Missbrauch Berliner Testament anfechten?

Hallo,
was meint Ihr dazu:
FrauA und HerrB setzen sich im Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben für 3 Immobilien (zwei Häuser (Villa+Elternhaus), ein Grundstück), das Kind1 schon zu Lebzeiten nutzt und größere Mengen Bargeld ein.
FrauA und HerrB möchten u. a. Erbstreitigkeiten unter ihren drei Kindern (Kind1, Kind2, Kind3) zu Lebzeiten vermeiden und lassen die Kinder eine Vereinbarung unterschreiben. Kind2 bekommt die Villa, Kind3 übernimmt das bereits von ihm genutzte Grundstück in seinen Besitz und wird mit 250.000 € von Kind2 für dessen erblichen Mehrwert für Villa ausgeglichen, Kind1 bekommt Elternhaus und wird mit 50.000 € von Kind2 für dessen erblichen Mehrwert ausgeglichen.
Die entsprechende Vereinbarung wird voll allen Fünfen (FrauA, HerrB, Kind1, Kind2, Kind3)

FrauA stirbt.
HerrB stiftet die Villa an seinen LieblingsVerein. HerrB tut damit das, was FrauA zu Lebzeiten mit allen Mitteln verhindern wollte.
Kind1 erfährt vor 2 Tagen von Kind3 davon, dass die Stiftung (Dr.RechtsanwaltNotar) von HerrnB bereits im Mai vorgenommen worden sein soll.
Kann Kind1,2,3 sich gegen diese Stiftung wehren?
Kann Kind1,2,3 sie eventuell wieder rückgängig machen?
Was müsste Kind1,2,3 unternehmen?

Hallo,

da es hier um richtig Geld zu gehen scheint, sollten die paar Kröten für einen spezialisierten Anwaltskollegen - der für seinen Rat haften muss und dies dank entsprechender Versicherung auch kann - vielleicht doch zu überlegen sein. Nur der kann dann auch alle notwendigen konkreten Details erfragen und damit zu einer befriedigenden Antwort kommen.

Nach der Schilderung der abstrakten Minimalfassung sieht es aber nicht gut für die Kinder aus. Das zwischen Eltern und Kindern abgefasste Dokument sollte wohl so eine Art Erbvertrag sein, der wäre aber formbedürftig gewesen (Notar!). Bleibt das Berliner Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung was dem überlebenden Elternteil jetzt offenbar die Möglichkeit eröffnet zu tun und zu lassen was er will.

Fraglich wäre, ob es ggf. sinnvoll wäre als Kind seinen Pflichtteil nach dem erstverstorbenen Elternteil geltend zu machen. Um dies beantworten zu können, muss man aber das Testament und die Werte genau kennen.

Gruß vom Wiz

was meint Ihr dazu:
FrauA und HerrB setzen sich im Berliner Testament gegenseitig
als Alleinerben für 3 Immobilien (zwei Häuser
(Villa+Elternhaus), ein Grundstück), das Kind1 schon zu
Lebzeiten nutzt und größere Mengen Bargeld ein.
FrauA und HerrB möchten u. a. Erbstreitigkeiten unter ihren
drei Kindern (Kind1, Kind2, Kind3) zu Lebzeiten vermeiden und
lassen die Kinder eine Vereinbarung unterschreiben. Kind2
bekommt die Villa, Kind3 übernimmt das bereits von ihm
genutzte Grundstück in seinen Besitz und wird mit 250.000 €
von Kind2 für dessen erblichen Mehrwert für Villa
ausgeglichen, Kind1 bekommt Elternhaus und wird mit 50.000 €
von Kind2 für dessen erblichen Mehrwert ausgeglichen.
Die entsprechende Vereinbarung wird voll allen Fünfen (FrauA,
HerrB, Kind1, Kind2, Kind3)

FrauA stirbt.
HerrB stiftet die Villa an seinen LieblingsVerein. HerrB tut
damit das, was FrauA zu Lebzeiten mit allen Mitteln verhindern
wollte.
Kind1 erfährt vor 2 Tagen von Kind3 davon, dass die Stiftung
(Dr.RechtsanwaltNotar) von HerrnB bereits im Mai vorgenommen
worden sein soll.
Kann Kind1,2,3 sich gegen diese Stiftung wehren?
Kann Kind1,2,3 sie eventuell wieder rückgängig machen?
Was müsste Kind1,2,3 unternehmen?

Hallo wiz,
danke für Deine ausführliche Antwort.
Wieviel wären denn „die paar
Kröten für einen spezialisierten Anwaltskollegen“? Gibt es da eine Faustregel?
Gruß frajo

Hallo,

Wieviel wären denn „die paar
Kröten für einen spezialisierten Anwaltskollegen“? Gibt es da
eine Faustregel?

Nicht nur eine Faustregel, sondern sogar ein eigenes Gesetz. Das RVG regelt die Vergütung der Anwälte recht einfach nach dem Streitwert. Dies ist der Wert um den gestritten wird. D.h. wenn eines der Kinder zum Anwalt geht um von dem seinen Pflichtteil einfordern zu lassen, dann wird an dessen Wert die Abrechnung festgemacht. Allerdings kommt es natürlich ganz auf die einzelnen Leistungen des Kollegen an, die er erbringen soll. Die einfache Beratung ist natürlich etwas anderes als die Klage durch drei Instanzen. Die so genannte Erstberatung ist aber mit netto € 190,-- gedeckelt und bringt schon mal viel Klarheit was Sinn macht (und dann ggf. kostet) und was nicht.

Gruß vom Wiz

In Ergänzung zu meinem Eingangspost, hier auszugsweise der genaue Wortlaut:

Es IST ein notarieller Vertrag. Ich vermute, HerrB muss sich nicht an die Vereinbarung halten, er hat als uneingeschränkter Alleinerbe uneingeschränkte Handlungsfreiheit.
Hier Auszüge aus der Urkunde:

  1. Wir schliessen die gesetzliche Erbfolge aus und setzen uns gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden von uns, zum unbeschränkten Alleinerben ein, gleichviel, ob und welche Pflichtteils-berechtigte beim Tode des Erstversterbenden von uns vorhanden sind.

  2. Zu Erben des Längstlebenden, gleichzeitig auch eines jeden von uns, falls wir gleichzeitig oder kurzfristig nacheinander sterben, berufen wir unsere Abkömmlinge
    a) Kind1
    b) Kind2
    c) Kind3
    zu gleichen Teilen nach Stämmen, ersatzweise deren Abkömmlinge.

  3. Für den Fall, dass unsere Schlusserben keine andere Verteilung und Abwicklung des Nachlasses einstimmig beschließen sollten, bestimmen wir:
    Es werden drei Lose gebildet, nämlich
    a) das Anwesen Villa
    b) Elternhaus
    c) 250.000,€ ,
    und - falls keine einvernehmliche Aufteilung möglich ist unter unseren Schlusserben verlost.
    Sofern ein Erbe hierbei mehr erhalten sollte, als seiner Erbbeteiligung entspricht, ist er Vorausvermächtnisnehmer und nicht zum Ausgleich verpflichtet.

  4. Ein Abkömmling, welcher beim Tode des Erstversterbenden von uns,. Pflichtteilansprüche geltend macht oder in anderer Weise gegen diesen. unseren letzten Willen, anzugehen versucht, wird, ebenso wie seine Abkömmlinge, als Erbe ausgeschlossen.

  5. Über die durch diesen Erbvertrag hervorgerufene Bindung wurden wir vom amtierenden Notar belehrt; wir beabsichtigen diese Bindung.
    Wir nehmen die vorstehenden Erklärungen wechselseitig an.
    Diese Niederschrift wurde den Erschienenen vom Notar vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben:

Hallo nochmal,

das Testament mag notariell sein, aber im Ausgangsposting war noch von einer zusätzlichen Vereinbarung der Eltern mit den Kindern die Rede, deren Inhalt jetzt hier in deutlich abgewandelter Form im Testament auftaucht.

Sorry, aber bei solchen gravierenden Sachverhaltsänderungen wird mir die Sache so zu heikel. Eine fundierte Aussage kann man wirklich nur bei kompletter Sachverhaltskenntnis machen, und die bekommt man nur im Rahmen einer Mandatierung. Also bitte ein Mandat an mich oder einen anderen Kollegen erteilen, damit zunächst einmal der konkrete und objektive Sachverhalt erarbeitet werden kann. Nur auf dieser Basis ist dann eine Begutachtung möglich.

Gruß vom Wiz

Hallo Wiz,
laut den Spielregeln hier, ist doch nichts heikel.
Ich habe einen allgemein gefassten und anonymisierten Fall vorgestellt, den ich nun gegenüber dem Eingangsposting konkretisiert und korrigiert habe.
Aufgrund der Antworten, die ich auf meine Fragen zu diesem Fall bekomme, leite ich auf meinen real existierenden Fall ab, ob ich ein Mandant erteile, in anderen Foren Informationen einhole oder/und mir bei einem real existierenden Anwalt eine Rechtsauskunft hole.
Lässt sich aufgrund der vorliegenden Angaben immer noch nicht sagen, was ein Mandant kosten würde?
Gruß frajo

Um den Artikel hier abzuschließen:
Ich hab’s inzwischen mit ein bisschen googlen und Geduld rausgefunden. Als uneineingeschränkter Alleinerbe kann HerrB mit seinem Eigentum und dem Erbe von FrauB nach wie vor, machen was er möchte (stiften, verschenken, verprassen…), da keines der Kinder seinen Pflichteil verlangt hat.