Minusstunden an Feiertagen?

Hallo und guten Morgen,

ich habe eine Frage zum Arbeitsrecht und Stunden.
Mal angenommen, jemand hat einen Vertrag über 35 Stunden und bekommt ein monatliches Salär, dass sich auf durchschnittlich 147 Stunden im Monat bezieht. D.h., die Durchschnittsarbeitszeit beträgt pro Tag 7 Stunden.
Nun sieht der Dienstplan vor, dass eine geminderte Mitarbeiteranzahl an Feiertagen eingeteilt wird und an diesen Tagen Zeiten von 09.30-14Uhr gelten --> 4,5 Stunden.
Ist es rechtens, dass somit Minusstunden von 2,5 Std. entstehen?

Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen.

Schöne Grüße
Mick

Hallo,

ein Arbeiter, der an einem Feiertag arbeitet kann kaum schlechter gestellt werden, als einer, der nicht arbeitet.
Da (mit ein paar kleinen Ausnahmen vielleicht) der Arbeitnehmer normalerweise an einem Feiertag Null stunden zu erbringen hat, macht er nicht 2,5 miese, sondern 4,5 plus, die gegebenenfalls auch noch höher vergütet werden.

hth

Hallo,

wird in dem Betrieb nicht regelmäßig an Sonn- und Feiertagen gearbeitet, gilt § 2 Abs. 1 EFZG:
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__2.html
Deswegen müssen bei einem monatlichen Stundensoll die Wochenfeiertage „herausgerechnet“ werden.
Bei ausnahmsweisen Feiertagseinsätzen ist dann die geleistete Zeit zusätzlich zu vergüten.

Wird in dem Betrieb regelmäßig an Sonn- und Feiertagen gearbeitet, muß die Arbeitskraft idR so vom AG abgerufen werden, daß kein „Minus“ entsteht.
Teilt der AG nicht ausreichend Arbeit zu, befindet er sich idR im sog. „Annahmeverzug“ gem. § 615 BGB,
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__615.html
was bedeutet, daß er auch für nicht geleistete Arbeit vergüten muß.

Gibt es in dem Betrieb einen BR oder PR, unterliegen die Dienstpläne und die Dienstzuteilung deren Mitbestimmung.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

Guten Abend,

Da (mit ein paar kleinen Ausnahmen vielleicht) der
Arbeitnehmer normalerweise an einem Feiertag Null stunden zu
erbringen hat,

Diese pauschale Aussage ist leider am Ziel vorbei…

Zum einen machst Du Dich gerade bei den „kleinen Ausnahmen“ wie den Blaulichtern (Polizei, Rettung, Feuerwehr, Medizin), den Hotel- und Gastronomen, sowie den Transportern (Busse, Bahnen, DB) unbeliebt…
…zum anderen, entbehrt die Aussage jeder rechtlichen Grundlage.
Die „kleinen Ausnahmen“ kannst Du z. B. im Arbeitszeitgesetz § 10 Absatz 1 in 16 feinen Punkten nachlesen…
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__10.html

macht er nicht 2,5 miese, sondern 4,5 plus, die
gegebenenfalls auch noch höher vergütet werden.

Grundsätzlich kann/darf jeder Arbeitnehmer am Feiertag arbeiten. Es sei denn, er ist in einer Branche beschäftigt, für die zwingend die Feiertagsruhe vorgeschrieben ist…
Für Arbeitnehmer, die das betrifft (z. B. die Kassiererin vom ALdi um die Ecke) hat der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung zu leisten gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz §2 Absatz 1
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__2.html
Also weder Mehr- noch Minderstunden für den Arbeitnehmer, er erhält die Stunden gutgeschrieben, die er ohne den Feiertag gearbeitet hätte…

Wolfgang hat das UP beantwortet, sodass ich darauf nicht weiter eingehe…

hth

Gruß
MG

1 Like

Vielen lieben Dank für die Antworten.
Ich versuche mal, die in allen Einzelheiten nachzuvollziehen und zu verstehen. Aber ich hoffe, ich habe die für mich wichtige Quintessenz des Ganzen verstanden: Es dürfen in der Konstellation keine Minusstunden entstehen.

Hallo

Hallo,

Guten Abend,

Da (mit ein paar kleinen Ausnahmen vielleicht) der
Arbeitnehmer normalerweise an einem Feiertag Null stunden zu
erbringen hat,

Diese pauschale Aussage ist leider am Ziel vorbei…

Zum einen machst Du Dich gerade bei den „kleinen Ausnahmen“
wie den Blaulichtern (Polizei, Rettung, Feuerwehr, Medizin),
den Hotel- und Gastronomen, sowie den Transportern (Busse,
Bahnen, DB) unbeliebt…

dun auf die masse gerechnet bleiben es doch ausnahmen

…zum anderen, entbehrt die Aussage jeder rechtlichen
Grundlage.

bla?

Die „kleinen Ausnahmen“ kannst Du z. B. im Arbeitszeitgesetz §
10 Absatz 1 in 16 feinen Punkten nachlesen…
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__10.html

who cares, wo ist der zusammenhang zum sachverhalt?

macht er nicht 2,5 miese, sondern 4,5 plus, die
gegebenenfalls auch noch höher vergütet werden.

Grundsätzlich kann/darf jeder Arbeitnehmer am Feiertag
arbeiten. Es sei denn, er ist in einer Branche beschäftigt,
für die zwingend die Feiertagsruhe vorgeschrieben ist…
Für Arbeitnehmer, die das betrifft (z. B. die Kassiererin vom
ALdi um die Ecke) hat der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung zu
leisten gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz §2 Absatz 1
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__2.html
Also weder Mehr- noch Minderstunden für den Arbeitnehmer, er
erhält die Stunden gutgeschrieben, die er ohne den Feiertag
gearbeitet hätte…

lustige antwort, wenn er also 4,5 Stunden am Feiertag arbeitet, bekommt er 7 Stunden gut geschrieben?
Dafür das du mich hier so angehst ist dein Antwort sehr grenzwertig und das beste ist, das von dir genannte Posting widerspricht meiner aussage noch nicht mal, den wo ist der unterschied zwischen er bekommt die stunden (beim nichtarbeiten) gutgeschrieben zu er muss an dem Tag keine Stunden leisten? Ob jetzt 35 wochenstunden die woche leisten muss, bei denne er 7 gutgeschrieben bekommt zu 28 wochenstunden, bei denen er den montag keine 7 stunden leisten muss, ist egal.

Wolfgang hat das UP beantwortet, sodass ich darauf nicht
weiter eingehe…

hth

Gruß
MG

hth

Alles gut!
Es ist nun nach Prüfung meines Einwandes in der Firma so: Der Feiertag wird als Tag quasi nicht mitgezählt (flapsig ausgedrückt) und entfällt somit als Arbeitstag des Monates komplett. D.h. wiederum, dass die an dem Tag geleistete Arbeit vollends gut geschrieben wird, also als Plusstunden fungieren.
Ob das in anderen Firmen, die denselben Unternehmsstatus haben, wie das, in dem ich arbeite, kann ich nicht beurteilen. Allerdings gehe ich davon aus.