Hallo!
Mal angenommen, jemand hat ein großes Gartengrundstück hinter
dem Haus, darin ein Obstbaum. Der Garten grenzt am hinteren
Ende an weitere weitläufige Gärten.
Nun merkt der Besitzer, als er durch den Garten spaziert, dass
ihm jemand den gesamten Obstbaum abgeerntet hat, auch was am
Boden lag, ist säuberlich aufgehoben.
Damit versößt er gegen das 5. Buch Mose:
„Wenn du in deines Nächsten Weinberg gehest, so magst du Trauben essen nach deinem Willen, bis du satt bist, aber Du sollst nichts in Dein Gefäß tun.“
Aber auch nicht-religiösen Menschen ist es verboten:
„Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Sagt §242 des StGB.
An sich nicht schlecht, falls der Besitzer eh keine Verwendung
für das Obst hat, aber ist das nicht trotzdem ein
Eigentumsdelikt oder unbefugtes Betreten mindestens?
Evtl. Hausfriedensbruch nach §123 StGB. Man störe sich nicht am Begriff „HAUS~“. Denn wie steht es geschrieben:
„Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Befriedet ist eine offene Wiese sicherlich nicht, irgendeine Einfriedung (Hecke, Zaun) müsste schon da sein. Wobei mich die klare Definiton von Einfriedung auch mal interessieren würde.
Hier im Forum war sogar mal die Rede davon, dass eine andersfarbige Pflasterung und unterbrochene Grünstreifen eine Einfriedung sei (ging damals um einen Supermarktparkplatz).