Mich würde mal Eure Einschätzung zu folgendem hypothetischen Fall interessieren:
Eine dt. Firma lädt einen Kunden aus einem visumspflichtigen Land (zB aus Ländern in Asien oder Afrika) zu einer Veranstaltung nach Deutschland ein. Dafür muss ja u.a. eine schriftliche Einladung an die Botschaft im Land des Kunden gehen. Die Botschaft stellt nun ein Visum für die Zeit der Veranstaltung, also zB eine Woche, aus. Der Kunde reist ein, taucht aber in Deutschland unter … versucht also illegal in Deutschland zu bleiben.
Hat das Konsequenzen für die einladende Firma bzw. den Mitarbeiter, der dies bearbeitet und die Einladung unterschrieben hat?
Sollte es nur eine Einladung sein dürften daraus keine Ansprüche gegenüber dem Aussteller entstehen. Bei einer Verpflichtungserklärung aber schon und das sollte jedem bewusst sein der selbige abgibt.
Unsere Botschaften/Konsulate prüfen ja in jedem Fall die sog. „Rückkehrwilligkeit“ eines Antragstellers. D.h. sie gucken wie wahrscheinlich es ist dass derjenige zurück kommt (und eben nicht in D untertaucht). Hat er eine eigene Firma mit 200 Angestellten, Wohneigentum etc. und kann dies plausibel nachweisen UND hat eine Einladung einer deutschen Firma, so wird er mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Visum bekommen.
Erfüllt er o.g. Eigenschaften nicht und tritt an die deutsche Firma mit der Bitte eine Verpflichtungserklärung abzugeben heran sollten alle Alarmglocken schrillen. Denn dann ist unsere Botschaft/Konsulat nicht von der Rückkehrwilligkeit überzeugt und die deutsche Firma muss dafür bürgen. Spontan würde ich mal sagen, dass man NIEMALS eine solche Erklärung für jemanden abgeben sollte den man nicht einigermassen gut persönlich kennt.
ich misch mich mal ein, das mit der Verpflichtunserklärung hör ich zum ersten mal und finde das interessant (zugegeben ich hab mich damit noch nicht beschäftigt).
Was würde denn passieren wenn Firmeninhaber A einen Kunden B einlädt, eine Verpflichtungserklärung abgibt und B dann in D untertaucht?
Muss A für die „Suche“ des Kunden aufkommen sowie für Überführungskosten ins Land des B und ggf für medizinische Behandlungen, würde man eine (saftige - falls ja in welchem Rahmen) Geldstrafe bekommen oder ggf sogar eine Gefängnisstrafe?
Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, stimmt deine Aussage nicht ganz, dass man nicht ins Gefängnis kommen kann
Zugegeben ist von Vorsatz die Rede, aber bis zu 3 Jahre Gefängnis ist drin (aber nach Vorsatz hatte ich ja auch nicht gefragt )
Vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben sind strafbar (siehe auch § 95 AufenthG)
und können mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Ihre Daten
werden gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 h Aufenthaltsverordnung gespeichert.
Vielen Dank für deine schnelle Antwort und den Link
Also es mag überraschen, aber: eine Einladung gibt es nicht, auch wenn Behörden davon immer reden. Es gibt allerdings eine Verpflichtungserklärung.
Also wenn der Aufenthalt illegal wird, dann heißt das, dass erstens gegen den Fremden eine aufenhaltsbeendende Maßnahme gesetzt werden kann oder muss.
Davon völlig unabhängig haftet derjenige, der eine Verpflichtungserklärung unterschreibt, wie ein Bürge für alle Kosten die dem Staat im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Fremden entstehen.
es mag Dich jetzt überraschen, dass eine Einladung doch gibt. Wenn z.B. Siemens Deutschland einen Abteilungsleiter von Siemens Indonesien zu einer Schulung einlädt, werden die kaum eine Verpflichtungserklärung abgeben müssen. Dann reicht eine Einladung gegenüber der Botschaft in Jakarta. http://www.jakarta.diplo.de/contentblob/3441238/Date… -> Punkt 3.
Deswegen: Wenn ein Geschäftskunde mit einer Verpflichtungserklärung ankommt heisst das Alarmstufe Rot!
Ehrlich gesagt interessieren mich solche Merkblätter nicht, mich interessieren Rechtsgrundlagen. Es ist aber vielleicht jetzt einfach missverständlich gewesen, was ich geschrieben habe.
Es gibt keine förmlichen Einladungen, auch wenn das immer wieder mal herumgeistert (war gerade mal in der letzten migraLex ein Thema, das ist eine Fachzeitschrift für Fremdenrecht, kann man übertragen, weil EU-Visakodex gilt ja in D und Ö). Natürlich kann aber eine Einladung von irgendwem ein geeignetes Beweismittel sein um den Reisezweck nachzuweisen oder aber eine Unterkunft. Ein geeignetes Beweismittel von vielen - und es hat etwas mit dem Reisezweck und Unterkunft zu tun.
Die Frage der Kosten ist eine andere Baustelle. Das hat mit Einladungen nichts zu tun und hier gibts auch keine. Da gehts nur darum dass entweder der Antragsteller selber genug Geld haben muss oder aber eine Absicherung über eine Verpflichtungserklärung erfolgt. Dass Verpflichtungserklärungen verlangt werden, ist per se noch kein Alarmzeichen, sondern an sich Routine. Dass man vorsichtig sein sollte, wenn man sowas unterschreibt, no na net eh klar.
Die nächste Frage ist die der Wiederausreise. Die hat mit den obigen Sachen wieder überhaupt nichts zu tun. Da gehts darum, dass Anhaltspunkte gegeben sind, dass der Schengen Raum nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer verlassen wird. Zu diesem Versagungsgrund gibt es bei vielen Auslandsvertretungen eine gesetzwidrige Rechtspraxis, nämlich, dass im Zweifel unterstellt wird, die Ausreise sei nicht gesichert und der Antragsteller muss sich von diesem Verdacht sozusagen freibeweisen. Die Rechtslage ist aber genau umgekehrt, dieser Versagungsgrund liegt nur dann vor, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Antragsteller illegal in einem der Schengen Länder bleiben will.