Habe irrtümlich beim eingeben eine s.g. Multiauktion gestartet. habe jetzt 12 erfolgreiche Bieter, aber den Artikel nur einmal. 11 der Bieter waren fair und sind zurück getreten. Einer allerdings hat den Artikel sogar dreimal ersteigert, den ich ja nur einmal habe und besteht jetzt auf die Lieferung. Auch Alternativangebote an ihn haben bisher nicht gewirkt. Er hat jetzt sogar einen Anwalt beauftragt und fordert Schadensersatz
Hallo!
- Hast du die Auktion denn ganz normal zu Ende laufen lassen, oder hast du schon vor Ende der Auktion irgendwie mitgeteilt, dass etwas nicht stimmt?
- Bist du gewerblich oder privat?
Viele Grüße
Thea
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Hi
was für einen Schaden möchte er denn ersetzt bekommen?
HH
http://dejure.org/gesetze/BGB/119.html
Ist natürlich kein Freifahrtsschein.
Aber im glaubwürdigen Bereich greift es durchaus.
In wie weit das auf dich trifft (das dein Irrtum glaubwürdig ist) hängt von Faktoren ab die wir nicht kennen.
Normalerweise bekommt man sowas mit bevor ne Auktion endet.
MfG
Lilly
Hi
Kannst deinen Fall auch hier schildern.
http://www.frag-einen-anwalt.de/info/index.php?sofun…
Da aber viel genauer als hier (Artikel, Link zu ebay, Schreiben des Anwalts, wann de den Irrtum bemerktest, wann de die Käufer informiertest etc).
Je genauer desto präziser und hilfreicher die Antwort.
Lilly
Soweit aus deinen knappen Ausführungen hervorgeht, liegt Lilian mit § 119 BGB ganz richtig. Dabei muß aber auch § 122 beachtet werden; der andere hat schon ein Recht auf Schadensersatz.
Für die Berechnung der Höhe des Schadensersatz ist ausschlaggebend, wie der andere Verkäufer ohne den Vertrag stehen würde.
Konkret: Der Verkäufer hat sich im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages gegenüber Dritten zu Lieferungen verpflichtet. Diese Verpflichtung kann zum Schaden werden. Die Höhe des Geldes, was der Verkäufer bekommt, steht fest. Wenn er die Sachen jetzt aber für mehr Geld erwerben muß, um seine Verpflichtung zu erfüllen, haftest du für diesen Differenzbetrag bis maximal zur Höhe dessen, was du für deinen Verkauf erhalten hättest.
Beispiel: Der andere hat darauf vertraut, die Sachen bei dir für 100,- zu erhalten, um sie für 120,- weiterzuverkaufen. Da euer Vertrag nichtig ist, muß er sich die Sachen uU woanders besorgen, zB für 110,- In diesem Fall würde er sogar 10,- Gewinn machen. (Daß er anderenfalls 20,- gemacht hätte, ist für § 122 BGB unerheblich, dafür haftest du nicht.) Wenn er aber die Sachen für 150,- besorgen muß, hat er einen Verlust von 30,- Diesen Betrag hättest du im Rahmen des Schadensersatzes zu ersetzen. Muß er die Sachen für 210,- besorgen hat er einen Verlust von 110,- Du haftest jedoch nur bis max. 100,-
Du hast den anderen ja bereits auf deinen Irrtum hingewiesen. Er ist jetzt im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet, dafür zu sorgen, daß möglichst kein Schaden entsteht. Er muß also seine Kunden informieren damit diese in eine Vertragsauflösung zustimmen können. Tun sie das nicht, hast du uU Pech gehabt. Tun sie das aber nur deshalb nicht, weil sie nicht oder zu spät vom Verkäufer informiert wurden, trifft ihn ein Mitverschulden und deine Ersatzhaftung vermindert sich.