Guten Tag, ich habe eine sehr interresante Frage. Eine Mutter hinterläßt nach ihrem ableben ein Girokonto mit 1800.-€ minus. Die Tochter läßt dieses Konto auflösen, um mit dem Tod der Mutter abzuschliessen, und eröffnet auf ihren eigenen Namen ein neues Konto bei derselben Bank mit den aufgelaufenen Schulden. 2 Wochen später erfährt sie vom Notar das sie das Erbe ausschlagen kann, was sie dann auch tut. Muß die Tochter das neue Konto nun trotzdem ausgleichen, oder fällt das auch unter die Erbauschlagung?
Ja natürlich. Wenn der Erbe das Erbe ausschlägt, sind Verbindlichkeiten des Erblassers für den Erben nicht zu tilgen.
M. E. muss das Konto ausgeglichen werden. Es handelt sich ja um keine Verbindlichkeit aus dem Erbe, sondern um eine gewöhnliche Darlehensverbindlichkeit. Die Frau selbst hat ein Konto mit Überziehungskredit. Mit dem Erbe hat das rechtlich gesehen nichts zu tun. Das mal als Zwischenergebnis.
Auf einem anderen Blatt steht die Frage, ob das bereits gezahlte Geld nicht zurückgefordert werden kann, nämlich entweder vom wahren Erben oder sogar von der Bank. In letzterem Fall könnte die Frau einfach die Aufrechnung erklären: Anspruch gegen Anspruch, dann schuldet man sich gegenseitig gar nichts mehr.
Spontan würde ich vermuten, dass man das Geld von der Bank zurückfordern kann und zwar nach § 812 BGB. „Ohne Rechtsgrund“ bedeutet, dass der Zweck der Zahlung (Tilgung der Verbindlichkeit) nicht erreicht wurde. Da es hier nun keine Verbindlichkeit (mehr) gibt, könnte § 812 I S. 2 Var. 1 BGB einschlägig sein.
Levay