Mit 16 volljährig?

Hallo.

Ich habe da etwas schwach in Erinnerung…

Kann es sein, das wenn jemand mit 16 heiratet (irgendwie ist das ja möglich, oder?) dann vor Gesetz als ‚volljährig‘ gilt?

Zusatzfrage: Wenn ja, was ist, wenn derjenige mit 17 geschieden wird.
Ist der dann wieder minderjährig?

☼ Markuss ☼

Hi,

Kann es sein, das wenn jemand mit 16 heiratet (irgendwie ist
das ja möglich, oder?) dann vor Gesetz als ‚volljährig‘ gilt?

§2 BGB sagt:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2.html

Oder verwechselst du das irgendwie mit Ehemündigkeit:
http://dejure.org/gesetze/BGB/1303.html

mfg Ulrich

Auch hallo.

Ich habe da etwas schwach in Erinnerung…

Hier (fast) ebenso…

Kann es sein, das wenn jemand mit 16 heiratet (irgendwie ist
das ja möglich, oder?) dann vor Gesetz als ‚volljährig‘ gilt?

Volljährig vor dem Gesetz ist man erst ab dem 18. Geburtstag.
Aber man kann im Alter zwischen 16 und 18 Jahren heiraten, wenn der andere Partner schon volljährig ist.

HTH
mfg M.L.

hi

Kann es sein, das wenn jemand mit 16 heiratet (irgendwie ist
das ja möglich, oder?) dann vor Gesetz als ‚volljährig‘ gilt?

nein, man gilt dann als „voll geschäftsfähig“, nicht als volljährig - deswegen müssen die Erziehungsberechtigten des minderjährigen Ehepartners nicht nur der Eheschliessung an sich sondern auch der damit verbundenden vollen Geschäftsfähigkeit zustimmen, weil beides die Vorraussetzung für die Ehemündigkeit ist.

und wer einmal als voll geschäftsfähig anerkannt wurde, wird es auch nach der Scheidung bleiben.

zumindest habe ich das so verstanden ;o)

http://www.valuenet.de/php/lexContent.php?objid=523238

Gruß H.

Sag mal, wo in dem von dir zitierten Link wird das mit der vollen Geschäftsfähigkeit eigentlich behauptet?

Levay

Hallo,

zumindest habe ich das so verstanden ;o)

und das ging daneben!

Wir haben in Deutschland die Rechtsfähigkeit (ab Geburt) und dann folgen mit bestimmten Altersjahren die restlichen Fähigkeiten: Geschäfts-, Delikts-, Ehe-, Testier-. Neben dem Zivilrecht gibt es dann bspw. die Fähigkeiten die Religion selbst zu bestimmen oder die Grundrechtsmündigkeit oder die Fähigkeit sich strafbar zu machen etc. Die stehen alle nebeneinander, auch wenn die Voraussetzungen für die ein oder andere gleich (nahezu gleich) sein mögen.

Mfg vom

showbee

sorry *erröt* vergesst einfach, was ich geschrieben hatte - hatte doch ein paar Begrifflichkeiten verdreht :-\

Gruß H.

Hallo!

Ich habe da etwas schwach in Erinnerung…

Kann es sein, das wenn jemand mit 16 heiratet (irgendwie ist
das ja möglich, oder?) dann vor Gesetz als ‚volljährig‘ gilt?

Dass die Heirat nicht zum Eintritt der Volljährigkeit führt, ist ja bereits erwähnt worden.
Als die Volljährigkeit noch mit dem 21. Lebensjahr eintrat, gab es in §§ 3-5 ff. BGB eine Regelung zur vorzeitigen Volljährigerklärung mit dem 18. Lebensjahr. Die ist weggefallen, als das Volljährigkeitsalter von 21 auf 18 heruntergesetzt wurde.

Gruß,

Florian.