Minusstunden bei "Katastrophenalarm" / höherer Gewalt?

Liebe Experten,
aus ganz aktuellem Anlass eine Frage:

Frau X arbeitet festangestellt in einem Kinderhort. Da auf Grund des Sturmes die Schulen geschlossen bleiben, kann/muss Frau X nicht zur Arbeit gehen. Ist es zulässig, dass ihr dieses „Nicht-Arbeiten“ als Minusstunden angerechnet wird? Oder muss der Arbeitgeber sie ganz normal bezahlen? Vielleicht, da es sich um höhere Gewalt handelt?

Ich bin gespannt auf die Antworten, vielen Dank schon einmal.

Grüße,
C.C.

Heir liegt höhere Gewalt vor, das heißt der Arbeitgeber gerät nicht selbstverschuldet in Annahmeverzug. Daher gilt hier der Grundsatz: keine Arbeit ==> kein Geld. Das Anrechnen als Minusstunde ist hier also zulässig.

Siehe auch
https://www.verdi.de/service/fragen-antworten/++co++467ebfaa-a6fc-11e0-74d6-00093d114afd

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Vielen Dank für die präzise Antwort.
Würde es denn einen Unterschied machen, wenn der Arbeitgeber für den ausgefallenen Tag dennoch Beiträge kassiert (beim Beispiel Hort z.B. den Monatsbeitrag von den Eltern oder von einer Schule, der er per Rahmenvertrag Hort, Betreuung und Personal zur Verfügung stellt)?

Ist diese Schlussfolgerung denn korrekt?

Bei uns sind auch einige Schulen heute „geschlossen“, aber das gilt nur für die Schüler, nicht für die Lehrkräfte.
Könnte natürlich sein, dass das bei euch eine andere Situation ist.

Grüße
Dirk

Lehrkräfte scheinen anwesend zu sein, Betreuungspersonal aber offensichtlich nicht (da es ja keine Kinder zu betreuen gibt)…

Nein … höhere Gewalt halt.

Hint: Auch in den Sommerferien müssen diese Beiträge geleistet werden.

Hallo,

„höhere Gewalt“ ist grundsätzlich Bestandteil des sog. „Betriebsrisikos“.
Und dies hat - entgegen dem, was hier gemutmaßt wurde - unzweifelhaft gem. § 615 Satz 3 BGB
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__615.html
der Arbeitgeber zu tragen, wenn er den Betrieb wegen eines Naturereignisses stilllegt. In diesem Fall müssen die ausgefallenen Arbeitsstunden vergütet werden.

Alberca

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Die einzige richtige Antwort hat Alberca geschrieben, ich bin über das gerade gestolpert:
" Bekommen Mitarbeiter auch dann Gehalt, wenn ihr Betrieb vorübergehend geschlossen wird?

Sperrt ein Unternehmen wegen des Virus vorübergehend zu, müssen sich die Beschäftigten keine Sorgen um ihre Bezüge machen. Zwar gilt im Arbeitsrecht der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Von dieser Regel gibt es aber diverse Ausnahmen - etwa dann, wenn der Chef durch die Betriebsschließung selbst die Ursache für den Arbeitsausfall gesetzt hat. „Arbeitnehmer erhalten daher auch während der unerwarteten Zwangspause ihr gewöhnliches Gehalt nebst variabler Vergütungsbestandteile wie Provisionen“, sagt Juristin Wißler."

Hallo Alberca,

vielen Dank. Bliebe die Frage übrig, ob der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalles trägt oder nicht… - oder?

Falls es etwas zur Sache tut, die genaue „Struktur“ des Ganzen sieht wie folgt aus:
Schule engagiert Hortdienstleister (eine Firma), um in den Räumen der Schule Kinder zu betreuen. Die Schule fällt im gesamten Bundesland wegen des Sturmes aus, somit auch der Hort.

Ich frage nur, ob eben diese spezielle Geschäftsbeziehung eine Auswirkung darauf haben kann, ob der Arbeitgeber (die Hortfirma) hier das Risiko des Betriebsausfalls trägt.

Besten Dank!

Hallo,

verantwortlich für das Betriebsrisiko gem. § 615 BGB ist allein der Arbeitgeber. Wie der AG seine Geschäftsbeziehungen zu Auftraggebern gestaltet, ist bei dieser Frage völlig uninteressant.

Alberca

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