Hallo,
der Tipp mit mit dem Minijobwar gut.
Noch ein Tipp von mir:
Seit der Rentenreform 2003 gibt es die Grundsicherung
Seit 1. Januar 2003 gibt es eine neue eigenständige Sozialleistung: Die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf der Grundlage des so genannten Grundsicherungsgesetzes (GSiG).
Wichtig:
Sie wird gezahlt durch die Grundsicherungsämter der Kreise und kreisfreien Städte.
Was bezweckt die Grundsicherung?
Sichergestellt werden soll der grundlegende Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen, die wegen Alters oder auf Grund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen. Durch diese beitragsunabhängige Leistung soll die Zahlung von Sozialhilfe vermieden werden. Im Gegensatz zur Sozialhilfe wird auf Einkommen oder Eigentum der Kinder oder Eltern nicht zurückgegriffen. Das erleichtert den Zugang zu dieser Leistung.
Wer kann Leistungen erhalten?
Menschen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland,
die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
die das 18. Lebensjahr vollendet haben und - unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage - aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,
sind nach dem Grundsicherungsgesetz leistungsberechtigt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.
Der tatsächliche Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungs-Rente ist nicht notwendig. Ob die Voraussetzungen nach dem Grundsicherungsgesetz vorliegen, prüfen in diesen Fällen bei versicherten Personen der zuständige Rentenversicherungsträger (BfA / LVA), bei nicht versicherten Personen die örtlich zuständige LVA im Auftrage der Grundsicherungsämter.
Wer hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung?
Keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben
Personen, wenn das Einkommen der Eltern oder Kinder jährlich einen Betrag von 100.000 EUR übersteigt,
Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben sowie
ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten.
In welcher Höhe besteht Anspruch auf Leistungen?
Die Höhe der Grundsicherungsleistungen umfasst
den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zuzüglich 15 Prozent des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes zur pauschalen Abgeltung einmaliger Leistungen,
die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder bei einer eheähnlichen Partnerschaft jeweils anteilig),
die Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit sie nicht anderweitig abgedeckt werden und
einen Mehrbedarf von 20 Prozent des maßgebenden Regelsatzes bei gehbehinderten Menschen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G besitzen.
Von diesem Bedarf werden die eigenen Einkünfte abgezogen. Sind die Einkünfte höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch auf eine Grundsicherungsleistung. Sind die eigenen Einkünfte niedriger als der Bedarf, wird der Unterschiedsbetrag als Grundsicherung ausgezahlt.
Wird eigenes Einkommen oder Vermögen angerechnet?
Grundsicherungsleistungen erhalten nur Bedürftige, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig bestreiten können
aus eigenem Einkommen und Vermögen oder
aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt.
Mehr Infos unter:
http://www.bfa.de/ger/ger_rente.4/ger_grundsicherung…
Gruß Jeanette
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