Hallo Lexi,
da hast Du Dir einen ziemlich speziellen und betreffend Abgabenfreiheit für den Arbeitgeber ziemlich risikoträchtigen Fall ausgesucht.
Da die Hauptarbeitskraft ausgefallen war,
das ist erstmal gut. Erstes Kriterium für die kurzfristige Beschäftigung, dass sie nämlich ihrer Natur nach zeitlich beschränkt ist, ist erfüllt. Bei aufeinander folgenden kurzfristigen Jobs wäre dieses schon nicht mehr erfüllt.
hatte ich mehrere
Aushilfen, von denen keine mehr als 2 Monate oder 50
Arbeitstage im Jahr beschäftigt war.
Das ist schon ziemlich gut. Aber: Woher weißt Du, dass keine der Aushilfen diese Tätigkeit nicht „berufsmäßig“ ausübt, also mal hier, mal da als „Springer“ arbeitet? Die entsprechende Bestätigung von der Aushilfe selber nützt Dir bloß drei Monate lang: Innerhalb dieser Zeit kannst Du, wenn vereinbart, Abgaben von ihr wiederholen, wenn Du sie leisten musst. Nachher nicht mehr.
Zur Auszahlung „brutto für netto“ gehört jetzt noch die Lohnsteuerkarte. Sonst bleibt der Job zwar abgabenfrei zur SV und KV, aber er kostet 25% Lohnsteuer.
Eine der Aushilfskräfte arbeitete außer der Tätigkeit bei mir
freiberuflich . Wie verhält es sich hier mit der
Sozialversicherungspflicht ?
Dieses ist so gut wie unmöglich zu beurteilen, weil kaum ein Begriff in der Umgangssprache so schwammig verwendet wird wie dieser. Wenn es sich um eine echte freiberufliche Tätigkeit handelt (Architekt, Arzt, Apotheker, Ingenieur, Steuerberater, Dolmetscher etc. etc.), ist alles ok. Wenn es sich dabei um eine Art Freelancer handelt, muss unbedingt festgestellt werden, ob bereits ein Statusfeststellungsverfahren betreffend die Frage der Scheinselbständigkeit stattgefunden hat. Anderenfalls gäbs unter Umständen Schwierigkeiten betreffend Sozialversicherungsfreiheit.
Schöne Grüße
MM