Mit 16 ?

Hallo an alle

ich habe mal eine komische Frage
und zwar habe ich letztens ein Quiz in einer Zeitschrift gemacht und da war eine Frage die mehr nicht mehr aus dem Kopf gegangen ist, eigentlich müsste ich sie ja selber beantworten können, aber irgendwie stehe ich auf dem berühmten Schlauch.
Also wenn man 16 Jahre ist und in einem Laden ein Produkt kauft, was um die 200 Euro kostet und die Eltern sind damit nicht einverstanden, darf der/die 16 jährige das Produkt trotzdem kaufen ?

Danke für die Hilfe auch wenn es eine blöde Frage ist.

Kann man so pauschal nicht sagen…

Generell gilt § 106 BGB, der Minderjährige ist nur beschränkt Geschäftsfähig. Er braucht zum Handeln die Genehmigung oder Einwilligung der Eltern, § 107 BGB. Es gilt also erstmal, dass der Kaufvertrag im Regelfall nicht wirksam ist. Der Minderjährige müsste dann die Sachen zurück geben.

Es gibt jedoch mit § 110 BGB eine Ausnahme von der Regel, und zwar dann, wenn er das Geld VON DEN ELTERN zur eigenen Verwendung bekommen hat. Dann ist der Kaufvertrag im Regelfall wirksam. Kritisch wird jedoch beurteilt, wie es sich auswirkt, wenn die Eltern das Geld erst zur freien Verwendung ausgegeben haben, aber SPÄTER eine Einschränkung machen. Da solche Fälle nie vor Gericht landen, gibt es auch keine abschließende Klärung dazu. Fakt ist aber unabhängig von der Rechtslage, dass die Eltern in solchen Fällen am längeren Hebel sitzen und in der Praxis recht einfach die Rückabwicklung veranlassen können.

Nein, dar man mit 16 nur beschränkt Geschäftsfähig ist.
Und die 200€ für einen 16 Jährigen über dem Taschengeldparagraphen liegen würde, obwohl keine genau Summe im paragraphen festgehalten ist.
Somit ist der Kauf nichtig.

zu pauschal…
Hi,

Nein, dar man mit 16 nur beschränkt Geschäftsfähig ist.
Und die 200€ für einen 16 Jährigen über dem
Taschengeldparagraphen liegen würde, obwohl keine genau Summe
im paragraphen festgehalten ist.
Somit ist der Kauf nichtig.

So pauschal kann man das nicht sagen.

Angenommen, ein 16-jähriger macht eine Ausbildung, Ferienjob oder was weiss ich… Über die Ausbildungsvergütung kann er REIN RECHTLICH gesehen selbst verfügen, da es sich um Mittel handelt, die ihm "von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten" überlassen worden sind.

Diese Zustimmung ist bei einem Ausbildungsverhältnis auch gegeben, da die Eltern diesem zustimmen müssen. Ich schätze mal, dass die meisten Eltern wissen, dass Ihr Kind da Geld dafür bekommt, zumals ja im Vertrag steht, dem sie beistimmen… Der „Dritte“ ist der Ausbilder, von dem der Minderjährige die Ausbildungsvergütung bekommt.

Durch die Unterschrift der Eltern im Ausbildungsvertrag wird also die Zustimmung erteilt, dass die Mittel, die der Jugendliche durch den Dritten erhalten hat, zur freien Verfügung stehen.

Ich denke also nicht, dass man pauschal sagen kann, dass ein Kaufvertrag ohne direkte Zustimmung der Eltern in einem solchen Fall immer als nichtig angesehen werden kann. Gem. § 110 BGB gilt er als von Anfang an wirksam, aber auch nur wenn die Leistung mit eigenen Mitteln bewirkt wird. Und knapp gesagt kann dies auch bei deutlich mehr als 200 € der Fall sein.

Da muss man immer genau auf den Einzelfall schauen. Pauschale Antworten sind immer schlecht, vor allem im Recht.

Natürlich werden die Eltern auch Grenzen setzen. Dann sind die „Mittel“ sogesehen nicht mehr zur Verfügung gestellt. Natürlich wird es Grenzen geben, wenn und vor allem W I E diese die definieren. Allein schon deswegen kann man nicht sagen, dass der Kaufvertrag nichtig wäre. Außerdem schreibst Du es ja eigentlich schon selbst, dass

keine genau Summe im Paragraphen festgehalten ist.

Max