zu pauschal…
Hi,
Nein, dar man mit 16 nur beschränkt Geschäftsfähig ist.
Und die 200€ für einen 16 Jährigen über dem
Taschengeldparagraphen liegen würde, obwohl keine genau Summe
im paragraphen festgehalten ist.
Somit ist der Kauf nichtig.
So pauschal kann man das nicht sagen.
Angenommen, ein 16-jähriger macht eine Ausbildung, Ferienjob oder was weiss ich… Über die Ausbildungsvergütung kann er REIN RECHTLICH gesehen selbst verfügen, da es sich um Mittel handelt, die ihm "von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten" überlassen worden sind.
Diese Zustimmung ist bei einem Ausbildungsverhältnis auch gegeben, da die Eltern diesem zustimmen müssen. Ich schätze mal, dass die meisten Eltern wissen, dass Ihr Kind da Geld dafür bekommt, zumals ja im Vertrag steht, dem sie beistimmen… Der „Dritte“ ist der Ausbilder, von dem der Minderjährige die Ausbildungsvergütung bekommt.
Durch die Unterschrift der Eltern im Ausbildungsvertrag wird also die Zustimmung erteilt, dass die Mittel, die der Jugendliche durch den Dritten erhalten hat, zur freien Verfügung stehen.
Ich denke also nicht, dass man pauschal sagen kann, dass ein Kaufvertrag ohne direkte Zustimmung der Eltern in einem solchen Fall immer als nichtig angesehen werden kann. Gem. § 110 BGB gilt er als von Anfang an wirksam, aber auch nur wenn die Leistung mit eigenen Mitteln bewirkt wird. Und knapp gesagt kann dies auch bei deutlich mehr als 200 € der Fall sein.
Da muss man immer genau auf den Einzelfall schauen. Pauschale Antworten sind immer schlecht, vor allem im Recht.
Natürlich werden die Eltern auch Grenzen setzen. Dann sind die „Mittel“ sogesehen nicht mehr zur Verfügung gestellt. Natürlich wird es Grenzen geben, wenn und vor allem W I E diese die definieren. Allein schon deswegen kann man nicht sagen, dass der Kaufvertrag nichtig wäre. Außerdem schreibst Du es ja eigentlich schon selbst, dass
keine genau Summe im Paragraphen festgehalten ist.
Max