Mit 1,8 Promille mit dem Fahrrad über rote Ampel

Es geht darum. Ich habe einen Freund der ist mit 1,8 promille mit dem Fahrrad über ne rote ampel hat gleich bei der polizei angehalten, kooperriert etc. Und er will wissen was als nächstes mit ihm passiert. Verliert er seinen Führerschein, was passiert bei der Gerichtsverhandlung und wie sollte er sich am besten verhalten???

lieben dank für eure kommentare

leider kann ich da nicht antworten ,denn ich kenne mich mit den Gesätzen nicht aus.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Beu

Also schlimmstensfalls könnten die verschiedenen Tatbestände folgende Konsequenzen haben:
-Überfahren der roten Ampel: Das ist eine reine Ordnungswidrigkeit und wird je nachdem, ob dabei eine Gefährdung oder Sachbeschädigung vorlag und ob die Ampel schon länger als eine Sekunde rot war, mit 50-200€ Geldbuße, 3 oder 4 Punkten in Flensburg und bis zu einem Monat Fahrverbot bestraft. (Die zugrundeliegenden Vorschriften sind zu viele, als dass ich die jetzt hier alle aufzählen würde:wink:
-Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss: Hierbei handelt es sich um einen Verstoß gegen §316 StGB (http://dejure.org/gesetze/StGB/316.html), welcher mit Geldbuße oder Gefängnisstrafe geahndet werden kann. Was und in welcher Höhe hängt von der Vorbelastung deines Freundes (hat er Vorstrafen etc.) und den Begleitumständen (hat er Andere gefährdet, war er auf einer vielbefahrenen Straße unterwegs…) ab. Ob die dem §316 StGB zugrunde liegende „Absolute Fahruntüchtigkeit“ bei 1,1 oder 1,6 Promille liegt ist strittig, vorliegend ist sie jedenfalls mit 1,8 Promille erfüllt. Eventuell wird das Verfahren auch gegen Auflagen oder wegen Geringfügigkeit eingestellt, vor allem falls dein Freund unter 21 Jahren alt ist und die Tat somit unters Jugendstrafrecht fallen könnte. Sollte der Vorfall „unspektakulär“ und dein Freund nicht vorbelastet sein, wird es wahrscheinlich auf eine Einstellung gegen Geldbuße und/oder Sozialstunden hinauslaufen.
Allerdings wird der Vorfall der Führerscheinstelle gemeldet werden, welche aller Wahrscheinlichkeit nach den Einzug der Fahrerlaubnis anordnen wird. Eine Neuerteilung wird wahrscheinlich erst nach einiger Zeit und bestandener MPU möglich sein.

Noch zwei Anmerkungen zu scheinbaren Fehlern bzw. Einsprüchen:
-Auch ein Fahrrad zählt als Fahrzeug i.S.d. §316 StGB. Man unterscheide Fahrzeug/Kraftfahrzeug. Kein Fahrzeug sind beispielsweise Inliner (s. § 24 I Satz 1 StVO). Fahrräder zählen jedoch definitiv dazu.
-Der Einwand „Unzurechnungsfähig wegen Trunkenheit“ zählt insofern nicht, da es sowohl im StGB als auch im OWiG Vorschriften gibt, die in diesen Fällen die Trunkenheit selbst mit Strafe bedrohen, falls unter Trunkenheit eine Straftat/Ordnungswidrigkeit begangen wurde, die aufgrund der Unzurechnungsfähigkeit nicht geahndet werden kann.

Achso und dazu wie er sich jetzt am besten verhalten sollte: Zunächst einmal beruhigen und abwarten. Wenn Post von der Führerscheinstelle kommt dann erhält er diese wahrscheinlich per Einwurf-Einschreiben, da ist also nicht viel mit „Hab ich nicht bekommen“ und der Führerschein müsste abgegeben werden.
In Bezug auf die Trunkenheit im Verkehr wird er eine Vorladung zum polizeilichen Verhör bekommen. Hierzu muss er nicht antreten, er kann auch fernbleiben. Falls er hingeht muss er Angaben zu seiner Person machen, zur Sache jedoch nicht, wenn er das nicht möchte. Meiner Meinung nach begünstigt Kooperation bei Verhör und die Wahrscheinlichkeit der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft steigt.
Am besten legt er sich vorher schon Antworten auf mögliche Fragen zurecht („Wie kam es zur Trunkenheit“, „Machen Sie das öfter“ etc.), bei denen er am besten einen guten Grad zwischen Ehrlichkeit und positiver Darstellung sucht (Man ist nicht verpflichtet, bei der Polizei die Wahrheit zu sagen:wink: (Plumpe Lügen werden die allerdings schon durchschauen).
Inwiefern hier bereits anwaltliche Beratung sinnvoll ist, liegt in seinem eigenen Ermessen bzw. an seinem Budget.
Wahrscheinlich wird er bei der Polizei noch ED-behandelt (Fingerabdrücke, Fotos etc.)
Sodann geht der Fall an die Staatsanwaltschaft, die dann nach ca. 1-1,5 Monaten die Einstellung gegen Auflagen oder die Eröffnung eines Verfahrens ankündigen wird.
In letzterem Fall sollte der Gang zum Anwalt erfolgen, der auch das genaue Geschehen vor gericht erläutern kann.

Ich wünsche deinem Freund jedenfalls viel Erfolg und dass er da gut rauskommt :wink: