einen berechtigten Grund für die Ablehnung des AG darstellen.
Gruß,
LeoLo