Minijob - Zusatzvertrag - Gültig?

Guten Morgen.

Ich hoffe ich bin mit meinen Fragen hier richtig. Achtung!! Es ist etwas mehr zum lesen!

Frau A. arbeitet seit 10 Monaten als Regalbefüllerin. Sie hat einen Minijob-Vertrag unterschrieben. Erhält jedoch nicht monatlich 400 Euro. Sie arbeitet auf Stundenbasis und erhielt einen Stundenlohn von 6 Euro. Der Verdienst war immer zwischen 250 - 320 Euro monatlich.

Im November 2010 gab es einen Zusatz-Vertrag zum Minijob. Frau A. unterschrieb diesen und bekam eine Kopie mit nach Hause die NICHT vom Arbeitgeber unterschrieben war. Es gab eine Lohnerhöung von 50 cent Brutto abzüglich 2 Prozent Pauschalsteuer. Somit verdient Frau A. seit November 2010 pro Stunde 6,37 Euro und arbeitet zweimal die Woche. Einige andere Kollegen arbeiten dreimal die Woche. Aber mehr als 2-3 mal in der Woche wird nicht gearbeitet.
Der Arbeitgeber gibt nun auch 24 Werktage (Montag bis Samstag) Urlaub. Der Urlaub muss 4 Wochen im Vorraus angemeldet werden. Frau A. wollte nun schneller als ihre Arbeitskollegen sein und eine Woche Urlaub anmelden. Und das in den Osterferien, da Frau A. schulpflichtige Kinder hat. Der Urlaub wurde gestrichen, da in den Osterferien und Weihnachtsferien Urlaubssperre ist. Darf der Arbeitgeber das? Frau A. kann doch nicht nur Urlaub nehmen wenn die Kinder in der Schule sind. Zumal Frau A. für die Arbeit, die Abends ist, einen Babysitter braucht und auch dieser schon gesagt hat, dass er in den Osterferien nicht da sein wird.

Frage Nr. 2: Frau A. erfuhr das sie, wenn sie Urlaub an ihren Arbeitstagen möchte (Montags und Freitags), nicht zwei Tage Urlaub nehmen darf. Es werden dann vom Arbeitgeber 6 Tage (Montag bis Samstag) angerechnet. Frau A. arbeitete noch nie Samstags. Wenn Feiertage anstehen können sich die Termine für die Regalbefüllung ändern. Dann kann es vorkommen das Frau A. an einem anderen Tag kommen muss. Der Arbeitgeber zahlt dann eine Pauschale an Urlaubsgeld. Er wird den Lohn der letzten drei Monate zusammenrechnen und dann den Durchschnitt nehmen. Keine Ahnung wieviel Geld das ist UND ob das dann auch so stimmt. Vor allem keine Ahnung ob das Urlaubsgeld für zwei Tage oder 6 Tage gezahlt wird. Das geht alles nicht aus dem Zusatz-Vertrag hervor. Ist das wirklich alles rechtens???

Frage 3: Der Zusatz zum Arbeitsvertrag wurde im November von Frau A. unterschrieben. Der Arbeitgeber hat aber bisher nicht den Vertrag mit seiner Unterschrift versehen und an Frau A. gesendet, zahlt aber die Lohnerhöhung. Ist der Arbeitsbvertrag von Frau A. rechtens oder unwirksam?

Vielen Dank für´s Lesen. Sorry, das es so viel war.

Guten Morgen.

Guten Nachmittag :smile:

Im November 2010 gab es einen Zusatz-Vertrag zum Minijob. Frau
A. unterschrieb diesen und bekam eine Kopie mit nach Hause die
NICHT vom Arbeitgeber unterschrieben war. Es gab eine
Lohnerhöung von 50 cent Brutto abzüglich 2 Prozent
Pauschalsteuer. Somit verdient Frau A. seit November 2010 pro
Stunde 6,37 Euro und arbeitet zweimal die Woche. Einige andere
Kollegen arbeiten dreimal die Woche. Aber mehr als 2-3 mal in
der Woche wird nicht gearbeitet.
Der Arbeitgeber gibt nun auch 24 Werktage (Montag bis Samstag)
Urlaub. Der Urlaub muss 4 Wochen im Vorraus angemeldet werden.
Frau A. wollte nun schneller als ihre Arbeitskollegen sein und
eine Woche Urlaub anmelden. Und das in den Osterferien, da
Frau A. schulpflichtige Kinder hat. Der Urlaub wurde
gestrichen, da in den Osterferien und Weihnachtsferien
Urlaubssperre ist. Darf der Arbeitgeber das? Frau A. kann doch
nicht nur Urlaub nehmen wenn die Kinder in der Schule sind.
Zumal Frau A. für die Arbeit, die Abends ist, einen Babysitter
braucht und auch dieser schon gesagt hat, dass er in den
Osterferien nicht da sein wird.

Hier ist die Frage, ob es in dem Unternehmen einen Betriebsrat gibt. Dieser hat ggf ein Wörtchen mitzureden…
…ansonsten gilt Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), dort heisst es im § 7 Absatz 1 Satz 1:
"(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Wenn eine Urlaubssperre „verhängt“ wurde, sind ja meistens betriebliche Gründe ausschlaggebend (saisonale Vollauslastung oder was auch immer)…
Etwas anderes wäre nun, wenn kinderlose Arbeitnehmerin B der Arbeitnehmerin und Mutter A „vorgezogen“ worden wäre…

Frage Nr. 2: Frau A. erfuhr das sie, wenn sie Urlaub an ihren
Arbeitstagen möchte (Montags und Freitags), nicht zwei Tage
Urlaub nehmen darf. Es werden dann vom Arbeitgeber 6 Tage
(Montag bis Samstag) angerechnet. Frau A. arbeitete noch nie
Samstags. Wenn Feiertage anstehen können sich die Termine für
die Regalbefüllung ändern.

Der AG macht es sich „einfach“…er pauschalisiert den Urlaubsanspruch gemäß BUrlG auf 24 Tage und „erspart“ sich somit die Umrechnung je Mitarbeiter auf die tatsächlich gearbeitete Tage-Woche…
Die 24 Tage Urlaub auf Grundlage der 6 Tage-Woche wären umgerechnet 8 Tage „reinen“ Urlaubs bei der tatsächlich gearbeiteten 2 Tage-Woche…

Dann kann es vorkommen das Frau A.
an einem anderen Tag kommen muss. Der Arbeitgeber zahlt dann
eine Pauschale an Urlaubsgeld. Er wird den Lohn der letzten
drei Monate zusammenrechnen und dann den Durchschnitt nehmen.
Keine Ahnung wieviel Geld das ist UND ob das dann auch so
stimmt. Vor allem keine Ahnung ob das Urlaubsgeld für zwei
Tage oder 6 Tage gezahlt wird. Das geht alles nicht aus dem
Zusatz-Vertrag hervor. Ist das wirklich alles rechtens???

Auch hier wird, wenn nichts anderes vereinbart wurde das BUrlG zu Rate gezogen, dieses Mal der § 11 Absatz 1 Satz 1:
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.

Auch hier macht es sich der AG einfach, indem er vmtl. für alle Mitarbeiter den selben Faktor nimmt, nämlich die 6 Tage-Woche… bleibt am Ende aber i. d. R. gleich…

Das BUrlG findest Du komplett z. B. hier: http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/

Frage 3: Der Zusatz zum Arbeitsvertrag wurde im November von
Frau A. unterschrieben. Der Arbeitgeber hat aber bisher nicht
den Vertrag mit seiner Unterschrift versehen und an Frau A.
gesendet, zahlt aber die Lohnerhöhung. Ist der Arbeitsbvertrag
von Frau A. rechtens oder unwirksam?

Ein Arbeitsvertrag muß nicht zwingend schriftlich vorliegen, es reicht ggf auch eine mündliche Vereinbarung oder auch nur „schlüssiges Verhalten“…
I. d. R. enthalten heutzutage aber alle AV den Zusatz: sämtliche Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform, mündliche Abreden sind unwirksam…oder so ähnlich…
In dem von Dir genannten fiktiven Beispiel, würde ich davon ausgehen, dass die AN eine Vertragsausfertigung unterschrieben hat und der AG zahlt das erhöhte Gehalt und hat somit durch sein „schlüssiges Verhalten“ den Vertragsinhalten zugestimmt…

Vielen Dank für´s Lesen. Sorry, das es so viel war.

War bei mir auch nicht viel weniger…*lach*
Gruß
MG

Guten Morgen :o)

Vielen Dank für diese wirklich sehr informative Antwort. Es hätte Frau A. sicher sehr viel weitergebracht! :o)

Stellt sich nun aber auch die Frage, wie das nun mit dem Urlaubsgeld ist. Denn dies steht nicht im Arbeitsvertrag von Frau A.
Es steht lediglich unter Urlaub dass man 24 Werktage (Montag bis Samstag) Urlaub hat. Ob Frau A. dann aber tatsächlich Geld erhalten würde?

Noch eine Frage. Angenommen bei Frau A. steht im Arbeitsvertrag: „Das Arbeitsverhältnis endet nach 24 Monaten wenn der Arbeitgeber nicht mit einer Frist von 4 Wochen kündigt. Endet das Arbeitsverhältnis nicht, geht das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über.“

Was bedeutet das für Frau A.? Würde sie dann nicht mehr als 400,- Euro Kraft arbeiten können? Müsste Sie dann kündigen, da sie wegen ihrer schulpflichtigen Kindern nicht flexibel genug ist um den Anforderungen des Betriebes (mal morgens ab 5 Uhr - mittags ab 15 Uhr - abends ab 17 Uhr) gerecht zu werden?

Liebe Grüsse

Guten Morgen :o)

Guten Nachmittag :smile:

Vielen Dank für diese wirklich sehr informative Antwort. Es
hätte Frau A. sicher sehr viel weitergebracht! :o)

Stellt sich nun aber auch die Frage, wie das nun mit dem
Urlaubsgeld ist. Denn dies steht nicht im Arbeitsvertrag von
Frau A.
Es steht lediglich unter Urlaub dass man 24 Werktage (Montag
bis Samstag) Urlaub hat. Ob Frau A. dann aber tatsächlich Geld
erhalten würde?

Davon würde ich einfach mal ausgehen, Urlaub ist „bezahlte Freistellung von der vertraglichen Arbeitspflicht“…

Noch eine Frage. Angenommen bei Frau A. steht im
Arbeitsvertrag: „Das Arbeitsverhältnis endet nach 24 Monaten
wenn der Arbeitgeber nicht mit einer Frist von 4 Wochen
kündigt. Endet das Arbeitsverhältnis nicht, geht das
Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
über.“

unbefristet ist doch immer fein…

Was bedeutet das für Frau A.? Würde sie dann nicht mehr als
400,- Euro Kraft arbeiten können? Müsste Sie dann kündigen, da
sie wegen ihrer schulpflichtigen Kindern nicht flexibel genug
ist um den Anforderungen des Betriebes (mal morgens ab 5 Uhr -
mittags ab 15 Uhr - abends ab 17 Uhr) gerecht zu werden?

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, fällt die Befristung aus dem Vertrag, alle anderen vertragsinhalte bleiben unverändert bestehen…

Liebe Grüsse

Liebe Grüße
MG

Guten Morgen :o)

Guten Nachmittag :smile:

Hallo,

Noch eine Frage. Angenommen bei Frau A. steht im
Arbeitsvertrag: „Das Arbeitsverhältnis endet nach 24 Monaten
wenn der Arbeitgeber nicht mit einer Frist von 4 Wochen
kündigt. Endet das Arbeitsverhältnis nicht, geht das
Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
über.“

unbefristet ist doch immer fein…

Was bedeutet das für Frau A.? Würde sie dann nicht mehr als
400,- Euro Kraft arbeiten können? Müsste Sie dann kündigen, da
sie wegen ihrer schulpflichtigen Kindern nicht flexibel genug
ist um den Anforderungen des Betriebes (mal morgens ab 5 Uhr -
mittags ab 15 Uhr - abends ab 17 Uhr) gerecht zu werden?

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, fällt die Befristung aus
dem Vertrag, alle anderen vertragsinhalte bleiben unverändert
bestehen…

VOOOORSICHT ! Diese Kündigungs- bzw. Verlängerungsklausel ist mE derart unklar, daß das unbedingt ein Fachanwalt anschauen sollte. Es könnte zwar sein, daß damit eine automatische unbefristete Verlängerung herausgelesen werden kann. Da dies aber in der Branche eher ungewöhnlich ist, könnte man die 4-Wochen-Frist auch nur als KüFri innerhalb des befristeten Arbeitsverhältnisses lesen, die mit dem Ablauf der Befristung nix zu tun hat.
Denn das ein (befristetes) Arbeitsverhältnis sich nur dann unbefristet verlängert (so steht es da), wenn es gekündigt wird, ist auch nicht besonders logisch…

Liebe Grüsse

Liebe Grüße
MG

&Tschüß
Wolfgang

Noch eine Frage. Angenommen bei Frau A. steht im
Arbeitsvertrag: „Das Arbeitsverhältnis endet nach 24 Monaten
wenn der Arbeitgeber nicht mit einer Frist von 4 Wochen
kündigt. Endet das Arbeitsverhältnis nicht, geht das
Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
über.“

VOOOORSICHT ! Diese Kündigungs- bzw. Verlängerungsklausel ist
mE derart unklar, daß das unbedingt ein Fachanwalt anschauen
sollte. Es könnte zwar sein, daß damit eine automatische
unbefristete Verlängerung herausgelesen werden kann. Da dies
aber in der Branche eher ungewöhnlich ist, könnte man die
4-Wochen-Frist auch nur als KüFri innerhalb des
befristeten Arbeitsverhältnisses lesen, die mit dem Ablauf der
Befristung nix zu tun hat.
Denn das ein (befristetes) Arbeitsverhältnis sich nur dann
unbefristet verlängert (so steht es da), wenn es gekündigt
wird, ist auch nicht besonders logisch…

Wo liest Du da heraus, dass das befristete Arbeitsverhältnis sich nur unbefristet verlängert, wenn es gekündigt wurde?

Ich stimme Dir dahingehend zu, dass die 4 wöchige KüFri innerhalb des befristeten Arbeitsverhältnisses gilt, aber im weiteren Verlauf ist ja nicht auf die Kündigungsmöglichkeit bezuggenommen worden…

Sondern vielmehr: Endet das Arbeitsverhältnis nicht (eigene Anmerkung: nach Ablauf der Befristung, sondern wird darüberhinaus fortgeführt), geht das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes über…
Da finde ich keine Bezugnahme auf irgendeine Kündigung.

Vermute, da ist wieder mal nen „wischi-waschi“ AV zusammengestrickt worden, der viel Platz für Unklarheiten lässt…die nur ein Fachanwalt bereinigen kann…

Gruß
MG