Minusstunden trotz Krankmeldung?

Arbeitnehmer hat eine 39 Stunden Woche und arbeitet Mo, Di, Do, Fr (Mi,Sa,So frei).
Die Stunden sind unterschiedlich verteilt (zB. Do im Regelfall 7,5Std und Fr 10Std).
Jetzt ist der Arbeitnehmer Do und Fr krankgeschrieben und war für diese Tage ausnahmsweise nur jeweils 5 Stunden eingeteilt.
Daraufhin werden dem Arbeitnehmer für beide Tage insgesamt nur 10 Stunden angerechnet und es entstehen dadurch 7,5 Minusstunden auf dem Arbeitskonto.
Ist diese Rechnung rechtlich korrekt?

Und:
Der Arbeitnehmer (Vollzeitstelle, 4Tage Woche) wird von 27 Urlaubstagen (bei 5 Tage Woche) auf 22 Urlaubstage heruntergekürzt. Ist auch diese Regelung rechtens??

Arbeitnehmer hat eine 39 Stunden Woche und arbeitet Mo, Di,
Do, Fr (Mi,Sa,So frei).
Die Stunden sind unterschiedlich verteilt (zB. Do im Regelfall
7,5Std und Fr 10Std).
Jetzt ist der Arbeitnehmer Do und Fr krankgeschrieben und war
für diese Tage ausnahmsweise nur jeweils 5 Stunden eingeteilt.

Wenn diese Einteilung so vor der AU stattgefunden hatte, dann ist die Berechnung grundsätzlich korrekt, da es dem Lohnausfallprinzip des EFZG entspricht: Man bekommt das vergütet, daß man erhalten hätte, wenn man gearbeitet hätte.

Daraufhin werden dem Arbeitnehmer für beide Tage insgesamt nur
10 Stunden angerechnet und es entstehen dadurch 7,5
Minusstunden auf dem Arbeitskonto.

Diese Minusstunden wären ja auch entstanden, wenn der AN gearbeitet hätte.

Ist diese Rechnung rechtlich korrekt?

Grundsätzlich ja. Allerdingsstellt sich die Frage, ob die Arbeitseinteilung an sich korrekt war, denn schließlich hat der AG die Verpflichtung, die Arbeitskraft in vollem Umfang abzurufen (§ 615 BGB)

Und:
Der Arbeitnehmer (Vollzeitstelle, 4Tage Woche) wird von 27
Urlaubstagen (bei 5 Tage Woche) auf 22 Urlaubstage
heruntergekürzt. Ist auch diese Regelung rechtens??

Auch das ist grundsätzlich zulässig, da auch das Urlaubsrecht auf der Grundlage von Arbeitstagen basiert - unabhängig von der Länge des Arbeitstages.
Wird die Zahl der Arbeitstage pro Woche reduziert, ist auch der Urlaubsanspruch anteilig reduzierbar.