Ist es hinzunehmen, dass ein Betrieb (z. B. ein Lebensmitteldiscounter) in unmittelbarer Nachbarschaft …
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… morgens um sechs mit motorisierten Staubsaugern (ähnlich einem fahrenden Rasenmäher) das Gelände fegen lässt
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… eine flutlichtähnliche Beleuchtungsanlage auf seinem Parkplatz errichtet, die nicht nur den Boden, sondern auch die umliegenden Gebäude anstrahlt
… sofern es sich um ein Mischgebiet handelt? Gilt das auch dann, wenn die unmittelbar anliegende Wohnbebauung länger existiert als der Betrieb?
Die Antwort darauf würde mich brennend interessieren.
Moin,
dass ein Mischgebiet ausgewiesen ist, bedeutet nicht, dass die Anwohner rechtelos sind. Es bedeutet aber auch nicht, dass der Betrieb rechtelos ist.
Lärm:
Um 6.00h wird die Nachtruhe beendet (unabhängig der Gebietsausweisung). Ab diesem Zeitpunkt sind höhere Lärmpegel zulässig (abhängig der Gebietsausweisung)
Licht:
auch für Licht gelten max. zulässige Lux-Werte und Grenzwerte der Emmission.
In beiden Fällen würde ich mich an das zuständige Ordnungsamt wenden. Dort gibt es auch Informationen welche Umweltbehörde zuständig ist.
vnA
Hi,
was die Beleuchtung angeht wäre es interessant ob die Anlage überhaupt genehmigt ist. Es gibt nämlich Grenzwerte für die Lichtstärke von solchen Lampen (Umweltschutz).
Wenn der Discounter nervt könnte man zuerst mal mit dem Geschäftsführer sprechen und wenn das nichts hilft immer wieder beim Ordungsamt beschweren.
viele Grüße
susanne