Mit 60 Jahren aus der GKV 'geschmissen'?

Hallo!

meine Nachbarin hat mich gebeten, ob ich Ihr helfen kann. Da ich mich selbst nicht auskenne, dachte ich mir, einmal hier nachzufragen.

Meine Nachbarin ist fast 60 Jahre alt und war bisher in der GKV. Sie ist nicht Erwerbstätig. So wie es aussieht bekommt sie weder Rente, Arbeitslosengeld/hilfe, noch Sozialhilfe. Aus diesem Grund war sie freiwillig bei der GKV krankenversichert. Aus welchem Grund auch immer, hat sie die letzten 3 Beitragszahlungen „verpennt“ und wurde aus der GKV „entlassen“. Als sie dort nachfragte, ob man sie nicht weiterversichern könnte, und sie dann eben die fehlenden Beiträge nachzahlen würde, war die Antwort, dass dies nicht mehr möglich sei. Sie müsse zum Sozialamt gehen, oder eine PKV suchen. Aufs Sozialamt will sie nicht gehen, weil das nicht ihre Art ist.

Was kann sie tun?

Danke für jeden Hinweis…

Grüsse

Michael

Hallo

Meine Nachbarin ist fast 60 Jahre alt und war bisher in der
GKV. Sie ist nicht Erwerbstätig. So wie es aussieht bekommt
sie weder Rente, Arbeitslosengeld/hilfe, noch Sozialhilfe.

Wo gibt es denn sowas?
Wovon lebt die Frau???

Aus
diesem Grund war sie freiwillig bei der GKV krankenversichert.
Aus welchem Grund auch immer, hat sie die letzten 3
Beitragszahlungen „verpennt“ und wurde aus der GKV
„entlassen“.

Ist klar - keine Einzahlungen - keine Mitgliedschaft.

Als sie dort nachfragte, ob man sie nicht
weiterversichern könnte, und sie dann eben die fehlenden
Beiträge nachzahlen würde, war die Antwort, dass dies nicht
mehr möglich sei.

Im Prinzip auch richtig: einmal raus - immer raus (mit Ausnahmen)

Aufs Sozialamt will sie nicht gehen, weil das nicht
ihre Art ist.

Völliger Blödsinn (sorry, aber ist es nunmal).
Sozialhilfe ist kein Almosen - wer seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann hat ein Anrecht darauf.
Nimm sie also an die Hand und ab mit ihr.
(oder informiere das Sozialamt, die sollen mal den Sozialdienst schicken)

Andererseits: wenn die Frau genug Vermögen hat, dass sie keine Sozialhilfe braucht, hat sie Pech gehabt - sie wird wohl auch keine PKV finden, die sie noch aufnimmt, außer vielleicht zum Standarttarif mit Aufschlägen

Gruß
HaWeThie

Hallo!

Meine Nachbarin ist fast 60 Jahre alt und war bisher in der
GKV. Sie ist nicht Erwerbstätig. So wie es aussieht bekommt
sie weder Rente, Arbeitslosengeld/hilfe, noch Sozialhilfe.

Wo gibt es denn sowas?
Wovon lebt die Frau???

Weiß nicht genau, soweit ich weiß zahlen ihre Kinder die Miete und den Lebensunterhalt.

Als sie dort nachfragte, ob man sie nicht
weiterversichern könnte, und sie dann eben die fehlenden
Beiträge nachzahlen würde, war die Antwort, dass dies nicht
mehr möglich sei.

Im Prinzip auch richtig: einmal raus - immer raus (mit
Ausnahmen)

Was sind denn die Ausnahmen?

Andererseits: wenn die Frau genug Vermögen hat, dass sie keine
Sozialhilfe braucht, hat sie Pech gehabt - sie wird wohl auch
keine PKV finden, die sie noch aufnimmt, außer vielleicht zum
Standarttarif mit Aufschlägen

Ein Vermögen besitzt sie wohl nicht. Wenn sie keine PKV findet, die sie nimmt, gibts da nicht irgendeine gesetzliche Regelung? Soetwas dürfte doch gar nicht passieren, oder?

Grüsse

Michael

Hallo,

also es ist so:

Der „Rausschmiss“ war durchaus berechtigt, da die Beiträge für mehr als 2 Monate nicht entrichtet worden sind.
Eine Wiederaufnahme durch die Kasse liegt im Ermessen der Kasse, d.h. die Kasse kann im Einzelfall entscheiden, die Mitgliedschaft weiterzuführen, wenn die Beiträge nachentrichtet werden. Sie ist aber NICHT dazu verpflichtet.

Eine andere Kasse wird sie auch nicht aufnehmen, somit bliebe nur der Gang zum Sozialamt. Frag doch nochmal bei der Kasse nach, ob da nicht doch etwas möglich ist, wenn die offenen Beiträge nachentrichtet werden

Gruß Jörg

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

Eine andere Kasse wird sie auch nicht aufnehmen, somit bliebe
nur der Gang zum Sozialamt. Frag doch nochmal bei der Kasse
nach, ob da nicht doch etwas möglich ist, wenn die offenen
Beiträge nachentrichtet werden

Hatte ich bereits in ihrem Namen gemacht, dort wurde ich mit der Begründung „abgewimmelt“, dass es da gesetzliche Vorschriften gebe, und die Versicherung nach einer gewissen Zeit eine Wiederaufnahme gar nicht machen dürfte, da die Krankenkasse sonst große Probleme bekommen würde. Dabei war meine Nachbarin nach eigener Aussage in den letzten fünf Jahren nicht ein einziges mal beim Arzt. Davor auch sehr selten, und sonst fehlt ihr auch nichts.

Grüsse

Michael

Hallo,
ja da gibt es nur eine Lösung - arbeiten und versicherungspflichtig
werden - dann klappt das auch mit Krankenversicherung wieder !!

Gruss

Günter Czauderna

Hallo,

ja da gibt es nur eine Lösung - arbeiten und
versicherungspflichtig
werden - dann klappt das auch mit Krankenversicherung wieder

Würde da ein Minijob reichen? Sie kann nämlich nicht mehr Vollzeit arbeiten.

Danke

Michael

Hallo,
nein Mini-Job langt nicht - es muessen mindestens 401 Euro
im Monat sein.

Gruss

Czauderna

Danke, dann werde ich ihr das empfehlen…

Hallo,

nein Mini-Job langt nicht - es muessen mindestens 401 Euro
im Monat sein.

nur aus Neugier…und wielange müßte die Person angestellt sein? Würde ein Monat ausreichen…und danach könnte die Person wieder ‚kündigen‘ und sich freiwillig versichern?

Gruß
Sarah

Hallo,
der Tipp mit mit dem Minijobwar gut.
Noch ein Tipp von mir:

Seit der Rentenreform 2003 gibt es die Grundsicherung
Seit 1. Januar 2003 gibt es eine neue eigenständige Sozialleistung: Die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf der Grundlage des so genannten Grundsicherungsgesetzes (GSiG).

Wichtig:
Sie wird gezahlt durch die Grundsicherungsämter der Kreise und kreisfreien Städte.

Was bezweckt die Grundsicherung?
Sichergestellt werden soll der grundlegende Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen, die wegen Alters oder auf Grund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen. Durch diese beitragsunabhängige Leistung soll die Zahlung von Sozialhilfe vermieden werden. Im Gegensatz zur Sozialhilfe wird auf Einkommen oder Eigentum der Kinder oder Eltern nicht zurückgegriffen. Das erleichtert den Zugang zu dieser Leistung.

Wer kann Leistungen erhalten?
Menschen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland,

die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
die das 18. Lebensjahr vollendet haben und - unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage - aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,
sind nach dem Grundsicherungsgesetz leistungsberechtigt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.

Der tatsächliche Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungs-Rente ist nicht notwendig. Ob die Voraussetzungen nach dem Grundsicherungsgesetz vorliegen, prüfen in diesen Fällen bei versicherten Personen der zuständige Rentenversicherungsträger (BfA / LVA), bei nicht versicherten Personen die örtlich zuständige LVA im Auftrage der Grundsicherungsämter.

Wer hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung?
Keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben

Personen, wenn das Einkommen der Eltern oder Kinder jährlich einen Betrag von 100.000 EUR übersteigt,
Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben sowie
ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten.

In welcher Höhe besteht Anspruch auf Leistungen?
Die Höhe der Grundsicherungsleistungen umfasst

den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zuzüglich 15 Prozent des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes zur pauschalen Abgeltung einmaliger Leistungen,
die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder bei einer eheähnlichen Partnerschaft jeweils anteilig),
die Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit sie nicht anderweitig abgedeckt werden und
einen Mehrbedarf von 20 Prozent des maßgebenden Regelsatzes bei gehbehinderten Menschen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G besitzen.
Von diesem Bedarf werden die eigenen Einkünfte abgezogen. Sind die Einkünfte höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch auf eine Grundsicherungsleistung. Sind die eigenen Einkünfte niedriger als der Bedarf, wird der Unterschiedsbetrag als Grundsicherung ausgezahlt.

Wird eigenes Einkommen oder Vermögen angerechnet?
Grundsicherungsleistungen erhalten nur Bedürftige, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig bestreiten können

aus eigenem Einkommen und Vermögen oder
aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt.

Mehr Infos unter:
http://www.bfa.de/ger/ger_rente.4/ger_grundsicherung…

Gruß Jeanette

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
in diesem Falle ein eindeutiges „Ja“ - es geht doch in diesem
Falle nur darum wieder einen Grund zu haben um Mitglied in der
bisherigen Kasse zu werden. Die darf nicht ablehnen wegen der
Versicherungspflicht - Wenn diese Versicherungspflicht nach einem
Monat enden sollte, hat der oder die Betreffende wieder die
Möglichkeit sich freiwillig dort zu versichern denn die dafür
erforderliche Vorversicherungszeit hat sie ja offensichtlich bereits
erfüllt.

Gruss

Günter Czauderna

Hallo Jeanette,

danke für Deinen Tipp! Den werde ich gleich weitergeben…

Viele Grüsse

Michael

Gruß
Sarah

hallo guten Abend,

wenn sich Deine / Ihre Nachbarin einen Minijob sucht und im Monat mindestens 325 Euro brutto verdient, ist sie pflichtversichert in einer gesetzlichen Krankenkasse.
gruss
chatboy